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Reglement über die Kommission für das Reussdelta

Uri · 40.1227 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 der Gestaltung des Reussdeltas
  4. Artikel 5
  5. Artikel 6
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8

7 provisions

Artikel 1

Zusammensetzung und Wahl 1 Zusammensetzung und Wahl der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes über das Reussdelta. 2 Die Kommission für das Reussdelta kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bilden.

Artikel 2

Aufgaben: im allgemeinen 1 Die Kommission für das Reussdelta: a) berät den Regierungsrat beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta und unterbreitet ihm in diesem Rahmen entsprechende Berichte und Anträge b) stellt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Uri, der Korporation Uri, den betroffenen Gemeinden, der Konzessionärin sowie den Interessierten beim Vollzug des Gesetzes über das Reussdelta sicher c) informiert die Bevölkerung über alle Belange im Zusammenhang mit

Artikel 3 der Gestaltung des Reussdeltas

Aufgaben: im besonderen 1 Die Kommission für das Reussdelta: a) unterbreitet dem Regierungsrat allgemeine und besondere Schutz- und Förderungsmassnahmen, damit dieser sie genehmige b) vollzieht die genehmigten Schutz- und Förderungsmassnahmen, soweit sie auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.1227 Kanton Uri 2 Der Regierungsrat delegiert der Kommission für das Reussdelta alle ihm obliegenden Befugnisse, soweit dies für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 notwendig ist. Artikel 4 bleibt vorbehalten. Artikel 4 * Finanzbefugnisse 1 Die Kommission für das Reussdelta hat die Befugnis, Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 40'000 Franken im Einzelfall zu beschliessen.

Artikel 5

Sekretariat 1 Der Regierungsrat gibt der Kommission für das Reussdelta einen Sekretär.

Artikel 6

Fachleute 1 Die Kommission für das Reussdelta kann Fachleute beiziehen und ihnen beratende Stimme in der Kommission oder Unterkommissionen erteilen.

Artikel 7

Besoldung 1 Die Besoldung der Mitglieder der Kommission für das Reussdelta richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). * 2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung des Sekretärs. 3 Im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse bestimmt die Kommission für das Reussdelta über die Entschädigung der Fachleute.

Artikel 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft. Kanton Uri 40.1227 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 10.03.1986 01.04.1986 Erlass Erstfassung AB 21.03.1986 15.12.1999 01.01.2001 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 24.12.1999 27.01.2015 01.03.2015 Artikel 4 totalrevidiert AB 06.02.2015 40.1227 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 10.03.1986 01.04.1986 Erstfassung AB 21.03.1986 Artikel 4 27.01.2015 01.03.2015 totalrevidiert AB 06.02.2015 Artikel 7 Abs. 1 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999

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