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Gesetz über den Justizvollzug

Luzern · 305 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 305 3
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25 Nr. 305 9
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 Nr. 305 11
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36 Nr. 305 13
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56

56 provisions

§ 41

Disziplinarsanktionen 1 Die Leitungen der kantonalen Vollzugseinrichtungen sind befugt, folgende Disziplinarsanktionen auszufällen: a. Verweis, b. Entzug von Erleichterungen oder Entzug einer anstaltsinternen Bewilligung, c. Rückversetzung in eine tiefere Stufe gemäss Vollzugsplan, d. Busse, e. Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 15 Tagen, f. Arrest bis zu 10 Tagen. 2 Privaten Anstalten und Einrichtungen kann mit der Bewilligung, Strafen und Massnahmen zu vollziehen, die Kompetenz übertragen werden, Disziplinarsanktionen nach Absatz 1a bis e auszufällen, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss 7 Tage nicht übersteigen darf. 3 Sanktionen können einzeln oder in Verbindung miteinander ausgesprochen werden. 4 Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Person und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann die Disziplinarsanktion erhöht werden. 5 Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Begehung des Disziplinarvergehens. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Verfügung. 6.2 Rechtsschutz

§ 42

Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen 1 Die bestrafte Person kann gegen Disziplinarverfügungen von staatlichen und privaten Vollzugseinrichtungen innert fünf Tagen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde erheben.

§ 43

Rechtsschutz gegen andere Verfügungen und Anordnungen 1 Soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt, kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden a. gegen die Anordnung einer besonderen Sicherheitsmassnahme im Sinn von § 31, b. gegen die Anordnung der Zwangsmedikation im Sinn von § 36, c. gegen die Anordnung der Zwangsernährung im Sinn von § 39, 16 Nr. 305 d. gegen Entscheide der zuständigen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen. 2 Innert 20 Tagen kann beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden a. gegen Entscheide der zuständigen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen, b. gegen Beschwerdeentscheide des zuständigen Departementes gemäss Absatz 1, c. gegen Beschwerdeentscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes im Bereich des Disziplinarrechts. 3 Werden bei stationären Massnahmen nach Artikel 59 StGB, bei Verwahrungen nach Artikel 64 StGB oder bei lebenslänglichen Freiheitsentzügen Entscheide der zuständigen Behörde betreffend Vollzugsöffnungen gerichtlich angefochten, gibt das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zu der Beschwerde zu äussern und Anträge zu stellen.

§ 44

Aufschiebende Wirkung 1 Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden haben in folgenden Bereichen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde von der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erteilt: a. Beschwerden gegen die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen im Sinn von § 31, b. Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen, c. Beschwerden gegen die Anordnung der Zwangsmedikation im Sinn von § 36, d. Beschwerden gegen die Anordnung der Zwangsernährung im Sinn von § 39.

§ 45

Kostenfreiheit bei Disziplinarbeschwerdeverfahren 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Disziplinarverfügungen ist in der Regel kostenlos. 2 Wird mutwillig eine offensichtlich unbegründete Beschwerde erhoben, können der beschwerdeführenden Person angemessene Verfahrenskosten auferlegt werden. 7 Kosten

§ 46

Vollzugskosten 1 Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Sanktionenvollzugs trägt der Kanton, soweit nicht Dritte für die Bezahlung aufzukommen haben. 2 Diese Kosten umfassen insbesondere a. die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit, interne Aus- und Weiterbildung sowie die ambulante medizinische Grundversorgung in einer Vollzugseinrichtung, Nr. 305 17 b. die Transportaufwendungen für die Zuführung in eine Vollzugseinrichtung und die Überstellung in eine andere Vollzugseinrichtung, c. die Sicherheitsaufwendungen im Spital bei einer Spitaleinlieferung, d. die Kosten für Fahrten zu Einvernahmen oder Gerichtsterminen und zum Besuch von Ärztinnen und Ärzten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten, sofern der Transport nicht von der Polizei und auf deren Kosten durchgeführt wird.

§ 47

Persönliche Auslagen 1 Persönliche Auslagen, die mit der eigentlichen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Sanktionenvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person. 2 Soweit persönliche Auslagen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe subsidiär mitzutragen sind, entscheidet a. bei Personen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern das zuständige Organ der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz5, b. in den übrigen Fällen der Kanton unter Übernahme uneinbringbarer Kosten. 3 Persönliche Auslagen sind insbesondere a. die medizinische Behandlung in einem Spital, einschliesslich dessen Bewachungsstation, b. Medikamente, c. medizinische Hilfsmittel aller Art (Brillen, Hörgeräte usw.), d. ambulante Therapien ausserhalb einer Vollzugseinrichtung, e. zahnärztliche Behandlungen, f. persönliche Effekten (Kleider, Toilettenartikel usw.), g. Auslagen für die externe Ausbildung, h. anfallende Auslagen im Urlaub oder für die Freizeitgestaltung, i. AHV-/IV-Beiträge, j. Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte, k. Mietzahlungen und Lagerungskosten für Möbel, l. Alimente, Genugtuungs- und Gerichtskosten.

§ 48

Kostenbeteiligung 1 Verurteilte Personen haben sich im Sinn von Artikel 380 Absatz 2 StGB in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs zu beteiligen. 2 Die Kostenbeteiligung von Jugendlichen und ihren Eltern richtet sich nach Artikel 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096. 5 SRL Nr. 892 6 SR 312.1 18 Nr. 305

§ 49

Kosten der fürsorgerischen Unterbringung 1 Erfolgt eine fürsorgerische Unterbringung in einer Anstalt oder Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs, richtet sich die Kostentragung nach § 57 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20007.

§ 50

Kosten der ausländerrechtlichen Haft 1 Die Kosten der ausländerrechtlichen Haft trägt der Kanton, soweit er diese nicht den Betroffenen, dem Bund oder Dritten weiterverrechnen kann. 8 Begnadigung

§ 51

Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde im Sinn von Artikel 381 Unterabsatz b StGB. 2 Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig.

§ 52

Strafsachen des kantonalen Rechts 1 Die Artikel 381–383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts. 9 Verordnungsrecht

§ 53

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere a. die Organisation des Justizvollzugs, b. das Verfahren zur Durchführung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden und ambulanten Massnahmen, das Verfahren des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts, das Verfahren für besondere Formen des Freiheitsentzugs sowie die gemeinnützige Arbeit, c. die Durchführung der Bewährungshilfe, der Weisungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung, d. das Disziplinarrechtsverfahren sowie dessen Übertragung an private Anstalten und Einrichtungen, e. die Beteiligung der verurteilten Person an den Vollzugskosten. 7 SRL Nr. 200 Nr. 305 19 10 Schlussbestimmungen

§ 54

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 3. Juni 19578 wird aufgehoben.

§ 55

Änderung von Erlassen 1 Folgende Gesetze werden gemäss Anhang9 geändert: a. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 200910, b. Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) vom 29. November 192611.

§ 56

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.12 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.13 8 G XV 224 (SRL Nr. 305) 9 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 14. September 2015 zusammen mit dem Gesetz über den Justizvollzug beschlossen hat, bilden gemäss § 55 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 9. April 2016 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2016 41). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet. 10 SRL Nr. 7 11 SRL Nr. 851 12 Der Regierungsrat setzte das Gesetz über den Justizvollzug am 24. März 2016 auf den 1. Juli 2016 in Kraft (K 2016 971). 13 Die Referendumsfrist lief am 18. November 2015 unbenützt ab (K 2015 3511). 20 Nr. 305 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 14.09.2015 01.07.2016 Erstfassung K 2015 2840 | G 2016 21 § 22 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054 Nr. 305 21 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 14.09.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung K 2015 2840 | G 2016 21 10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 1 geändert G 2021-054

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