Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 2. November 2021
Zuständigkeit, Grundsatz Zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (ABG)1 sind die Mitarbeitenden der für die Abfallbewirtschaftung zuständigen Dienststelle.
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