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Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. August 2021 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Confederation · 0.632.401.3 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 1 Geltende Ursprungsregeln
  4. Art. 2 Alternativ geltende Ursprungsregeln
  5. Art. 3 Streitbeilegung
  6. Art. 4 Änderung des Protokolls
  7. Art. 5 Rücktritt vom Übereinkommen

7 provisions

Art. 1

Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. September 2021. Geschehen zu Brüssel am 31. August 2021 Im Namen des Gemischten Ausschusses: Der Präsident, Marco Dueerkop

Art. 1 Geltende Ursprungsregeln

(1) Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln (im Folgenden «Übereinkommen») in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar. (2) Alle Bezugnahmen auf das «jeweilige Abkommen» in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen. (3) Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein. SR 0.946.31

Art. 2 Alternativ geltende Ursprungsregeln

(1) Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäss den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden «Übergangsregeln») die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Schweiz. (2) Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

Art. 3 Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. (2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Art. 4 Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Art. 5 Rücktritt vom Übereinkommen

(1) Sofern die Europäische Union oder die Schweiz dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Schweiz unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens einKumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zulässig ist. (2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zulässig ist.

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