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25 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Religionsunterricht» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät.
2 Der Lehrgang vermittelt religionspädagogische Fach- und Vermittlungskompetenzen
im Praxisfeld des Religionsunterrichts. *
3 Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulabschlusses und richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das religionspädagogische Arbeitsfeld Religionsunterricht aufbauende und spezialisierende Fach- und Vermittlungskompetenzen erwerben möchten. *
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikates «Religionsunterricht».
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2017-005
2 Nr. 541n
2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern2.
3 Einzelheiten werden in einem Studienplan geregelt, der von der Studienleitung erlassen
wird.
§ 3
Organisation und Leitung
1 Der Lehrgang «Religionsunterricht» ist am Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät der Universität angesiedelt.
2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem
Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der
Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religionspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden
sie die Studienleitung des Lehrgangs.
2 Zulassung
§ 4
Zugangsberechtigung
1 Zum Lehrgang zugelassen wird, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelorstufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theologie oder einen Bachelor mit Major in Religionswissenschaft o. ä. und Minor in Theologie sowie über religionspädagogische Praxiserfahrungen verfügt.
2 Die Prüfung von anderen Abschlüssen werden bezüglich deren formaler Äquivalenz
von der Zulassungsstelle der Universität und bezüglich der fachlichen Äquivalenz von
der Studienleitung entschieden.
3 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dossier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen obliegt der Studienleitung.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben,
b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Abs. 1,
c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 2 und 3.
2 SRL Nr. 539i
§ 6 Nr. 541n 3
Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf
Zulassung besteht nicht.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind
der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang
§ 8
Durchführungsort
1 Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden in der Regel an der Universität Luzern
durchgeführt.
§ 9
Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang «Religionsunterricht» beinhaltet die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl (vgl. § 10) mit entsprechendem Selbststudium, einer Einführungs-
und einer Auswertungsveranstaltung sowie der Praxisberatung. Abgeschlossen wird der
Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit.
2 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Jahre.
3 Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht
werden. Dispensationen für einzelne Veranstaltungen können im maximalen Umfang
von 20 Prozent durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.
§ 10
Lehrveranstaltungen
1 Für den Lehrgang «Religionsunterricht» werden im Lehrangebot der Theologischen
Fakultät (inkl. Religionspädagogisches Institut) verschiedene religionspädagogische
Lehrveranstaltungen bezeichnet, die für die Absolventinnen und Absolventen fachfremd
und qualifizierend sind.
2 Die Absolventinnen und Absolventen wählen gemäss ihrem Bedarf Lehrveranstaltungen im Umfang von 10 Kreditpunkten aus. Das Lehrangebot wird im Studienplan beschrieben.
4 Nr. 541n
§ 11
Einführungs- und Auswertungsveranstaltung
1 Der Besuch der Einführungs- sowie der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.
§ 12
Praxisberatung
1 Die Praxisberatung dient der Reflexion und Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen
und Herausforderungen im Religionsunterricht. *
2 Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs sind verpflichtet, an mindestens vier
Veranstaltungen der Praxisberatung teilzunehmen.
§ 13
Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2 10 Kreditpunkte werden an Lehrveranstaltungen erworben. Für die Teilnahme an den
Einführungs- und Auswertungsveranstaltungen, der Praxisberatung sowie die bestandene Zertifikatsarbeit werden die weiteren 2 Kreditpunkte erworben.
§ 14
Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen
1 Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden,
werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die Anerkennung entscheidet die Studienleitung.
2 Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS angerechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.
§ 15
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse durch Evaluationen gesichert.
4 Leistungsnachweise
§ 16
Leistungsnachweise
1 Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit Leistungsnachweisen gemäss den Bedingungen des Anbieters der Lehrveranstaltung abgeschlossen.
§ 17 Nr. 541n 5
Zertifikatsarbeit
1 Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Lehrveranstaltungen ist eine Zertifikatsarbeit einzureichen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit werden im Studienplan formuliert. *
§ 18
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Absolventinnen und Absolventen, die 12 Kreditpunkte erworben haben, und deren Zertifikatsarbeit mit «bestanden» beurteilt wurde, erhalten das Lehrgangszertifikat.
2 Als ungenügend qualifizierte Elemente des Lehrgangs können einmal wiederholt werden.
3 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann
sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare
Verfügung der Studienleitung verlangen.
4 Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis
über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS (Academic Record).
§ 19
Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss
dem Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern § 13 geahndet.
§ 20
Abschluss und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Lehrgangszertifikat
«Certificate of Advanced Studies in Religionsunterricht der Universität Luzern» sowie
ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleistungen mit den entsprechenden
ECTS ausweist.
2 Das Zertifikat wird im Namen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt. Der Abschlussausweis enthält die Unterschriften der Studienleitung des Lehrgangs sowie der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät.
5 Finanzielles
§ 21
Höhe der Kursgelder
1 Die Kursgelder des Lehrgangs werden von der Rektorin oder vom Rektor der Universität Luzern auf Antrag der Studienleitung festgelegt. *
6 Nr. 541n
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen
(inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die
von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.
3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige
Reduktion bewilligen.
§ 22
Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
§ 23
Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von
Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.
§ 24
Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts belastet. Ein allfälliger Überschuss wird ebenfalls der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts zur Verwendung für religionspädagogische Weiterbildungen gut geschrieben.
6 Schlussbestimmungen
§ 25
Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theologischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19723 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern
schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr. 40
Nr. 541n 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.12.2016 01.08.2017 Erstfassung G 2017-005
§ 1 Abs. 2 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-024
§ 1 Abs. 3 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-024
§ 12 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-024
§ 17 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-024
§ 21 Abs. 1 24.03.2021 01.04.2021 geändert G 2021-024
8 Nr. 541n
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.12.2016 01.08.2017 Erlass Erstfassung G 2017-005
24.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 2 geändert G 2021-024
24.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 3 geändert G 2021-024
24.03.2021 01.04.2021 § 12 Abs. 1 geändert G 2021-024
24.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 1 geändert G 2021-024
24.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 1 geändert G 2021-024