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8 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften
und der Bestimmungen des GesG2) über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP).
§ 2
Zuständigkeiten
1 Das Departement erlässt und publiziert nach vorgängiger Genehmigung
durch den Regierungsrat Richtlinien für die Berechnung und Umsetzung
der für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen massgebenden Höchstzahlen.
2 Anhang 1 enthält die für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
massgebenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten, gegliedert nach medizinischem Fachgebiet und Versorgungsregion.
2. Zulassung
§ 3
Zulassungsgesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP
ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit
beim Departement einzureichen.
1) BGS 811.11.
2) BGS 811.11.
GS 2024, 24
811.121
2 Dem Gesuch sind die für den Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.
§ 4
Zulassungsentscheid
1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP wird erteilt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen setzt zudem voraus, dass eine
massgebende Höchstzahl gemäss Anhang nicht erreicht ist.
§ 5
Meldepflichten
1 Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, melden dem Departement unverzüglich und unentgeltlich die für die Zulassung massgebenden Tatsachen und Änderungen.
2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 umfasst insbesondere Angaben über die
medizinischen Fachgebiete und die in Vollzeitäquivalenten geleistete
Arbeitszeit der im Betrieb tätigen Ärzte und Ärztinnen.
3 Die Spitäler haben die Angaben nach Absatz 2 in Bezug auf die in ihrem
ambulanten Bereich tätigen Ärzte und Ärztinnen ebenfalls unverzüglich
und unentgeltlich dem Departement zu melden.
4 Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 3 sind zudem verpflichtet,
Daten, die das Departement gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 KVG1) zur
Berechnung und Festlegung der Höchstzahlen einfordert, unentgeltlich
und fristgerecht bekannt zu geben.
3. Beschränkung der Zulassung von Ärzten und
§ 6 Ärztinnen
Publikation der verfügbaren Vollzeitäquivalente
1 Das Departement publiziert und aktualisiert die verfügbaren Vollzeitäquivalente in den durch eine Höchstzahl beschränkten medizinischen Fachgebiete auf seiner Internetseite.
2 Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Absatz 1 fest.
§ 7
Vorgehen bei Erreichen einer Höchstzahl
1 Wird in einer Versorgungsregion eine Höchstzahl gemäss Anhang erreicht, überprüft das Departement das effektive Angebot an Ärzten und
Ärztinnen im betroffenen Fachgebiet durch Nachfrage bei den zugelassenen Leistungserbringern.
2 Bestehende Vakanzen werden an das effektive Angebot angerechnet, sofern ein Leistungserbringer dafür hinreichende Gründe vorbringt.
3 Gestützt auf das Ergebnis der Ermittlungen nach den Abätzen 1 und 2
legt das Departement das zugelassene Angebot an Ärzten und Ärztinnen
im betroffenen Fachgebiet pro Leistungserbringer in Vollzeitäquivalenten
fest.
1) SR 832.10.
811.121
§ 8
Modifikationen des zugelassenen Angebots innerhalb einer Versorgungsregion
1 Ist in einem Fachgebiet eine Höchstzahl erreicht, bleiben innerhalb einer
Versorgungsregion Modifikationen, die keinen Einfluss auf das effektive
Angebot an Ärzten und Ärztinnen haben, im Rahmen der nach § 7 Absatz
3 festgelegten Vollzeitäquivalente zulässig.
2 Zulässig sind namentlich:
a Austausch, Verschiebung oder Aufteilung der Arbeitspensen von
Ärzten und Ärztinnen innerhalb verschiedener Standorte derselben
Organisation;
b Übernahme einer Organisation sowie Ersatz des zugelassenen ärztlichen Personals, sofern die Modifikation innert zwölf Monaten erfolgt, wobei diese Frist auf Gesuch hin einmalig verlängert werden
kann;
c Standortänderungen, Zusammenlegung von Standorten sowie Zusammenschlüsse von Organisationen.
3 Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Absatz 1 fest.
RRB Nr. 2024/1471 vom 17. September 2024.
Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2024 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2024.
811.121
Anhang 1:
Zulassungsbeschränkungen (§ 2 Abs. 2)
(Stand 1. Dezember 2024)
Medizinisches
Fachgebiet
Versorgungsregion
(MedStat-Regionen1))
Höchstzahl
(in Vollzeitäquivalenten)
Kardiologie SO07 (Olten), SO19 (Solothurn)
27.53
Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des
Bewegungsapparates
SO07 (Olten), SO19 (Solothurn), SO04 (Grenchen)
55.39
1) Version 6.9 des Bundesamtes für Statistik (BFS) vom 17. Oktober 2016