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Verordnung für die Gewerbliche Berufsschule Chur (GBC)

Chur · 751 · ordinance

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Organisation
  4. Art. 4 a) Berufsschulrat
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 b) Schulleitung
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 c) Ressortleitungen
  15. Art. 15 d) Erweiterte Schulleitung
  16. Art. 16
  17. Art. 17 e) Konferenz der Lehrpersonen
  18. Art. 18
  19. Art. 19 III. Lehrpersonen
  20. Art. 20 IV. Lernende
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 V. Ausbildungsgänge und Kurswesen
  24. Art. 24
  25. Art. 25 VI. Lehrmittel, Material- und Medienbeitrag
  26. Art. 26
  27. Art. 27 VII. Schlussbestimmungen

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27 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Trägerschaft Die Gewerbliche Berufsschule Chur (GBC) wird von der Stadt Chur im Rahmen der Bundes- und der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung getragen.

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Art. 2

Zweck und Aufgabe 1 Zweck und Aufgabe sowie die Organisation der Schule richten sich nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung, dem kantonalen Berufsbildungsgesetz sowie nach den entsprechenden Verordnungen und Reglementen. 2 Die GBC erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt.

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Art. 3 II. Organisation

Organe Organe der GBC sind: a) Berufsschulrat; b) Schulleitung; c) Ressortleitungen; d) Erweiterte Schulleitung; e) Konferenz der Lehrpersonen.

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Art. 4 a) Berufsschulrat

Zusammensetzung 1 Der Berufsschulrat besteht aus 5-9 Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Stadtrat aus seiner Mitte bezeichnet. Die restlichen Mitglieder werden vom Gemeinderat der Stadt Chur gewählt, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer der an 1 GRB.2016.38 2 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36); vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 751 $$$ 2 1.1.2025 der GBC auszubildenden Berufe und die Aussengemeinden angemessen vertreten sein sollen. 2 Der Gemeinderat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Berufsschulrates, der sich im Übrigen selbst konstituiert. 3 Eine durch den Berufsschulrat festgelegte Delegation der Schulleitung sowie der Präsident oder die Präsidentin der Konferenz der Lehrpersonen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Berufsschulrates mit beratender Stimme teil. Über Ausnahmen entscheidet der Berufsschulrat.

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Art. 5

Aufgaben und Kompetenzen Die Hauptaufgaben und Befugnisse des Berufsschulrates sind: a) Festlegen der Strategie im Rahmen der politischen Vorgaben; b) Aufsicht über die pädagogische Arbeit; c) Erlass der Schul- und Disziplinarordnung; d) Erlass des Bussenreglements; e) Anstellung der Direktorin/des Direktors; f) Anstellung der übrigen Mitglieder der Schulleitung, zusammen mit der Direktorin/dem Direktor; g) Genehmigung des Organigramms; h) Erlass der Stellenbeschreibungen der Schulleitung, der Ressortleitungen sowie der Lehrpersonen; i) Genehmigung des Reglements der Konferenz der Lehrpersonen; j) Bewilligung der Langzeiturlaube von Lehrpersonen und Mitgliedern der Schulleitung im Rahmen des Budgets; k) Festlegung des Umfangs des Lektionenentlastungspools der Schulleitung; l) Entscheide zu grundsätzlichen Fragen des Schulbetriebes.

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Art. 6

Beschlussfähigkeit Der Berufsschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

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Art. 7

Abstimmungen Abstimmungen sind offen vorzunehmen, sofern nicht von einem Mitglied ausdrücklich geheime Stimmabgabe gefordert wird. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36); vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. $$$ 751 1.1.2025 3

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Art. 8

Wahlen 1 Wahlen erfolgen geheim. Wird kein Einspruch erhoben, kann mittels Handmehr gewählt werden. 2 Bei allen Wahlen entscheidet das absolute Mehr. 3 Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit wird vom Protokollführer oder von der Protokollführerin das Los gezogen.

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Art. 9

Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder des Berufsschulrates richtet sich nach der gültigen Verordnung betreffend die Entschädigung der städtischen Behörden und Kommissionen und des Stimmbüros.

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Art. 10 b) Schulleitung

Zusammensetzung Die Schulleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie vier weiteren Schulleitungsmitgliedern.

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Art. 11

Direktor/Direktorin 1 Der Direktor oder die Direktorin leitet die GBC nach pädagogischen und wirtschaftlichen Grundsätzen und vertritt sie gegen aussen. 2 Die Stellenbeschreibung regelt den Aufgabenbereich.

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Art. 12

Schulleitungsmitglieder 1 Sie unterstützen den Direktor oder die Direktorin in der Leitung. 2 Die Stellenbeschreibung regelt den Aufgabenbereich.

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Art. 13

Aufgaben und Kompetenzen Die Hauptaufgaben und Befugnisse der Schulleitung sind: a) Operative, pädagogische und wirtschaftliche Führung der Schule; 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. März 2020 (GRB.2020.7). 2 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36); vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 3 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. März 2020 (GRB.2020.7). Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36); vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 4 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36); vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 751 $$$ 4 1.1.2025 b) Unterstützung des Berufsschulrates in der Strategiefindung; c) Gewährleistung der Qualität und Weiterentwicklung der Schule; d) Anstellung von Lehrpersonen; e) Wahl der Ressortleitungen und der Leitung bws; f) Bildung von Fachausschüssen; g) Vertretung der Schule gegen aussen.

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Art. 14 c) Ressortleitungen

Aufgaben und Kompetenzen 1 Den Ressortleitungen obliegt die Leitung ihres fachtechnischen Gebietes. 2 Die Stellenbeschreibung regelt den Aufgabenbereich.

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Art. 15 d) Erweiterte Schulleitung

Zusammensetzung Die erweiterte Schulleitung setzt sich wie folgt zusammen: a) Schulleitungsmitglieder; b) Ressortleitungen; c) Qualitätsleiter oder Qualitätsleiterin; d) Konferenzpräsident oder Konferenzpräsidentin der Lehrpersonen; e) der Berufsschulrat kann über die Stellenbeschreibungen weitere Mitglieder bestimmen.

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Art. 16

Aufgaben und Kompetenzen Der erweiterten Schulleitung kommt beratende Funktion zu. Sie setzt sich insbesondere mit den Fragen der Schulentwicklung, der Qualitätsentwicklung und der Ressourcenplanung auseinander.

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Art. 17 e) Konferenz der Lehrpersonen

Zusammensetzung Die Konferenz der Lehrpersonen setzt sich aus den an der GBC unterrichtenden Lehrpersonen zusammen. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36); vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36); vom Stadtrat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. $$$ 751 1.1.2025 5

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Art. 18

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Konferenz der Lehrpersonen nimmt zu Fragen Stellung, welche für die Lehrpersonen und die Schulentwicklung von Bedeutung sind. 2 Der Konferenz der Lehrpersonen steht ein Antragsrecht zuhanden des Berufsschulrates zu. 3 Die Organisation der Konferenz der Lehrpersonen wird in einem Reglement geregelt. 4 Die Konferenz der Lehrpersonen wählt ihr Präsidium aus ihrer Mitte.

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Art. 19 III. Lehrpersonen

Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen unterstehen der städtischen Personalverordnung. 2 Das Pflichtenheft regelt den Aufgabenbereich. 3 Die Urheberrechte an allen geistigen Schöpfungen, Unterrichtsunterlagen, Präsentationen und Forschungsergebnissen, die Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis mit der GBC in Ausübung ihrer Funktionen erarbeitet haben, stehen im Eigentum der GBC. Das Nutzungsrecht der betreffenden Lehrpersonen bleibt ohne Beschränkung gewährleistet.

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Art. 20 IV. Lernende

Schul- und Disziplinarordnung Die Pflichten und Rechte der Lernenden sowie das Absenzen- und Disziplinarwesen werden in einer Schul- und Disziplinarordnung geregelt. Diese wird allen Lernenden beim Eintritt in die Schule bekanntgegeben.

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Art. 21

Elektronische Aufnahmen 1 Elektronische Aufnahmen (z.B. Bild, Ton etc.) vom Unterricht und von öffentlichen Veranstaltungen der GBC dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken durch die Schule verwendet werden. Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 2 Elektronische Aufnahmen (z.B. Bild, Ton etc.) vom Unterricht und von öffentlichen Veranstaltungen der GBC dürfen durch Lernende nicht verbreitet werden. 751 $$$ 6 1.1.2025

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Art. 22

Rechtsmittel 1 Die Lernenden können gegen Strafen, Massnahmen und Verhalten der Lehrpersonen innert 10 Tagen bei der Schulleitung Beschwerde erheben. Dasselbe gilt für Beschwerden gegen Semesternoten, die für die Lehrabschlussprüfungen übernommen werden, wobei der Entscheid der Schulleitung endgültig ist. 2 Die Lernenden können eine persönliche Aussprache mit der sie unterrichtenden Lehrperson oder der Schulleitung verlangen. 3 Entscheide und Verfügungen der Schulleitung können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das zuständige kantonale Departement weitergezogen werden. Davon ausgenommen sind Beschwerden gegen Semesternoten. 4 Entscheide betreffend Nichtzulassung, Nichtpromotion und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können innert 10 Tagen direkt mit Beschwerde beim kantonalen Departement angefochten werden.

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Art. 23 V. Ausbildungsgänge und Kurswesen

Ausbildungsgänge Die GBC kann nebst der beruflichen Grundbildung weitere Ausbildungsgänge gemäss Vorgabe der Trägerschaft anbieten.

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Art. 24

Kurse 1 Die GBC organisiert nach Bedarf Freikurse und Trainingsmodule für Lernende. 2 Die GBC bietet nach Bedarf überregionale Weiterbildungskurse für Lehrpersonen an.

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Art. 25 VI. Lehrmittel, Material- und Medienbeitrag

Lehrmittel 1 Individuelle Lehrmittel und Materialien sind von den Lernenden zu beschaffen. 2 Elektronische Unterrichtsmittel (Endgeräte, Software, Applikationen, etc.) sind nach den Weisungen der GBC zu beschaffen. 3 Weitere Ausgaben (Exkursionen, Sprachaufenthalte, etc.) bezahlen die Lernenden nach Vorgaben der GBC.

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Art. 26

Material- und Medienbeitrag Die GBC erhebt von den Lernenden einen Material- und Medienbeitrag. Höhe und Zahlungsmodalitäten werden durch die Schulleitung jährlich festgelegt. $$$ 751 1.1.2025 7

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Art. 27 VII. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 15. Mai 2003 und tritt per 1. August 2016 in Kraft. 1 Die am 5. März 2020 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2020.7) wurde vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (SRB.2020.472) auf den 1. August 2020 in Kraft gesetzt

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