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Vaduz · 581 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 II. Allgemeine Bestimmungen 3
  2. Art. 2
  3. Art. 3 III. Beitragsermittlung 4
  4. Art. 4 IV. Beitragsentrichtung 5
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 V. Schlussbestimmungen 8
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 II. Allgemeine Bestimmungen 3

Begriffe 3

Art. 2

Zuständigkeiten 4

Art. 3 III. Beitragsermittlung 4

Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste 4

Art. 4 IV. Beitragsentrichtung 5

Zusammensetzung des Vereinsbeitrags 5

Art. 5

Grundbeiträge 5

Art. 6

Jugendförderungsbeitrag 5

Art. 7

Seniorenförderungsbeitrag 6

Art. 8

Leistungsbeitrag 6

Art. 9

Beiträge für Trainer / Leiter 6

Art. 10

Sonderbeiträge 7

Art. 11

Berechnung und Auszahlung 7

Art. 12 V. Schlussbestimmungen 8

Ausschluss 8

Art. 13

Aufhebung des bisherigen Reglements 8

Art. 14

Inkrafttreten 8 Seite 2 von 8 I. Präambel 1 Die Gemeinde betrachtet ein vielschichtiges Vereinsleben auf den Gebieten Sport und sinnvoller Freizeitgestaltung als wichtigen Faktor zur Förderung des Wohlbefindens und des Zusammenlebens im Rahmen der dörflichen Gemein schaft. Zur Aufrechterhaltung und zur Förderung der Vereinsjugend im speziellen, entrichtet die Gemeinde an ortsansässige Vereine jährlich finanzielle Beiträge, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen. 2 Die Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Ange hörige jeden Geschlechts. II. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriffe 1 Im Sinne dieses Reglements sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen: a) Verein: Körperschaftlich organisierte Personenverbindung, die einem besonderen Zweck gewidmet und keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und die in Vaduz ihren Sitz hat. b) Sportverein: Verein, dessen Zweck hauptsächlich in der sportlichen Betätigung und Aktivierung zur sportlichen Betätigung liegt. c) Beitrag: Finanzielle Leistung der Gemeinde zu Gunsten eines Vereins, die jährlich entrichtet wird. d) Jugendliche: Personen, die im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr vollenden oder jünger sind. e) Senioren: Personen, die im betreffenden Jahr das 65. Altersjahr vollenden oder älter sind f) Reinvermögen: Darunter ist die Differenz zwischen Aktiven und Verbind lichkeiten zu verstehen und umfasst im engeren Sinne das Eigenkapital. g) Vereinsliste: Gemeindeinterne Liste, auf der jene Vereine aufgeführt sind, die beitragsberechtigt sind. Seite 3 von 8 Art. 2 Zuständigkeiten 1 Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme eines Vereins in die Vereins liste aufgrund der unter Art. 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Voraussetzungen. Die dreijährige Wartefrist beginnt mit der Aufnahme in die Vereinsliste. Die Anerken nung als Ortsverein bringt dem Verein Vorteile, wie Zugang zu kommunalen Fördermitteln, die Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen. 2 Der Gemeinderat entscheidet über die Beitragsentrichtung gemäss diesem Reglement. III. Beitragsermittlung Art. 3 Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste 1 Grundsätzlich haben alle Vereine mit Sitz in der Gemeinde Vaduz, die regel mässig sportliche Aktivitäten anbieten, Anspruch auf Erhalt eines Beitrags, sofern sie folgende Kriterien kumulativ erfüllen: a) Der Verein besteht seit mindestens drei Jahren und hat seinen Sitz in Vaduz. Neu gegründete Vaduzer Vereine, welche sich in der dreijährigen Wartefrist befinden, erhalten keinen jährlichen Beitrag; b) neue Vereine müssen zur Anerkennung als Ortsverein bei der Gründung mindestens zur Hälfte aus Vaduzer Einwohnern bestehen; c) der Verein hat mindestens zehn Aktivmitglieder bzw. aktive Jugendmitglieder; d) der Verein hat die erforderlichen Unterlagen termingerecht und vollständig eingereicht; e) der Verein muss seine Aktivitäten hauptsächlich in der Gemeinde ausüben; f) beim Verein handelt sich es sich nicht um einen landesweiten Verein. 2 Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste und Anerkennung als Ortsverein ist schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Folgende Unterlagen sind beizulegen: a) Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste b) Vereinsstatuten, welche die Ziele und den Zweck des Vereins definieren c) Gründungsprotokoll des Vereins d) Mitgliederliste, aufgeteilt in Aktiv- und Passivmitglieder. Seite 4 von 8 IV. Beitragsentrichtung Art. 4 Zusammensetzung des Vereinsbeitrags 1 Der Vereinsbeitrag setzt sich aus folgenden Teilbeiträgen zusammen: a) Grundbeitrag; b) Jugendförderungsbeitrag; c) Seniorenförderungsbeitrag; d) Leistungsbeitrag; e) Beiträge für Trainer/Leiter; f) Sonderbeiträge. Art. 5 Grundbeiträge 1 Der Grundbeitrag richtet sich nach dem Alter des Vereins, sowie der Anzahl der Mitglieder und wird erstmals nach drei Jahren entrichtet. 2 Folgende Grundbeiträge für das Vereinsalter werden entrichtet: 3 bis 10 Jahre CHF 500.00 11 bis 25 Jahre CHF 1'000.00 26 bis 50 Jahre CHF 2’500.00 51 bis 75 Jahre CHF 3'000.00 76 Jahre und älter CHF 4’000.00 3 Folgende zusätzlichen Grundbeiträge für die Anzahl aktiver Mitglieder werden entrichtet: je volljährigem Mitglied maximal CHF 30.00 CHF 3’000.00 Art. 6 Jugendförderungsbeitrag 1 Einen Jugendförderungsbeitrag erhalten Vereine, welche jungen Menschen die Möglichkeit bieten, innerhalb geordneter Strukturen ihren Freizeitaktivitäten nachzugehen. Der Beitrag für die Jugendförderung richtet sich nach der Anzahl Jugendlicher, die im Verein aktiv sind. 2 Folgende Beiträge je Jugendliche werden entrichtet: Bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 60.00 pro Jugendliche 3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt. Seite 5 von 8 Art. 7 Seniorenförderungsbeitrag 1 Die Vereine sind angehalten, Senioren eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen. Dafür werden die Vereine zusätzlich unterstützt. Der Beitrag für Seniorenförderung richtet sich nach der Anzahl Senioren, die im Verein aktiv sind. 2 Der Seniorenbeitrag wird für Senioren ab dem vollendeten 65. Altersjahr entrichtet: Beitrag: CHF 30.00 pro Senior/in 3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt. Art. 8 Leistungsbeitrag 1 Ein Leistungsbeitrag wird als Anerkennung besonderer Leistungen eines Vereins in Vaduz gewährt. Namentlich handelt es sich dabei um folgende Kategorien: Kat. Leistung Beitrag in CHF S1 Teilnahme an Verbands-Meisterschaften / Wettkämpfen T000.00 S2 Teilnahme an oberklassigen Meisterschaften (mind. zweithöchste Leistungsklasse) Höchste Leistungsklasse 2'000.00 3‘000.00 S3 Teilnahme an einem Gemeindeanlass 500.00 S4 Durchführung eines internationalen Anlasses 500.00 S5 Beitrag für nur geringfügige Inanspruchnahme von gemeindeeigener Infrastruktur (keine Dauerbelegung von Sportstätten etc.) TOGO.00 2 Als gemeindeeigene Anlässe der Kategorie 3 (S3) gelten jene Veranstaltungen, welche durch die Gemeinde oder einzelne Arbeitsgruppen selbständig organisiert werden. Beispielsweise sind darunter der Spiel- und Sporttag oder der Umwelttag zu verstehen. Art. 9 Beiträge für Trainer / Leiter 1 An die Kosten, die einem Verein durch den Einsatz von ausgewiesenen und ausgebildeten Trainern und Leitern entstehen, leistet die Gemeinde einen Beitrag. 2 Dieser Beitrag wird entrichtet, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Trainer / Leiter und dem Verein besteht oder eine gültige J+S-Leiter-Anerkennung nachgewiesen werden kann. 3 Je Trainer / Leiter wird ein Beitrag von CHF 500.00 entrichtet, wobei dieser Beitrag auf maximal CHF 11'000.00 pro Verein begrenzt ist. Seite 6 von 8 Art. 10 Sonderbeiträge 1 Sonderbeiträge können den Vereinen als ausserordentliche Beiträge für Jubiläen oder besondere Anschaffungen ausgeschüttet werden. 2 Bei Jubiläen kann eine einmalige Unterstützung zur Mitfinanzierung besonderer Aktivitäten (bspw. Publikation, Festschrift, öffentlich zugängliche Jubiläums veranstaltung und dergleichen) bis zu folgendem Maximalbetrag und höchstens 50 % der anfallenden Kosten gesprochen werden: 25 Jahre CHF 2’500.00 50/75 Jahre CHF 5'000.00 100/ 125/ 150 Jahre CHF 10'000.00 175/200 Jahre CHF 12'500.00 3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn diese dem ausschliesslichen Zweck dienen, ein Fest oder ein Jubiläumsessen für die Mitglieder und deren Gäste zu organisieren. 4 Ein schriftlicher Antrag zum Erhalt eines Sonderbeitrages muss ein Jahr im Voraus (vor dem Jubiläumsjahr) bei der Gemeinde, zusammen mit dem Förder antrag, schriftlich eingereicht werden. Art. 11 Berechnung und Auszahlung 1 Die Unterlagen zur Festlegung des jährlichen Gemeindebeitrages sind vom jeweiligen Verein bis spätestens 30. Juni an die Gemeinde Vaduz vollständig einzureichen. Gleichzeitig sind auch Anträge für Sonderbeiträge gemäss Art. 10 zu stellen. 2 Die einzureichenden Unterlagen müssen folgende Dokumente enthalten: a) Antragsformular der Gemeinde Vaduz (unterzeichnet durch den Gesuch steller) b) Jahresbericht c) GV-Protokoll d) Mitgliederliste (Name, Adresse, Jahrgang, Kategorie (Aktivmitglieder/ Passivmitglieder), e) Liste der Mitglieder unter 18 Jahren (bei Vereinsbeitrag Jugendförderung) f) Liste der Mitglieder über 65 Jahren (bei Vereinsbeitrag Seniorenförderung) g) Revidierte Jahresrechnung h) Schriftliche Unterlagen (Rechnungen etc.) bei Anspruch auf besondere Anschaffungen i) Revisionsbericht j) QR-Einzahlungsschein. 3 Die eingereichten Anträge auf Vereinsbeiträge sind durch die Mitglieder der Sportkommission auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität hin zu prüfen. Seite 7 von 8 4 Über die Ausschüttung eines Beitrages entscheidet der Gemeinderat auf Vorschlag der Sportkommission. 5 Übersteigt das Reinvermögen eines Vereins über einen Zeitraum von zehn Jahren den Jahresaufwand, kann der Gemeinderat eine Kürzung von 50 % des ermittelten Grundbeitrages beschliessen. Zweckgebundene Rückstellungen für eine zukünftige Anschaffung oder einen besonderen Anlass, werden nicht dem Reinvermögen zugeschlagen. 6 Ein überkommunaler Verein hat Anspruch auf den Vereinsbeitrag, jedoch wird der bereits von anderen Gemeinden zugesprochene Beitrag zu 50 % durch die Gemeinde Vaduz in Abzug gebracht. 7 Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge und Unterlagen werden bei der Ausschüt tung der Beiträge nicht berücksichtigt. 8 Bei nachweislich unwahren Angaben kann die Auszahlung des Vereinsbei trages, auf Antrag und nach Prüfung durch die Mitglieder der Sportkommission, durch den Gemeinderat gestrichen werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 12 Ausschluss 1 Eine Vereinsauflösung ist der Gemeinde Vaduz (Fachbereich Sport) umgehend zu melden. Der Verein wird dann aus der Vereinsliste gelöscht. 2 Aus der Vereinsliste gelöschte Vereine benötigen für einen Wiedereintritt erneut eine Antragsstellung auf Aufnahme in die Vereinsliste. Art. 13 Aufhebung des bisherigen Reglements 1 Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 04. April 2006 und die Abänderungen vom 29. Juni 2010 und 24. September 2013 aufgehoben. Art. 14 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9. September 2025 genehmigt und tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Vaduz, 10. September 2025 Bürgermeisteramt Vaduz Florian MeiepB^u rg e rm eTste r Seite 8 von 8

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