§ 1
1 Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen. 2 Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungskantons.
Basel-Landschaft · 149.01 · intercantonal agreement
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1 Die Regierungsräte der beiden Kantone treffen sich regelmässig zu gemeinsamen Sitzungen. 2 Den Vorsitz führt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident des jeweiligen Tagungskantons.
1 Sie entwickeln die Ziele der Zusammenarbeit der beiden Kantone, informieren sich laufend über Gesetzesrevisionen und Planungsprojekte und beraten alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
1 Sie bilden keine gemeinsame Behörde und fassen keine gemeinsamen Beschlüsse. Anträge zuhanden der beiden Parlamente, die partnerschaftliche Geschäfte betreffen, gehen von den Regierungsräten der beiden Kantone aus.
1 Sie wenden auf partnerschaftliche Geschäfte die von den Regierungsräten beider Kantone beschlossenen Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Standards)4) an. 1) SG 111.100 2) GS 29.276, SGS 100 3) Vom Landrat am 3. November 2011 genehmigt. 4) Vgl. Anhang * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676 2 149.01
1 Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorhaben, einen wichtigen Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.
1 Die Regierungsräte der beiden Kantone sind befugt, zur gemeinsamen Bearbeitung von Sachfragen aus ihrer Mitte, aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen und kommunalen Verwaltungen und aus aussenstehenden Fachleuten zusammengesetzte Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese Arbeitsgruppen erstatten den Regierungsräten der beiden Kantone Bericht. 2 Zusammenarbeit der Parlamente
1 Die Büros des Grossen Rates und des Landrates orientieren sich gegenseitig über die Tagesordnungen der beiden Parlamente sowie über neue parlamentarische Vorstösse, die sich auf Gegenstände von gemeinsamem Interesse beziehen. § 8 1 Die Ratsbüros und die Kommissionen der beiden Parlamente sind befugt, regelmässig oder nach Bedarf gemeinsame Sitzungen abzuhalten. § 9 1 Ein Geschäft wird partnerschaftlich behandelt, a. wenn es seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente bedingt, wie die Genehmigung von Verträgen, Beschlüsse über gemeinsame Institutionen oder Berichte zu in beiden Parlamenten überwiesenen gleich lautenden parlamentarischen Vorstössen; b. wenn die beiden Parlamente – auf Antrag der Regierungsräte oder von sich aus – beschliessen, ein Geschäft partnerschaftlich zu behandeln. 2 Bei der Beratung von partnerschaftlichen Geschäften finden folgende Bestimmungen Anwendung: a. Die Ratsbüros koordinieren die Behandlung des Geschäfts in beiden Parlamenten und stimmen sie zeitlich aufeinander ab. b. Für die Vorberatung von partnerschaftlichen Geschäften bezeichnen die beiden Parlamente vorberatende Kommissionen (im folgenden Kommissionen). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676 3 149.01 c. Die Präsidien der Kommissionen sprechen sich über das Vorgehen gegenseitig ab, sobald eine partnerschaftliche Vorlage zugewiesen wird, und informieren sich gegenseitig über gefasste Kommissionsbeschlüsse. d. Die Kommissionen der beiden Parlamente tagen in der Regel bei jedem Geschäft mindestens einmal gemeinsam. e. Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungsräte zu ihren gemeinsamen Sitzungen einladen und von beiden Regierungsräten ergänzende Berichte verlangen. f. Die Kommissionen erstatten ihren Parlamenten zeitlich koordiniert, aber - mit Ausnahme der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen - getrennt Bericht und stellen Antrag. g. Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Entscheid. § 10 1 In den vorberatenden Kommissionen werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn eine Kommission des Landrates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Grossen Rates oder eine Kommission des Grossen Rates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Landrates eine materielle Differenz schafft. 2 Weichen die Anträge der Kommissionen über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem Ziel, einen gleich lautenden Antrag an die Parlamente auszuarbeiten. § 11 1 In den Parlamenten werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Beschluss des Landrates eine materielle Differenz schafft. 2 Weichen die Beschlüsse der Parlamente über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem Ziel, einen Einigungsvorschlag auszuarbeiten. 3 Die beteiligten Kommissionen erstatten ihren Parlamenten über das Ergebnis der Einigungsverhandlungen Bericht und stellen Antrag. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676 4 149.01 § 12 1 Beschlüsse über partnerschaftliche Geschäfte gelten als zustande gekommen, nachdem sie von beiden Parlamenten materiell gutgeheissen worden sind. 2 Kommt es nicht zu einem materiell übereinstimmenden Antrag der vorberatenden Kommissionen oder zu einem materiell übereinstimmenden Beschluss der Parlamente zu einem gemäss § 9 Absatz 1 lit. b als partnerschaftlich bezeichneten Geschäft, so fällt eine weitere Behandlung gemäss dieser Vereinbarung auf Beschluss eines Parlamentes dahin. § 13 1 In Staatsverträgen über Institutionen mit interkantonalen Trägerschaften ist die Bildung von interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Gewährleistung der parlamentarischen Oberaufsicht vorzusehen. 2 Die Büros des Landrats und des Grossen Rates arbeiten Empfehlungen für die Aufgaben und Vorgehensweise der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen aus. 3 Volksabstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen § 14 1 Die Abstimmungen über partnerschaftliche Vorlagen sind in den beiden Kantonen gleichzeitig durchzuführen. 4 Kündigung § 15 1 Jeder Kanton ist befugt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. 5 Schlussbestimmungen § 16 1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Grossen Rates und des Landrates. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676 5 149.01 § 17 1 Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Artikel 48 Absatz 3 Satz 2 der Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis zu bringen. § 18 1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vereinbarung vom 22./17. Februar 19775) zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden aufgehoben. Anhang (Standards) 5) GS 26.577, SGS 109.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676 6 149.01 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0676 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676 7 149.01 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.06.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0676 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0676 1/11 Anhang zu SGS 109.11 Standards für den Lastenausgleich zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (BL/BS-Standards) Stand: 4. Januar 2005 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck 1 Die vorliegenden Standards regeln die finanziellen Grundsätze und Kriterien für den Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt. Sie sind mit der IRV1, welche ein Instrument der NFA ist, inhaltlich abgestimmt. 2 Die beiden Kantonsregierungen stellen sicher, dass diese Standards bei der Vorbereitung von konkreten Vereinbarungen über spezifische Leistungsbereiche berücksichtigt werden. Vgl. Art. 1 Absatz 1 IRV Die Standards sollen insbesondere die Weiterentwicklung der Partnerschaft zwischen BL und BS unterstützen, indem sie gemeinsam anerkannte Grundsätze und Kriterien des Lastenausgleichs festhalten. 2. Anwendung 1 Die vorliegenden Standards sind insbesondere bei den vereinbarten Verhandlungsdossiers Universität, Regionale Spitalplanung (Dienstleistung sowie Lehre und Forschung) und Kultur anzuwenden. 2 Sie sind zudem bei künftigen partnerschaftlichen Vorhaben, bei der Neuaushandlung von auslaufenden partnerschaftlichen Vereinbarungen und bei unbefristeten Vereinbarungen auf Initiative eines Vereinbarungskantons anzuwenden. Die Standards sollen insbesondere bei den folgenden vier im Arbeitspaket 1 vereinbarten Verhandlungsdossiers angewendet werden: • Universität • Regionale Spitalplanung Teil Dienstleistung • Regionale Spitalplanung Teil Lehre und Forschung • Kultur Sie sollen aber auch bei künftigen partnerschaftlichen Vorhaben zwischen BL und BS, bei der Neuaushandlung von auslaufenden partnerschaftlichen Vereinbarungen und bei unbefristeten Vereinbarungen auf Initiative eines Vereinbarungskantons angewendet werden. Die Anpassung von laufenden bzw. aufgegleisten Vereinbarungen (wie z.B. UKBB oder FHBB/FHNW) ist nicht beabsichtigt. Das übergeordnete Recht bleibt vorbehalten (z.B. KVG). 3. Grundsatz Der Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt soll gemäss Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz erfolgen. Das heisst, er ist so auszugestalten, dass die Nutzniessenden auch Kosten- und Entscheidungstragende sind. Vgl. Art. 2 Absatz 2 IRV Die fiskalische Äquivalenz ist der übergeordnete Grundsatz, aus dem sich die konkreten Regelungen der Standards ableiten. 1 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, Vernehmlassungsentwurf vom Juni 2004 2/11 4 Einbezug der Parlamente 1 Die Kantonsregierungen informieren die beiden Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden geregelt2. Vgl. Art. 4 IRV Der erwähnte § 7 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden lautet wie folgt: Erfordert ein Geschäft seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente, wie die Genehmigung von Verträgen oder Beschlüssen betreffend gemeinsame Institutionen, oder beschliessen die beiden Parlamente - auf Antrag der Regierungen oder von sich aus - ein Geschäft als partnerschaftliches zu behandeln, so finden bei dessen Beratung folgende Bestimmungen Anwendung: a. Die Ratsbüros haben die Behandlung des Geschäfts in den beiden Parlamenten zu koordinieren und zeitlich aufeinander abzustimmen. b. Setzen die Parlamente zur Beratung des Geschäfts Kommissionen ein, so tagen diese in der Regel gemeinsam. Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungen zur Erteilung von Aufschlüssen zu ihren Sitzungen einladen; ferner können sie von den beiden Regierungen ergänzende Berichte verlangen. Sie erstatten ihren Parlamenten gleichzeitig, aber getrennt Bericht und stellen Antrag. c. Hat eines der Parlamente zur Beratung des Geschäfts keine Kommission bestellt, so ist dessen Ratsbüro verpflichtet, für die nötige Koordination mit der Kommission des andern Parlaments zu sorgen. d. Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Entscheid. II. Formen des Lastenausgleichs A. Allgemeines 5. Beteiligte Partner 1 In einem ersten Schritt sind konkrete Vereinbarungen über spezifische Leistungsbereiche zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anzustreben. 2 In einem nächsten Schritt sollen weitere regionale Partner in die konkreten Vereinbarungen einbezogen werden. 3 Beim Einbezug weiterer Partner sind das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sowie die Verhältnismässigkeit und die Praktikabilität zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nur die relevanten Nutzenden einbezogen werden sollen. Die Standards gelten nur zwischen den Kantonen BL und BS. 2 BL: SGS 109.11; BS: SGS 118.300 3/11 6. Formen In den vorliegenden Standards werden folgende Formen des Lastenausgleichs geregelt: a. gemeinsame Trägerschaft; b. Leistungseinkauf.
IRV Der hier verwendete Begriff Leistungseinkauf entspricht dem Begriff Leistungskauf in der IRV. B. Gemeinsame Trägerschaft 7. Definition Als gemeinsame Trägerschaft wird eine gemeinsame Organisationseinheit oder Einrichtung der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt bezeichnet, die zum Zweck hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
IRV Kein zusätzlicher Kommentar. 8. Mitwirkung Die Mitbestimmungsrechte zwischen den Trägerkantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind bei gemeinsamen Trägerschaften grundsätzlich paritätisch.
IRV Die IRV verwendet die beiden Begriffe Mitspracherechte und Mitwirkungsrechte. Um sowohl bei gemeinsamen Trägerschaften als auch beim Leistungseinkauf die gleichen Begriffe zu verwenden, wird in den BL/BS-Standards der Begriff Mitwirkung verwendet. 9. Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt haben bei gemeinsamen Trägerschaften gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
IRV Der gleichberechtigte Zugang entspricht der paritätischen Mitbestimmung. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Unternehmen in beiden Kantonen zu berücksichtigen. Die Submissionsvorschriften bleiben vorbehalten. 10. Aufsicht 1 Die Trägerkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaften sicher. 2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktion geeigneten Organen, die paritätisch zusammengesetzt sind.
IRV Die Kantonsregierungen können den Personen, die für ihren Kanton in den Aufsichtsorganen Einsitz nehmen, Mandate erteilen. 11. Oberaufsicht Die Oberaufsicht über gemeinsame Trägerschaften der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt erfolgt durch die beiden Parlamente.
IRV Die IRV schlägt eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission vor. 12. Eintritt Bei einer neuen gemeinsamen Trägerschaft der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind Vorinvestitionen eines Trägerkantons durch den neu eintretenden
IRV Die Regelung entspricht der IRV. Sie konkretisiert diese durch eine differenzierte Abgeltung bei Liegenschaften und bei übrigen wertvermehrenden 4/11 Trägerkanton anteilsmässig abzugelten: a. Bei Liegenschaften, welche von einem der Trägerkantone zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Abgeltung über die anteilsmässigen Mietkosten, welche in den abzugeltenden Netto-Vollkosten eingeschlossen sind (vgl. Ziffer 20). b. Bei übrigen wertvermehrenden Vorinvestitionen (Maschinen, Installationen, Mobilien, EDV, usw.) erfolgt die Abgeltung in der Höhe der anteilsmässigen Investitionskosten abzüglich einer angemessenen Wertberichtigung entweder durch eine einmalige Zahlung oder über die Abschreibungen und Zinsen auf dem Kapital, welche in den abzugeltenden Netto-Vollkosten eingeschlossen sind (vgl. Ziffer 20). Investitionen. 13. Austritt 1 Der Austritt aus einer gemeinsamen Trägerschaft ist zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt nach der Einhaltung einer langjährigen Kündigungsfrist möglich. 2 Die entsprechenden Modalitäten, inkl. allfälliger Entschädigung für getätigte Investitionen, sind in der konkreten Vereinbarung über die gemeinsame Trägerschaft gemeinsam festzulegen.
IRV Der Austritt aus einer gemeinsamen Trägerschaft ist nur nach der Einhaltung einer langjährigen Kündigungsfrist möglich. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Partner kurzfristig aus einer gemeinsamen Trägerschaft austritt und der verbleibende Kanton die Aufgabe alleine übernehmen und zusätzlich den Partner für getätigte Investitionen auszahlen muss. 14. Auflösung und Liquidation Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist nach dem effektiven Finanzierungsanteil auf die Trägerkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt zu verteilen.
IRV Die Verteilung soll nach den in der Vergangenheit geleisteten effektiven Finanzierungsanteilen erfolgen. Die Details sind in der konkreten Situation gemeinsam festzulegen. 15. Haftung und Verantwortlichkeiten Bei einer paritätischen gemeinsamen Trägerschaft der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haftet jeder Trägerkanton zur Hälfte. Eine subsidiäre Haftung der Trägerkantone wird ausgeschlossen.
IRV Die subsidiäre Haftung der Trägerkantone, welche in der IRV festgeschrieben wird, ist problematisch und wurde auch in der Vernehmlassung an die KdK kritisiert. Gemäss BL/BS-Standards soll deshalb in den konkreten Vereinbarungen eine subsidiäre Haftung ausgeschlossen werden. Jeder Trägerkanton haftet für die Hälfte der Verbindlichkeiten der gemeinsamen Trägerschaft. Wenn die definitive Version der IRV vorliegt, muss dieser Punkt überprüft werden. C. Leistungseinkauf 16. Definition Ein Leistungseinkauf zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt liegt vor, wenn ein Kanton eine Leistung einkauft, die der andere Kanton erbringt. Kein zusätzlicher Kommentar. 5/11 17. Mitwirkung 1 Bei Leistungseinkauf hat der Leistungseinkäufer gegenüber dem Leistungserbringer ein Anhörungsrecht. Er ist vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren. 2 In den konkreten Vereinbarungen können weitergehende Mitbestimmungsrechte zwischen Leistungserbringer und Leistungseinkäufer festgelegt werden.
23 IRV Die BL/BS-Standards legen fest, dass der Leistungseinkäufer ein Anhörungsrecht hat. Dieses wird verstärkt durch die Informationspflicht des Leistungserbringers. Es ist aber auch möglich, in den konkreten Vereinbarungen weitergehende Mitbestimmungsrechte festzulegen. Darunter werden u.a. Mitbestimmungsrechte bezüglich Kosten und Preis, Organisations- und Betriebsstrukturen, Leistungsangebot, Leistungskapazität und Unternehmensplanung verstanden. Dies hat Auswirkungen auf die Aufteilung des Restdefizits (vgl. Ziffer 31). 18. Zugang 1 Der Leistungseinkäufer hat bei Leistungseinkauf gegenüber dem Leistungserbringer innerhalb der vertraglich geregelten Leistungsmengen grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen. 2 Bei Zutrittsbeschränkungen hat der Trägerkanton Vorrang gegenüber Vertrags- und Nicht-Vertragskantonen, Vertragskantone haben Vorrang gegenüber Nicht- Vertragskantonen.
IRV Die IRV sieht eine abgestufte Zulassungsbeschränkung für Träger-, Vertrags- und Nichtvertragskantone vor. Die BL/BS-Standards konkretisieren, dass der Leistungseinkäufer innerhalb seiner vertraglichen Leistungsmengen gegenüber dem Leistungserbringer grundsätzlich gleichberechtigt ist. III. Lastenausgleich A. Allgemeines 19. Kosten- und Leistungsrechnung 1 Als Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen führen die Leistungserbringer eine Vollkostenrechnung, mit welcher die Ermittlung und der transparente Ausweis der Netto-Vollkosten pro Kanton gemäss Ziffer 20 und des Restdefizits gemäss Ziffer 21 sichergestellt wird. 2 Für die Erstellung der Kosten- und Leistungsrechnung gelten die kaufmännischen Grundsätze der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Klarheit, Genauigkeit und Bruttoverbuchung.
IRV Kein zusätzlicher Kommentar. 20. Definition Netto-Vollkosten 1 Die Netto-Vollkosten setzen sich aus folgenden Komponenten gemäss dem Kalkulationsschema für Netto- Vollkosten und Restdefizit in Anhang I zusammen: a. Mietkosten für Liegenschaften, die von Basel- Landschaft oder Basel-Stadt zur Verfügung gestellt werden. Falls branchenspezifische Richtlinien zur Berechnung der Mietkosten existieren, welche marktnahe Mieten definieren, sind diese zu verwenden. Andernfalls sind marktnahe Mieten zu ermitteln. b. Abschreibungen auf aktivierten Netto-Investitionen (Investitionen abzüglich allfällig erhaltener Investitionsbeiträge), welche sich im Eigentum des Leis- Vgl. Art. 24, 25 und 27 IRV Die in den BL/BS-Standards definierten Netto- Vollkosten entsprechen den in der IRV erwähnten durchschnittlichen Vollkosten und präzisieren diese. Der genauen Definition der Netto-Vollkosten kommt eine wichtige Rolle zu, da sie die Basis für die Finanzierung bilden. Die BL/BS-Standards enthalten in Anhang I ein Kalkulationsschema der Netto-Vollkosten und des Restdefizits. • Absatz 1 lit. a: Die Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK-Richtlinien) gelten bei den Mietkosten der Universität als branchenspezifi- 6/11 tungserbringers befinden. Die Abschreibungssätze richten sich nach der Nutzungsdauer. c. Zinsen auf dem von Basel-Landschaft oder Basel- Stadt zur Verfügung gestellten Anlage- und Kontokorrentkapital. Die Zinssätze richten sich nach den aktuellen Marktverhältnissen und werden nach Fristigkeit abgestuft. d. Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen und Fonds. e. Von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt in den konkreten Vereinbarungen anerkannte Kosten-Abgeltungen für Leistungen, welche von ihnen zu Gunsten des Leistungserbringers bzw. der gemeinsamen Trägerschaft erbracht werden. Diese Leistungen sind detailliert nachzuweisen. f. Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der Pensionskassenleistungen. Kosten für Amortisation und Verzinsung einer allfälligen bereits bei Vertragsbeginn bestehenden Deckungslücke werden nicht berücksichtigt. g. Sämtlicher Aufwand gemäss Finanzbuchhaltung, der in lit. a-f noch nicht berücksichtigt ist. h. Sämtlicher Ertrag gemäss Finanzbuchhaltung mit Ausnahme der Beiträge von Trägerschafts- und Drittkantonen (Subventionen auf Leistungsbezug durch kantonszugehörige Nutzende) und der Abgeltungen von Trägerschafts- und Drittkantonen (direkter Leistungsbezug durch Kanton). 2 Die Netto-Vollkosten sind pro Kanton (Trägerschaftskantone und weitere definierte Drittkantone) separat auszuweisen. sche Richtlinien. • Absatz 1 lit. c: Das Mittel zwischen Geld- und Briefkurs des CHF Swap-Satzes wird als Zinssatz auf zur Verfügung gestelltes Anlage- und Kontokorrentkapital verwendet. Die Fristigkeit einzelner Kapitaltranchen muss in der konkreten Vereinbarung festgehalten werden, damit klar ist, welcher CHF Swap-Satz verwendet wird. Zusätzlich werden 20 Basispunkte für die Administration zugeschlagen. • Absatz 1 lit. e: Leistungen zu Gunsten des Leistungserbringers bzw. der gemeinsamen Trägerschaft sind z. B. übernommene Heizkosten. • Absatz 1 lit. g: Unter diese Bestimmung fällt der Grossteil des anfallenden Aufwands. Diese Positionen werden nicht näher geregelt und betragsmässig direkt der Finanzbuchhaltung entnommen. • Absatz 1 lit. h: Unter Drittkantonen werden auch andere Länder verstanden. 21. Definition Restdefizit 1 Das Restdefizit berechnet sich aus den Netto- Vollkosten a. abzüglich Beiträge und Abgeltungen von Trägerschafts- und Drittkantonen; b. abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages, welcher auf das Folgejahr übertragen wird; c. zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages, welcher auf das Folgejahr übertragen wird. 2 Die Beiträge und Abgeltungen sind pro Kanton (Trägerschaftskantone und weitere definierte Drittkantone) separat auszuweisen. Vgl. das Kalkulationsschema der Netto-Vollkosten und des Restdefizits in Anhang I der BL/BS- Standards. 22. Definition Nutzenanteil 1 Der Nutzenanteil (Finanzierungsschlüssel) für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird aufgrund des Leistungsbezugs der beiden Kantone gemessen. Dieser kann durch kantonszugehörige Nutzende oder die Kantone selbst erfolgen. Es sind Statistiken nach Kantonszugehörigkeit der Leistungsbezüger zu erstellen. 2 Die Definition des Leistungsbezugs erfolgt nach branchenüblichen Kriterien. Falls keine solchen existieren, ist nach dem Verursacherprinzips ein möglichst einfach
IRV Beispiele für branchenübliche Finanzierungsschlüssel sind: Anzahl Studierende, Schülerzahlen, Anzahl Besuchende von Kultureinrichtungen und verbrannte Abfallmengen. 7/11 zu erhebender Finanzierungsschlüssel festzulegen. B. Gemeinsame Trägerschaft 23. Standortwahl Bei der Standortwahl sind primär betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenbetrachtungen zu berücksichtigen. Unter "betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenbetrachtungen" werden insbesondere auch Synergien verstanden. 24. Leistungssteuerung 1 Bei gemeinsamen Trägerschaften sind Leistungsaufträge nach einheitlichem Aufbau zu definieren. Pro Aufgabenbereich sind Ziele und möglichst messbare Indikatoren sowie Standards zu formulieren. 2 Bei gemeinsamen Trägerschaften wird im Leistungsauftrag das Reporting bezüglich Inhalt, Periodizität und Berichtsempfänger definiert. Das Reporting soll nach Möglichkeit bei allen gemeinsamen Trägerschaften nach einem einheitlichen Aufbau erfolgen. 3 Die Leistungsaufträge und das Budget werden von den beiden Kantonsregierungen an ihren gemeinsamen Regierungssitzungen behandelt und bereinigt. Die definitive Verabschiedung erfolgt als partnerschaftliches Geschäft in den ordentlichen Regierungsratssitzungen. Im interkantonalen Bereich sind grundsätzlich dieselben Steuerungskriterien und -anforderungen anzuwenden, die für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung verwendet werden. Für den minimalen Inhalt und Aufbau der Leistungsaufträge wird ein Muster erarbeitet. Dies soll den zuständigen Stellen die Erarbeitung der Leistungsaufträge erleichtern und für Regierung und Parlament eine gewisse Einheitlichkeit ermöglichen. Für alle gemeinsamen Trägerschaften soll ein möglichst einheitliches Reporting gelten, welches in den Leistungsaufträgen definiert wird. Dies ist ein Bericht betreffend Zielereichung der Leistungsaufträge. Dafür wird ein Muster (Inhalt, Periodizität, Berichtsempfänger) erarbeitet. Je nach gemeinsamer Trägerschaft können zusätzliche Besonderheiten aufgenommen werden. In beiden Kantonen soll die Verabschiedung über die Leistungsaufträge und das Budget als partnerschaftliches Geschäft parallel laufen. Aus diesem Grund wären auch einheitliche Kompetenzen in beiden Kantonen sinnvoll. 25. Jahresabschluss 1 Bei gemeinsamen Trägerschaften erfolgt der Jahresabschluss der Rechnung der gemeinsamen Institution jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist den beiden Trägerkantonen (Fach- und Finanzdirektionen bzw. Fach- und Finanzdepartemente) der finanzielle Abschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) mit einer Vollständigkeitserklärung bezüglich Überprüfung und Berücksichtigung aller Risiken, Werteinbussen und Verpflichtungen betreffend des jeweiligen Jahresabschlusses vorzulegen. 2 Die gemeinsame Institution unterbreitet den beiden Kantonsregierungen jährlich bis spätestens Ende April des Folgejahres ihren Geschäftsbericht mit folgendem Mindestinhalt: a. Ausführungen über die Erfüllung des Leistungsauftrags; b. Bilanz und Erfolgsrechnung inklusive Anhang (Jahresrechnung); c. Netto-Vollkosten und Restdefizit pro Trägerkanton und weiterer definierter Drittkantone; d. Gewinn- und Verlustübertrag auf das Folgejahr: e. Einlagen- und Entnahmen von Rücklagen, eigenen Fonds und Reserven. Diese sind im Anhang zur Der buchhalterische Abschluss der Bilanz und Erfolgsrechnung der Institution hat jeweils bis spätestens Ende Februar zu geschehen. Obwohl bis Ende Februar die Revision noch nicht abgeschlossen sein muss, sollte die Institution bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, im Rechnungsjahr entstandene Risiken, Werteinbussen und Verpflichtungen vollständig abzuschätzen und den Trägerkantonen (zu Handen der Staatsbuchhaltung) die Rechnung mit einer Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese Informationen ermöglichen den Trägerkantonen, die eigene Rechnung inklusive Rückstellungen zur Absicherung von allfälligen ausserordentlichen Verlusten, Werteinbussen und Haftungsrisiken bei der Institution abzuschliessen. Die Rechnung mit Vollständigkeitserklärung müssen zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Organen der Institution noch nicht verabschiedet sein. Der vollständige revidierte und von den zuständigen Organen der Institution verabschiedete Jahresbericht ist zu Handen der beiden Kantonsregierungen jeweils bis spätestens Ende April einzureichen. 8/11 Jahresrechnung detailliert auszuweisen. 3 Die Geschäftsberichte werden von den beiden Kantonsregierungen behandelt und zur Kenntnis genommen. 4 Die gemeinsame Institution gewährt den kantonalen Finanzkontrollen Basel-Landschaft und Basel-Stadt im Rahmen der Ausübung der Finanzaufsicht Zugang zu allen Informationen und Akten. 5 Die beiden Finanzkontrollen koordinieren ihre Prüfungshandlungen unter sich und mit der Revisionsstelle der gemeinsamen Institution. Sie bringen die Ergebnisse der Prüfungshandlungen dem Regierungsrat zur Kenntnis. 26. Kostenabgeltung Bei gemeinsamen Trägerschaften richten sich die von den Trägerkantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt zu tragenden Anteile an den Netto-Vollkosten nach den Nutzenanteilen der beiden Kantone (Finanzierungsschlüssel).
IRV Die Definition des Nutzenanteils erfolgt in Ziffer 22. 2 Von diesem Finanzierungsschlüssel kann bei zusätzlichen Leistungen, ausserordentlichen, kostenintensiven Leistungsstandards oder zu niedrigen Preisen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn diese - nur von einem Trägerkanton verlangt werden, - vom anderen Trägerkanton ausdrücklich abgelehnt werden und - zum nachhaltigen Fortbestehen der gemeinsamen Institution nicht notwendig sind. In diesen Ausnahmefällen sind die verursachten Mehrkosten durch denjenigen Trägerkanton separat zu finanzieren, der diese Leistungen oder Leistungsstandards verlangt. Es geht um Ausnahmefälle, in denen sich die beiden Trägerkantone nicht über Leistungsportfolio oder Leistungsstandards der gemeinsamen Institution einigen können. Es soll verhindert werden, dass ein Partner Leistungen (z.B. Universitätsbibliothek oder ein überdimensioniertes Angebot) oder Leistungsstandards mitfinanzieren muss, obwohl sie seine Vorstellungen und Finanzierungsmöglichkeiten überschreiten. Dafür müssen die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Da die separate Finanzierung der Philosophie einer gemeinsamen Trägerschaft zuwider läuft, sollte dies nur als Ausnahmelösung beansprucht werden. Beispiel: BS will bei Universität an der bestehenden PK-Lösung festhalten, während BL diese ablehnt. 3 In der Vorbereitungsphase im Hinblick auf eine neue gemeinsame Trägerschaft können die beiden künftigen Trägerkantone gemeinsame Vorgaben bezüglich Wirtschaftlichkeit, Leistungen oder Leistungsstandards definieren, die für die gemeinsame Trägerschaft gelten sollen. Die Institution ist frühzeitig zu beauftragen, die Umsetzung dieser Rahmenbedingungen einzuleiten. Solche Vorgaben bezüglich Wirtschaftlichkeit, Leistungen oder Leistungsstandards sind in den Verhandlungen über eine gemeinsame Trägerschaft frühzeitig festzulegen, damit sie bis zum Beginn der Trägerschaft umgesetzt sind. Beispiel für solche Vorgaben: PK-Lösung oder Leistungsportfolio bei der Universität. Bei der Universität müssten diese Vorgaben Anfang 2005 gemeinsam festgelegt werden. 4 Solange die Vorgaben gemäss Absatz 3 nicht erfüllt sind, muss der neue Trägerkanton die entsprechenden Mehrkosten nicht mitfinanzieren. Für die Ausnahmesituation, dass es den beiden künftigen Trägerkantonen im Hinblick auf eine gemeinsame Trägerschaft nicht gelingt, ihre Vorgaben rechtzeitig umzusetzen, soll eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen Finanzierung vorgesehen werden. Dafür wurden zwei Varianten diskutiert: 1. Die Finanzierung der entsprechenden Leistungen in der Startphase der gemeinsamen Trägerschaft erfolgt einseitig durch den bisherigen Trägerkanton. Art und Umfang dieser einseitigen Finanzierung sind zu vereinbaren; auch eine stufenweise Abnahme ist möglich. 9/11 Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der neue Trägerkanton bis zum Zeitpunkt des Eintritts in die gemeinsame Trägerschaft das Leistungs- und Kostenniveau nicht mitbestimmen konnte. Die Dauer dieser Finanzierungsart ist auf eine Leistungsvereinbarungsperiode (= 4 Jahre) befristet, da es sich um eine Übergangslösung handelt. 2. Der bisherige Trägerkanton muss die Mehrkosten solange allein finanzieren, als die gemeinsam festgelegten Vorgaben nicht erfüllt sind. Für den bisherigen Trägerkanton kann das im schlechtesten Fall bedeuten, dass die Vorgaben überhaupt nicht umgesetzt werden können und er Alleinfinanzierer bleibt. Dies würde aber nicht dem Sinn der Bestimmung entsprechen, die ja gemäss Abs. 3 vorsieht, dass die beiden Trägerkantone die Vorgaben gemeinsam festlegen und entsprechend gemeinsam für die Umsetzung sorgen. Vorteil: Der Druck auf den bisherigen Trägerkanton, alles zu tun, dass die gemeinsamen Vorgaben umgesetzt werden, ist hoch. Denn nur, falls ihm das gelingt, wird er finanziell entlastet. Nachteil: Der neue Trägerkanton hat kein Interesse mitzuhelfen, die gemeinsame Vorgabe umzusetzen. Es ist fraglich, ob der Druck auf die gemeinsam getragene Institution ausreicht, dass die in der Leistungsvereinbarung aufgenommene Vorgabe erfüllt. Dem Antrag von BL entsprechend wird Variante 2 gewählt. Im Vordergrund für deren mögliche Anwendung steht dabei die bestehende PK-Regelung der Universität. Diese Bestimmung soll aber ausdrücklich nicht als Grundlage dienen, um die den BL/BS-Standards zugrunde liegende Philosophie der gemeinsamen Mitbestimmung und Finanzierung zu unterlaufen. Sie kann nur für Vorgaben angewendet werden, die in der Vorbereitungsphase im Hinblick auf eine neue gemeinsame Trägerschaft gemeinsam definiert wurden. 27. Abgeltung Restdefizit Bei gemeinsamen Trägerschaften wird das Restdefizit nach einem allfälligen Abzug der finanziellen Ermässigung (vgl. Ziffer 28) zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt paritätisch (50:50) aufgeteilt. Die Definition des Restdefizits erfolgt in Ziffer 21. Die Universität ist ein Beispiel für eine gemeinsame Trägerschaft, bei der nach Abzug der finanziellen Ermässigung das Restdefizit paritätisch (50:50) zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt aufgeteilt wird. 10/11 28. Erhebliche Standortvorteile und -nachteile 1 Bei neuen gemeinsamen Trägerschaften erhält der Nicht-Standortkanton eine finanzielle Ermässigung zu Lasten des Standortkantons. Vgl. Art. 27 IRV Zur Frage, ob bei partnerschaftlichen Institutionen zwischen BL und BS ein erheblicher Standortvorteil als Nettoeffekt (Standortvorteile und –nachteile berücksichtigt) entsteht, besteht keine Einigkeit. Eine Quantifizierung allfälliger Standortvorteile und – nachteile soll aber nicht erfolgen. Die vereinbarte finanzielle Ermässigung für Standortvorteile stellt eine pragmatische politischen Kompromisslösung dar. 2 Die finanzielle Ermässigung berechnet sich auf der Basis des Restdefizits und beträgt 10%. Nach 10 Jahren reduziert sich die finanzielle Ermässigung auf 5%. Konsens besteht insofern, dass der eingeräumte Standortvorteil distanzabhängig ist und durch weitere Vernetzung der Region im Zeitverlauf abnimmt. Da dies nicht gemessen werden kann, wird eine feste Regelung vorgesehen. Die finanzielle Ermässigung für Standortvorteile beträgt in den ersten 10 Jahren der gemeinsamen Trägerschaft 10%. Diese Frist berechnet sich ab Inkraftsetzung des Vertrags. Nach Ablauf von 10 Jahren reduziert sich die finanzielle Ermässigung für Standortvorteile von 10% auf 5%. Dieser Prozentsatz bleibt in der Folge unverändert. 3 Die finanzielle Ermässigung besteht nicht bei gemeinsamen Trägerschaften, - deren Leistungen von den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt gemeinsam aufgebaut worden sind, - die durch die Zusammenlegung von zwei individuell aufgebauten und bezüglich Grösse vergleichbaren Einheiten entstehen oder - für die der Standortentscheid gemeinsam getroffen wurde. Im Hinblick auf eine neue gemeinsame Trägerschaft kann in Ausnahmefällen von dieser Regelung abgewichen und eine finanzielle Ermässigung gemäss Abs. 2 festgelegt werden. In drei Fällen wird auf eine finanzielle Ermässigung für Standortvorteile verzichtet, da die Leistungen vorgängig zur gemeinsamen Trägerschaft gemeinsam oder von beiden Trägerkantonen separat aufgebaut wurden oder der Standortentscheid gemeinsam gefällt wurde. Die Trägerkantone können aber im Hinblick auf eine neue gemeinsame Trägerschaften von dieser Regelung abweichen, d.h. trotzdem eine finanzielle Ermässigung festlegen. Dies kann insbesondere bei Verhandlungen über den Standort der neuen gemeinsamen Trägerschaft relevant sein. UKBB: Das UKBB wäre von dieser Regelung eigentlich nicht erfasst, da es sich nicht um eine neue gemeinsame Trägerschaft handelt. Von BL wird argumentiert, dass bei der Evaluation des neuen UKBB-Standortes geltend gemacht worden ist, am Standort Basel entständen dank der Nachbarschaft zum Frauenspital Synergieeffekte. Soweit dieselben sich wesentlich kostensenkend im UKBB auswirken, ist das im Interesse beider Trägerschaftskantone. Sofern sie nur im Frauenspital (Teil des USB) entstehen, wären sie zu Gunsten BL in Form einer finanziellen Ermässigung zu berücksichtigen. C. Leistungseinkauf 29. Vertrag über Leistungsbezug 1 Bei Leistungseinkauf sind in den konkreten Vereinbarungen grundsätzlich mehrjährige Verträge zwischen Leistungserbringer und Leistungsbezüger abzuschliessen. Diese definieren die durch den Leistungsbezüger bestellten bzw. die durch den Leistungserbringer zu reservierenden Leistungsmengen. 2 Wenn der effektive Leistungsbezug wesentlich unter den vertraglich bestellten Leistungsmengen liegt, ist Die Definition von bestellten Leistungen in mehrjährigen Verträgen hat insbesondere in grossen Aufgabenbereichen Bedeutung, bei denen der Leistungserbringer Vorhalteleistungen bereitstellen muss und ein erhebliches Unternehmerrisiko trägt. Das wichtigste Beispiele ist der Spitalbereich. 11/11 der Leistungsbezüger verpflichtet, den Leistungserbringer für damit zusammenhängende Leerkapazitäten angemessen zu entschädigen. Die Details sind in der konkreten Vereinbarung festzulegen. 30. Kostenabgeltung 1 Beim Leistungseinkauf erfolgt die Kostenabgeltung zu den Netto-Vollkosten pro bezogene Leistungseinheit. 2 Die Entschädigungspflicht gemäss Ziffer 29 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Vgl. Art. 27 IRV Die Entschädigungspflicht gemäss Absatz 2 dient der Abgeltung der Vorhalteleistungen, falls die bestellte Menge nicht bezogen wird. 31. Abgeltung Restdefizit 1 Beim Leistungseinkauf wird ein allfälliges Defizit vom Leistungserbringer getragen. Es gibt keine Abgeltung an das Restdefizit durch den Leistungseinkäufer. 2 Wenn beim Leistungseinkauf weitergehende Mitbestimmungsrechte bestehen, ist eine angemessene Abgeltung des Leistungseinkäufers an das Restdefizit in den konkreten Vereinbarungen festzulegen. Die Definition des Restdefizits erfolgt in Ziffer 21. Eine angemessene Abgeltung des Leistungseinkäufers an das Restdefizit ist vertraglich zu vereinbaren, wenn dieser über weitergehende Mitbestimmungsrechte verfügt. Es gibt keine Abgeltung an das Restdefizit durch den Leistungseinkäufer, wenn dieser über keine weitergehende Mitbestimmungsrechte verfügt. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Regionalen Spitalplanung oder beim Regionalen Schulabkommen. 32. Erhebliche Standortvorteile und -nachteile Beim Leistungseinkauf werden Standortvorteile und – nachteile nicht berücksichtigt. Vgl. Art. 27 IRV Bei Leistungseinkauf werden keine Standortvorteile und -nachteile berücksichtigt. Anhang I: Kalkulationsschema für Netto-Vollkosten und Restdefizit