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Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Ausnahmen
  3. Art. 3 Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Grundsatz

Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit: a. Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG; b. Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG; c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Art. 2 Ausnahmen

Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide: a. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen; b. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung; c. auf dem Gebiet des Kindesschutzes; d. in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, die Baubewilligungen innerhalb der Bauzonen betreffen, es sei denn, eine andere Bundesgesetzgebung findet zugleich Anwendung. Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5669). SR 700

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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