Law

Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft

Confederation · 531.35 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c64bab59bf6d1265a050bc4a75503e45095952acdc59c24d1cc70b13ef7002da

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Aufgaben des VSE
  2. Art. 1a Monitoringsystem: Betrieb und Zugriff
  3. Art. 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung
  4. Art. 2 Aufgaben der WL
  5. Art. 3 Zusammenarbeit
  6. Art. 3a Datenbearbeitung für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen
  7. Art. 4 Entschädigung
  8. Art. 4a Anrechenbare Netzkosten
  9. Art. 5 Vollzug
  10. Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
  11. Art. 7 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Aufgaben des VSE

1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft für den Fall einer schweren Mangellage in den Bereichen Produktion, Beschaffung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen. 2 Er berücksichtigt dabei die regionalen und technischen Gegebenheiten, insbesondere die Stellung der nationalen Netzgesellschaft und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom). 3 Er koordiniert die Aufgaben seiner Mitglieder. 4 Bildet der VSE zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität eine besondere Organisation, so können sich Nichtmitglieder des VSE dieser Organisation freiwillig unterstellen.

Art. 1a Monitoringsystem: Betrieb und Zugriff

1 Die nationale Netzgesellschaft betreibt ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage und von deren Entwicklung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft. 2 Sie gewährt der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) im Abrufverfahren Zugriff auf das Monitoringsystem und erstattet ihr periodisch Bericht über die aktuelle Versorgungslage. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 826).

Art. 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung

1 Das Monitoringsystem enthält Daten über: a. die Produktion und den Verbrauch elektrischer Energie in der Schweiz; b. die Import- und die Exportkapazitäten der Schweiz; c. die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz; d. den Füllstand, den Abfluss und den Zufluss der Speicherseen in der Schweiz; e. die Spot- und Terminmarktpreise auf den Stromhandelsplätzen in Europa; f. die Temperaturen und die Niederschlagsmengen in Mitteleuropa sowie die Schneereserven in der Schweiz. 2 Die Daten stehen der WL ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung. Die WL darf die Daten zur Beobachtung der Versorgungslage und zur Analyse der Entwicklungen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft nutzen. 3 Die nationale Netzgesellschaft stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Sie hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest. 4 Die nationale Netzgesellschaft darf im Einvernehmen mit der WL aggregierte oder anonymisierte Daten an die folgenden Stellen weitergeben, wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen: a. die ElCom; b. das Bundesamt für Energie; c. weitere Behörden des Bundes und der Kantone; d. den VSE und an seine Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4). 4bis Sie darf im Einvernehmen mit der WL die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d in nicht aggregierter oder nicht anonymisierter Form an die ElCom weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt: a. beim Zuteilungsverfahren im Rahmen der Beschaffung von Systemdienstleistungen durch die nationale Netzgesellschaft; b. zur Beurteilung der Versorgungslage; c. zur Beaufsichtigung der Energiereserve; d. zur Prüfung der Mehrjahrespläne der nationalen Netzgesellschaft. 5 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden. 6 Die nationale Netzgesellschaft, die WL und der VSE unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 704). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 826). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 704). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 704). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 704).

Art. 2 Aufgaben der WL

1 Die WL bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen und legt die Anforderungen an das Monitoringsystem fest. 2 Sie überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE sowie den Betrieb des Monitoringsystems und ist befugt, dem VSE und der nationalen Netzgesellschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285).

Art. 3 Zusammenarbeit

Die WL und der VSE arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem Bundesamt für Energie, der ElCom, der nationalen Netzgesellschaft, der Armee, dem Bevölkerungsschutz und den Kantonen zusammen.

Art. 3a Datenbearbeitung für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen

1 Die WL und der VSE bearbeiten zum Zweck der Vorbereitung von Interventionsmassnahmen nach den Artikeln 31–34 LVG im Elektrizitätsbereich die benötigten Daten. Sie bearbeiten insbesondere Stamm-, Mess- und Prognosedaten. 2 Sie beschaffen die Daten, soweit sie darüber verfügbar sind, über die Datenplattform nach Artikel 17g Absatz 1 StromVG. Die Daten, die über Datenplattform nicht verfügbar sind, beschaffen sie direkt bei den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und den Endverbrauchern. 3 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und die Endverbraucher liefern der WL und dem VSE die Daten, welche nicht über die Datenplattform nach Artikel 17g Absatz 1 StromVG verfügbar sind, auf Anfrage und melden ihnen diese in der erforderlichen Regelmässigkeit und in elektronischer Form. 4 Die WL und der VSE stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. 5 Die Mess- und Prognosedaten dürfen ab dem Zeitpunkt der Erfassung während 10 Jahren aufbewahrt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 826).

Art. 4 Entschädigung

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSE für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 704).

Art. 4a Anrechenbare Netzkosten

1 Die Kosten der Netzbetreiber, der Erzeuger und der Speicherbetreiber für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 sowie für das Strommonitoring nach den Artikeln 1a und 1b gelten als anrechenbare Netzkosten nach Artikel 15a StromVG. 2 Die Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 erfolgt als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu Kosten für Systemdienstleistungen und für die Energiereserve (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Dieser Teil des Netznutzungsentgelts ist zusammen mit den Kosten für die Energiereserve als eigene Position in Rechnung zu stellen. 3 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) arbeitet zur Prüfung der Kosten mit der ElCom zusammen und hört diese vor seinen Entscheidungen an. Das BWL und die ElCom können zur Koordination und zur Kontrolle der Unternehmensangaben die notwendigen Daten und Informationen austauschen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 704).

Art. 5 Vollzug

Die WL vollzieht diese Verordnung.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 10. Dezember 2010 über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft wird aufgehoben. [AS 2011 3]

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

← Find another law