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Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador

Confederation · 0.632.313.271 · treaty

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Contents: 144 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 1.7 Besteuerung
  8. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  9. Art. 2.2 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.3 Ausfuhrzölle
  11. Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten
  12. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  13. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
  14. Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
  15. Art. 2.8 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
  16. Art. 2.9 Andines Preisbandsystem
  17. Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  18. Art. 2.11 Technische Vorschriften
  19. Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  20. Art. 2.13 Handelserleichterung
  21. Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  22. Art. 2.15 Antidumping
  23. Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
  24. Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
  25. Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen
  26. Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
  27. Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  28. Art. 2.21 Zahlungsbilanz
  29. Art. 2.22 Unterausschuss über Warenverkehr
  30. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  31. Art. 3.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels
  32. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  33. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  34. Art. 3.5 Marktzugang
  35. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  36. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  37. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  38. Art. 3.9 Anerkennung
  39. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  40. Art. 3.11 Transparenz
  41. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  42. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  43. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  44. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  45. Art. 3.16 Subventionen
  46. Art. 3.17 Ausnahmen
  47. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  48. Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten
  49. Art. 3.20 Überprüfung
  50. Art. 3.21 Anhänge
  51. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  52. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  53. Art. 4.3 Inländerbehandlung
  54. Art. 4.4 Vorbehalte
  55. Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen
  56. Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  57. Art. 4.7 Transparenz
  58. Art. 4.8 Zahlungen und Überweisungen
  59. Art. 4.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  60. Art. 4.10 Allgemeine Ausnahmen
  61. Art. 4.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  62. Art. 4.12 Überprüfung
  63. Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
  64. Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  65. Art. 6.2 Begriffsbestimmungen
  66. Art. 6.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
  67. Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  68. Art. 6.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
  69. Art. 6.6 Durchführung von Beschaffungen
  70. Art. 6.7 Ursprungsregeln
  71. Art. 6.8 Kompensationsgeschäfte
  72. Art. 6.9 Information über das Beschaffungswesen
  73. Art. 6.10 Anzeigen
  74. Art. 6.11 Teilnahmebedingungen
  75. Art. 6.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
  76. Art. 6.13 Information über die Entscheide der Auftraggeber
  77. Art. 6.14 Verzeichnisse
  78. Art. 6.15 Ausschreibungsunterlagen
  79. Art. 6.16 Technische Spezifikationen
  80. Art. 6.17 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen
  81. Art. 6.18 Fristen
  82. Art. 6.19 Freihändiges Verfahren
  83. Art. 6.20 Elektronische Auktionen
  84. Art. 6.21 Verhandlungen
  85. Art. 6.22 Behandlung der Angebote
  86. Art. 6.23 Zuschlagserteilung
  87. Art. 6.24 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  88. Art. 6.25 Weitergabe von Informationen
  89. Art. 6.26 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  90. Art. 6.27 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  91. Art. 6.28 Weitere Verhandlungen
  92. Art. 7.1 Allgemeine Grundsätze
  93. Art. 7.2 Wettbewerbsregeln
  94. Art. 7.3 Zusammenarbeit
  95. Art. 7.4 Konsultationen
  96. Art. 7.5 Streitbeilegung
  97. Art. 8.1 Hintergrund und Ziele
  98. Art. 8.2 Anwendungsbereich
  99. Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  100. Art. 8.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Standards
  101. Art. 8.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  102. Art. 8.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  103. Art. 8.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  104. Art. 8.8 Handel und Vielfalt
  105. Art. 8.9 Handel und nachhaltige Fischereibewirtschaftung
  106. Art. 8.10 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
  107. Art. 8.11 Handel und Klimawandel
  108. Art. 8.12 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  109. Art. 8.13 Durchführung und Konsultationen
  110. Art. 8.14 Überprüfung
  111. Art. 9.1 Ziele
  112. Art. 9.2 Anwendungsbereich und Mittel
  113. Art. 9.3 Bereiche der Zusammenarbeit
  114. Art. 9.4 Handelserleichterung
  115. Art. 9.5 Technische Vorschriften
  116. Art. 9.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  117. Art. 9.7 Wettbewerb
  118. Art. 9.8 Öffentliches Beschaffungswesen
  119. Art. 9.9 Kontaktstellen
  120. Art. 9.10 Unterausschuss über Zusammenarbeit
  121. Art. 9.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung
  122. Art. 10 Gemischter Ausschuss
  123. Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  124. Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  125. Art. 11.3 Konsultationen
  126. Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  127. Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  128. Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts
  129. Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  130. Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  131. Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  132. Art. 11.10 Andere Bestimmungen
  133. Art. 12.1 Anhänge und Appendizes
  134. Art. 12.2 Änderungen
  135. Art. 12.3 Beitritt
  136. Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung
  137. Art. 12.5 Inkrafttreten
  138. Art. 12.6 Depositar
  139. Art. 1.7 (Besteuerung)
  140. Art. 2.15 (Antidumping)
  141. Art. 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich)
  142. Art. 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz)
  143. Art. 3.14 und 4.8(Zahlungen und Überweisungen)
  144. Art. 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung)

144 provisions

Art. 1.1 Ziele

Die EFTA-Staaten und Ecuador errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachfolgend «TRIPS-Abkommen»); (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; (i) der Ausbau der Zusammenarbeit, um zur Umsetzung dieses Abkommens beizutragen und die daraus hervorgehenden Vorteile zu vermehren; und (j) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht; und (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht. 2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Ecuador auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. 2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. SR 0.631.112.514

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. 3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.

Art. 1.7 Besteuerung

1. Dieses Abkommen hat keine einschränkende Wirkung auf die Steuerautonomie der Vertragsparteien und auf ihr Recht, fiskalische Massnahmen zu treffen. 2. Ungeachtet von Absatz 1: (a) finden Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass wie Artikel III des GATT 1994 Anwendung auf fiskalische Massnahmen; (b) finden Artikel 3.4 (Meistbegünstigung) und 3.6 (Inländerbehandlung) soweit sie gemäss Artikel 3.17 (Ausnahmen) für die Besteuerung relevant sind Anwendung auf fiskalische Massnahmen; (c) findet Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) soweit er gemäss Artikel 4.10 (Allgemeine Ausnahmen) für die Besteuerung relevant ist Anwendung auf fiskalische Massnahmen; und (d) findet Artikel 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) Anwendung auf fiskalische Massnahmen. 3. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem geltenden Steuerabkommen zwischen einem EFTA-Staat und Ecuador unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine fiskalische Massnahme im Rahmen eines Steuerabkommens den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, konsultieren die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, greifen jedoch nicht auf die Streitbeilegung zurück. 4. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen weder Einfuhrzölle nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 2.3 (Ausfuhrzölle). SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2 Einfuhrzölle

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, gewährt jede Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Zollkonzessionen gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren). 2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei, die unter die Anhänge II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) fallen, die Zölle erhöhen oder neue Zölle einführen. 3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran: (a) nach einer unilateralen Reduktion einen Einfuhrzoll wieder auf das in den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegte Niveau anzuheben; oder (b) einen Einfuhrzoll gemäss der Genehmigung durch das WTO-Streitbeilegungsgremium beizubehalten oder anzuheben. 4. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet), so gilt dieser Zollansatz auch für den Handel mit Ursprungserzeugnissen einer anderen Vertragspartei, falls er niedriger ist als der gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) berechnete Zollansatz. 5. Konsultationen im Gemischten Ausschuss können abgehalten werden, um weitere Verbesserungen der in den jeweiligen Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegten Zollkonzessionen zu prüfen, wobei dem Handelsgefüge zwischen den Vertragsparteien und der Sensitivität der Waren Rechnung zu tragen ist. 6. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit: (a) Artikel III des GATT 1994; (b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen); (c) Artikel VIII des GATT 1994. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.3 Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei keine Zölle, Gebühren oder Abgaben ein oder hält solche aufrecht, mit Ausnahme der internen Abgaben die in Übereinstimmung mit Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) angewandt werden.

Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten

1. Die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten sind in Anhang I festgelegt (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten). 2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Ursprungserzeugnisse» Erzeugnisse, welche die in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.

Art. 2.5 Zollwertermittlung

Artikel VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

1. Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 ergreifen will, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte, hat den Gemischten Ausschuss darüber zu informieren. 3. Eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewandte Massnahme kann im Gemischten Ausschuss besprochen werden, um die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verringern. 4. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten

Unbeschadet von Artikel 9 (Gebühren und Abgaben) von Anhang VII (Handelserleichterungen) findet Artikel VIII des GATT 1994 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.8 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen

1. Artikel III des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.9 Andines Preisbandsystem

Ecuador darf das 1994 durch den Beschluss 371 der Andengemeinschaft eingeführte Andine Preisbandsystem und seine Änderungen oder Nachfolgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einen solchen Beschluss fallen, beibehalten.

Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft an. 2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) ist, behält solche bei oder führt solche ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten MFN-Ansatz erhöhen. Die Vertragspartei, die ihren Zollansatz erhöht, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab Anwendung des Zollansatzes. SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Art. 2.11 Technische Vorschriften

1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass angenommene technische Vorschriften amtlich publiziert werden. 3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nicht-Vertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten. 4. Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen getroffen hat, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 5. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen und die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.6 Falls eine unilaterale Vorzugsbehandlung, die einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird, zu Wettbewerbsnachteilen führen kann, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um diese Wettbewerbsnachteile im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen zu beseitigen.

Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Vertragsparteien anerkennen und berücksichtigen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Beschlüsse und Referenzdokumente. 2. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die wirksame Umsetzung des SPS-Übereinkommens und dieses Artikels ein, mit dem Ziel, den Handel zwischen ihnen zu erleichtern. 3. In Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen hat die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen im Zusammenhang mit inter alia der Kontrolle, Inspektion, Genehmigung oder Bescheinigung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Rechtfertigung zu erfolgen. 4. Um den Handel zwischen ihnen zu erleichtern, entwickeln die Vertragsparteien, wenn vereinbart, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen, einschliesslich zwischen den Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen. 5. Hat die einführende Vertragspartei beschlossen, ein Risikobeurteilungsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen durchzuführen, oder hat sie eine Sendung aufgrund einer wahrgenommenen schwerwiegenden Nichteinhaltung der relevanten Einfuhrbestimmungen an der Grenze zurückgehalten, so informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei sobald wie möglich, dass ein Risikobeurteilungsverfahren eingeleitet wurde und liefert ihr alle nützlichen Informationen. 6. Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich über die Gründe für die Zurückweisung informiert. Auf Anfrage werden die Sachlage und die wissenschaftliche Rechtfertigung für die Zurückweisung erläutert. 7. Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, um eine Verschlechterung des Zustands von verderblichen Waren zu vermeiden. Die Vertragspartei teilt dem Importeur umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mit. 8. Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden. 9. Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine nicht mit dem SPS-Übereinkommen oder mit diesem Artikel vereinbare gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme getroffen hat oder in Erwägung zieht, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 10. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit der Europäischen Union vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten. 11. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen sowie die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1A.4 Im Sinne dieses Artikels ist «gleich» nicht als der Begriff «Entsprechung» im SPS-Übereinkommen der WTO zu verstehen.

Art. 2.13 Handelserleichterung

Die Bestimmungen betreffend Handelserleichterung sind in Anhang VII (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 2.15 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet). 2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen. 3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet. 4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumpingübereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. 6. Die Vertragsparteien tauschen sich an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und über seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Übereinstimmung mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:(i) der angewendete MFN-Ansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme, und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz. 5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, ausser ein einziges Mal und vorausgesetzt, dass während mindestens einem Jahr keine Schutzmassnahme angewendet wurde. 6. Die Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird. 7. Das Recht auf das Ergreifen einer Ausgleichsmassnahme darf nicht in den ersten beiden Jahren der Anwendungsdauer einer bilateralen Schutzmassnahme ausgeübt werden. 8. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte. 9. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2–6 eingeleitet. 10. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind. 11. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen, und können entscheiden, diesen Artikel nicht mehr anzuwenden. Wird der Artikel weiter angewendet, erfolgt anschliessend alle zwei Jahre eine Überprüfung im Gemischten Ausschuss. 12. Für den Zweck dieses Artikels werden die Notifikationen folgenden Stellen zugestellt: (a) dem EFTA-Sekretariat für die EFTA-Staaten; und (b) dem Aussenhandelsministerium oder seiner Nachfolgeorganisation für Ecuador. Ein ernsthafter Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für einheimische Produzenten schliesst auch einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für eine junge Branche mit ein. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme über zwei Jahre hinaus ausdehnt, kann beantragen, dass keine Ausgleichsmassnahme ergriffen wird, sofern der inländische Wirtschaftszweig einen Anpassungsprozess durchläuft. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags Konsultationen durchgeführt, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XV II des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.21 Zahlungsbilanz

1. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit den Bedingungen des GATT 1994 insbesondere in Übereinstimmung mit den Artikeln XII, XV und XVIII Abschnitt B, und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten. 2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Art. 2.22 Unterausschuss über Warenverkehr

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VIII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels

Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden: (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei; (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen), die in Anhang IX (Listen spezifischer Verpflichtungen) enthalten ist; und (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen). SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt: (a) «Dienstleistungshandel»; (b) «Dienstleistungen»; und (c) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung». 2. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen will; (b) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:(i) die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten; (c) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:(aa) einer Vertragspartei oder (bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (i)(aa) erfüllen, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:(aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i). 3. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt: (a) «Massnahme»; (b) «Erbringung einer Dienstleistung»; (c) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»; (d) «gewerbliche Niederlassung»; (e) «Sektor» einer Dienstleistung; (f) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»; (g) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»; (h) «Dienstleistungsnutzer»; (i) «Person»; (j) «juristische Person»; (k) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; und (l) «direkte Steuern». SR 0.632.20, Anhang 1B Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS ergriffen werden, vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen und bezüglich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen abschliesst, das nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu verhandeln. 4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.5 Marktzugang

Artikel XVI des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Artikel XVII des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel XVIII des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen. 5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. 6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:(i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. 7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor. SR 0.632.20, Anhang 1B Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

Art. 3.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS, vereinbar sein. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aufgrund einer spezifischen Verpflichtung gewährten Vorteilen betrachtet.

Art. 3.11 Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

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