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Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

Appenzell Ausserrhoden · 122.22 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.

Art. 2

Gebührenhöhe 1 Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren2). 2 Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.

Art. 3

Einzug 1 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. 2 Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

Art. 4

Abrechnung und Abgeltung 1 Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet. 1) bGS 122.21 2) Vgl. Art. 8 Gebührenverordnung AIG (SR 142.209) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1443 / 12.11.2021 1 122.22 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs. 3 Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

Art. 5

Ergänzendes Recht 1 Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen3). 3) bGS 233.2

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