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19 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Weisungen regeln die Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit
besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, deren schulischen Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen abgedeckt
werden können. Im Weiteren regelt es die kantonalen Sonderschulen.
§ 2
3 Schulbesuch
Sonderschulbedürftige Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in das
kommunale Volksschulangebot integriert werden. Ist dies auf Grund ihrer Behinderung nicht möglich, haben sie die ihnen am besten entsprechende Einrichtung zu besuchen.
§ 3
Ausserkantonale Platzierung
Steht sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Schwyz
keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, ist nach einem Platz in einem
anderen Kanton zu suchen.
§ 4
4 Private Institutionen
Stehen keine geeigneten öffentlichen Sonderschulen zur Verfügung, ist von der
Abteilung Schulpsychologie nach einem Platz in einer öffentlich anerkannten
privaten Institution zu suchen.
§ 5
5 Aufsicht
Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt dem Amt für Volksschulen und Sport.
§ 6 II. Arten der Sonderschulung
6 Arten
Es werden Sonderschulungen unterschieden für:
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a) geistige Behinderung,
b) Körperbehinderung,
c) Mehrfachbehinderungen,
d) Hörbehinderung,
e) Sehbehinderung,
f) Sprachbehinderung,
g) schwere Verhaltens- und Beziehungsschwierigkeiten,
h) Autismusspektrumsstörungen.
§ 7
Formen
a) Heilpädagogische Früherziehung
Die heilpädagogische Früherziehung umfasst als pädagogisch-therapeutische
Massnahmen alle schulvorbereitenden, prophylaktischen, familienunterstützenden und ergänzenden Förderungsmassnahmen im Vorschul- und Kindergartenalter.
§ 8
7 b) Integrierte Sonderschulung
1 Die integrierte Sonderschulung gewährleistet die auf die Bedürfnisse des behinderten Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Schulung und Förderung im
kommunalen Volksschulangebot.
2 Es werden folgende Formen integrierter Sonderschulung unterschieden:
a) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. a), b) und c) werden durch
die kantonalen Heilpädagogischen Zentren durchgeführt;
b) für integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. d) und e) stehen Beratungs- und Unterstützungsangebote von spezialisierten Institutionen zur Verfügung;
c) Integrierte Sonderschulungen gemäss § 6 Bst. h) ohne Kombination mit Bst.
a) werden durch die Schulträger organisiert und durchgeführt.
3 Auf der Sekundarstufe I erfolgen integrierte Sonderschulungen von Jugendlichen mit geistiger Behinderung in der Regel in die Werkklasse oder Stammklasse C. Im Einzelfall kann eine Integration in die Realklasse oder Stammklasse B
sowie in die Sekundarklasse oder Stammklasse A geprüft werden. Diese Abklärungen erfolgen durch die Abteilung Schulpsychologie.
4 Für die Schülerbeurteilung bei integrierter Sonderschulung gelten folgende
Bestimmungen:
a) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder und Jugendliche mit
geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung gemäss Abs. 2 Bst. a)
richtet sich nach den Richtlinien der kantonalen Sonderschulen.
b) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder mit körperlicher Behinderung gemäss Abs. 2 Bst. a) sowie bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. b)
und c) richtet sich nach den Leistungsanforderungen der Regelklasse.
c) Das Verhalten wird bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. c) in einem Wortbericht beurteilt.
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§ 8a
8 1. Voraussetzungen für die integrierte Sonderschulung
1 Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung
für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene
Gelingensbedingungen gemäss kantonalem Sonderpädagogischem Konzept.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Integration gegeben sein:
a) Die integrierte Sonderschulung ist dem Bedarf des Kindes angemessen.
b) Die integrierte Schulung wird gegenüber einer separierten Schulung als
mindestens gleichwertige Schulung ausgewiesen.
c) Die notwendige Unterstützung und Begleitung durch heilpädagogische Fachkräfte, Lehrpersonen oder Klassenassistenzen ist gewährleistet.
d) Die Grösse der Klasse, in der ein behindertes Kind integriert wird, liegt in
der Regel unter der durchschnittlichen kantonalen Klassengrösse.
e) Die integrierte Schulung ist kostengleich oder kostengünstiger als eine dem
Kind angemessene, separierte Schulung.
2 Die integrierte Schulung wird abgebrochen, wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind.
§ 8b
9 2. Unterstützung, Begleitung und Beratung
1 Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Umfang der Unterstützung und
Begleitung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest und bestimmt im
Einzelfall die Anzahl der Unterstützungs- und Beratungslektionen.
2 Der Unterstützungsbedarf wird bei Integrationen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a) und
c) durch die Abteilung Schulpsychologie abgeklärt.
3 Die notwendige Unterstützung und Begleitung ist wie folgt gewährleistet:
a) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. a) durch die Heilpädagogischen Zentren;
b) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. c) durch die Schulträger;
c) bei Integrationen nach § 8 Abs. 2 Bst. b) ist die Beratung und Unterstützung
durch dafür spezialisierte Institutionen gewährleistet. Der diesbezügliche
Unterstützungsbedarf wird direkt vom Amt für Volksschulen und Sport abgeklärt und festgelegt.
4 Bei Fachlehrpersonen für zusätzliche Unterstützung und Begleitung, die sowohl
von den Heilpädagogischen Zentren (Kanton) als auch von einem Schulträger
eingesetzt werden, kann die Anstellung durch einen Arbeitgeber mit entsprechender Vereinbarung erfolgen.
§ 9
c) Separierte Sonderschulung
Die Sonderschulung in einer spezialisierten Tagesschule oder einem Schulinternat gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung des behinderten Kindes oder Jugendlichen.
§ 10
10 d) Einzelunterricht
1 Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend keiner der obgenannten Sonderschulmassnahmen zugeführt werden können, haben Anspruch auf Einzelförde-
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rung im Umfang von höchstens einem Drittel des ihrer Stufe entsprechenden
Pensums in der Regelklasse.
2 Der Einzelunterricht stellt eine Auffang- oder Übergangsmassnahme dar. Die
Abteilung Schulpsychologie legt im Einzelfall die weiteren Einzelheiten fest.
§ 11 III. Kantonale Sonderschulen
11 Auftrag
1 Die kantonalen Sonderschulen unterrichten und fördern Kinder und Jugendliche ab vollendetem 4. Altersjahr bis maximal 20. Altersjahr. Ihre Tätigkeit richtet sich nach in den Schulkonzepten definierten Grundsätzen.
2 Sie fördern die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich und umfassend und
führen die notwendigen pädagogischen und medizinischen Therapien durch.
3 Sie bereiten die Schülerinnen und Schüler auf die berufliche Eingliederung vor.
4 Die Lehrpläne der Regelklassen sind wegleitend und an die spezifischen Förderbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
§ 12
Organisationsform
Für die Sonderschulen gilt die im Schulkonzept beschriebene Gliederung in
Stufen und Klassen.
§ 13
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Die Sonderschulen unterstützen und beraten die Erziehungsberechtigten in
behinderungsspezifischen Aufgabenstellungen und Fragen. Sie vereinbaren mit
ihnen die individuelle Förderung des Kindes.
§ 14
Unterrichts- und Betreuungszeit
Die Sonderschulen der Heilpädagogischen Zentren Inner- und Ausserschwyz sind
Tagesschulen.
2 Die Unterrichts- und Betreuungszeit der Schülerinnen und Schüler wird von der
Schulleitung festgelegt. Wegleitend sind die geltenden Lektionentafeln der
Regelklassen der öffentlichen Volksschule.
3 Die jährliche Unterrichtszeit und die Schulferien entsprechen den Regelungen
der öffentlichen Volksschule.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen haben die Sonderschulen für den ersten Tag
eine Betreuung zu organisieren.
§ 15
Schülerbeurteilung
Die Schülerbeurteilung umfasst eine individuelle Förderplanung sowie einen
jährlichen Schulbericht.
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§ 16
Lehrmittel, Materialien
Die Sonderschulen sorgen für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel, Verbrauchsmaterialien und die in der Schule benötigten Hilfsmittel.
§ 17 IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.12
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Führung und Verwaltung der kantonalen Sonderschulen Schwyz und Freienbach vom 5. September
197813 aufgehoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 21-83 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-26) und vom 15. Juni 2016 (GS 24-76).
2 SRSZ 611.210.
3 Fassung vom 2. Juli 2008.
4 Fassung vom 2. Juli 2008.
5 Fassung vom 2. Juli 2008.
6 Fassung vom 15. Juni 2016.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 und 6
aufgehoben am 15. Juni 2016.
8 Neu eingefügt am 15. Juni 2016.
9 Neu eingefügt am 15. Juni 2016.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
12 Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1513) und vom 15. Juni 2016 am
8. Juli 2016 (§ 8b Abs. 4) bzw. 1. August 2017 (Abl 2016 1644) in Kraft getreten.
13 GS 17-74.
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