Art. 2
Tripartite Kommission 1 Die tripartite Kommission gemäss Artikel 360b OR wird vom Regierungsrat gewählt und besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Sie setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Kantons zusammen. 2 Sie untersteht dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und kann Experten beiziehen. * 3 Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie kann ein Sekretariat bestimmen. 4 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, welches insbesondere die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der Kommission regelt sowie die Höhe und die Modalitäten der Entschädigungen nach Artikel 9 der Entsendeverordnung bestimmt.