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Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen

Confederation · 515.08 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Massnahmen
  3. Art. 3 Finanzierung
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
  6. Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 Massnahmen

1 Der Bund kann: a. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten; b. Sachleistungen erbringen; c. Expertinnen und Experten entsenden. 2 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung

Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4 Zuständigkeit

Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten; b. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. August 2003 BRB vom 25. Juni 2003.

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