Art. 1 Entschädigung irgendwelcher
EINRICHTUNGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE BELEUCHTUNG 14.1. Das Werk ist berechtigt, in Grundstücken sowie an Häusern ohne besondere Vergütung die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen anzubringen und zu benützen. Dabei ist auf die Interessen der Betroffenen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 14.2. Die Einrichtungen bleiben im Eigentum der StWSN und werden durch diese unterhalten und betrieben. 15. PREISE, KOSTENBEITRÄGE 15.1. Die Preise der Netzkostenbeiträge, der Netznutzung und der elektrischen Energie werden durch die zuständigen Gremien, genehmigt. 15.2. Über den im Einzelfall anzuwendenden Preis entscheiden die StWSN. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13 16. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG 16.1. Die Rechnungsstellung an die Kundschaft erfolgt in regelmässigen, vom Werk zu bestimmenden Zeitabständen. Das Werk behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Das Werk ist in begründeten Fällen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen, Münzzähler oder Cardzähler einzubauen oder wöchentlich Rechnung zu stellen. Münzzähler oder Cardzähler können vom Werk so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil der Zahlung zur Tilgung bestehender Forderungen aus Netznutzung und elektrischer Energie des Werkes übrig bleibt. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für die zusätzlichen Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden. 16.2. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit Bank- oder Postauftrag zu bezahlen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werkes gestattet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden für ausstehende Rechnungsbeträge zusätzlich Mahngebühren, allfällige Spesen (Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) sowie Zinsen in Rechnung gestellt. 16.3. Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer während fünf Jahren richtig gestellt werden. Vorbehalten sind die Bestimmungen gemäss Art. 10.3. 16.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund einer Beanstandung der Messeinrichtungen, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. 17. INKRAFTTRETEN 17.1. Diese Verordnung (VS 09) untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt auf einen vom Stadtrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft und ersetzt das Energieabgabe-Reglement (AVE 2000) vom 20. Februar 2001. 17.2. Die Kunden werden darüber in geeigneter Weise orientiert. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14 Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 26. August 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009
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