Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.
Appenzell Ausserrhoden · 122.22 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c0f20a197b5bd4be06fd08e38be2d9dab0d94b9b5b3765ac53971672cb36a9be
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.
Gebührenhöhe 1 Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren2). 2 Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.
Einzug 1 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. 2 Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.
Abrechnung und Abgeltung 1 Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet. 1) bGS 122.21 2) Vgl. Art. 8 Gebührenverordnung AIG (SR 142.209) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1443 / 12.11.2021 1 122.22 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs. 3 Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.
Ergänzendes Recht 1 Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen3). 3) bGS 233.2