Art. 1 Grundsatz
Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit: a. Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG; b. Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG; c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.