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14 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Halten und Führen von Taxis auf öffentlichen
Strassen und Plätzen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
2 Ihr unterstehen die Halterinnen und Halter von Strassenfahrzeugen
(Motorfahrzeugen, Pferdekutschen, Fahrradrikschas und dergleichen) zum
gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan sowie die
Führerinnen und Führer dieser Fahrzeuge. Vorbehalten bleiben Bewilligungs-
und Konzessionspflichten nach Bundesrecht.
3 Sie gilt nicht für Hoteltaxis, sofern sie ausschliesslich für den Transport von
hoteleigenen Gästen von den nächstgelegenen Bahnhöfen auf direktem Weg
zum Hotel und umgekehrt dienen.
4 Sie gilt nicht für Behinderten-, Kranken- und Ambulanztransporte.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften zum Taxiwesen und überwachen
deren Einhaltung.
2 Sie bezeichnen die zuständige Behörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
der Kantonspolizei.
1) BSG 930.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-16
935.976.1 2
Art. 3
Vorbehalt des Bundesrechts
1 Für die Zulassung zum Verkehr von berufsmässigen Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern als Taxiführerinnen oder Taxiführer sowie für Bau und
Ausrüstung der für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten
Fahrzeuge gelten die Vorschriften des Bundesrechts.
2 Bewilligungen
Art. 4
Taxihalterbewilligung
1 Die Bewilligung zum Halten von Taxis (Taxihalterbewilligung) berechtigt die
Inhaberin oder den Inhaber, vom Gebiet der Gemeinde aus, bei der das Bewilligungsgesuch gestellt wurde (Standortgemeinde), das Taxigewerbe zu betreiben, Auftragsfahrten ab anderen Gemeinden auszuführen und zu diesem
Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen. *
2 Die Taxihalterbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die
a handlungsfähig ist,
b ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
c durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet,
d über gute Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der
Standortgemeinde verfügt,
e in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
f * …
3 … *
4 Einer juristischen Person wird die Taxihalterbewilligung auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn eine natürliche Person als zeichnungsberechtigtes Mitglied eines Organs die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt. *
5 … *
Art. 5
Taxiführerbewilligung
1 Zuständig zur Erteilung und Erneuerung der Bewilligung zum Führen von Taxis (Taxiführerbewilligung) ist die Standortgemeinde des Taxis.
2 Die Taxiführerbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Person hin erteilt oder erneuert, die
a handlungsfähig ist,
3 935.976.1
b ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist,
c durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet,
d über genügende Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der
Standortgemeinde verfügt,
e * im Besitz eines Ausweises für das Führen der entsprechenden Fahrzeugkategorie ist und in den letzten drei Jahren weder einen Führerausweisentzug gestützt auf Artikel 16c, 16cbis und 16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)2) noch mehrfach einen Führerausweisentzug gestützt auf Artikel 16a und 16b SVG verzeichnet hat,
f * sich an einer theoretischen und praktischen Eignungsprüfung über genügende Ortskenntnisse in der Standortgemeinde und der dazugehörigen
Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand
2012) ausweist,
g sich an einer theoretischen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse
der kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen ausweist.
3 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern wird die Bewilligung auf
Gesuch hin erneuert, wenn sie nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben. Andernfalls haben sie erneut die Eignungsprüfung gemäss Absatz 2
Buchstabe f und g abzulegen. *
4 Die Gemeinden können im Bereich der Eignungsprüfungen zusammenarbeiten und diese gemeinsam durchführen. Die Gemeinden, die nach Definition
des Bundesamtes für Statistik eine Agglomeration (Stand 2012) bilden, sorgen
für möglichst einheitliche Eignungsprüfungen. *
5 Verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über die Taxiführerbewilligung einer anderen Gemeinde im Kanton Bern, kann die Standortgemeinde auf die theoretische Eignungsprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe g
verzichten. Bilden die andere Gemeinde und die Standortgemeinde eine Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand 2012), kann die
Standortgemeinde zusätzlich auf die theoretische und praktische Eignungsprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe f verzichten. *
6 Die Bestimmungen gemäss Absatz 2 Buchstabe e, f und g sowie Absatz 3
gelten nicht für Bewilligungsgesuche zum Führen von Pferdekutschen und
Fahrradrikschas (mit oder ohne elektrische Tretunterstützung). *
2) SR 741.01
935.976.1 4
Art. 6
Bewilligungsgesuch
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dem Bewilligungsgesuch die
notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere
a einen Strafregisterauszug,
b ein Handlungsfähigkeitszeugnis,
c einen Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register im Strassenverkehr.
2 Wer um eine Taxihalterbewilligung ersucht, hat zusätzlich einen Betreibungsregisterauszug beizulegen.
3 Die einzureichenden Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
4 Hängige Strafverfahren und hängige Administrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind zu melden.
Art. 7
Persönliche Anforderungen
1 Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe c bietet in der Regel nicht,
a * wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über
das Taxiwesen oder die Bestimmungen des Bundes über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG) verstossen hat,
b wer in den vergangenen fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
c wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Ausländerrechts verstossen hat,
d wem in den letzten drei Jahren eine Taxihalter- oder Taxiführerbewilligung
entzogen worden ist.
2 Gute bzw. genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe d und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d können durch Sprachdiplome
der Stufen B1 bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen des Europarates3) oder gleichwertige oder höhere Sprachausbildungen belegt werden. Erfüllt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die
Sprachanforderungen offensichtlich, kann die Bewilligungsbehörde auf den
Nachweis verzichten. *
3) http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/cadre1_EN.asp?
5 935.976.1
Art. 8
Übertragbarkeit und Geltungsdauer der Bewilligung
1 Die Taxihalterbewilligung und die Taxiführerbewilligung sind persönlich und
nicht übertragbar.
2 Eine Bewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Spätestens zwei Monate
vor Ablauf hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu ersuchen.
Art. 9
Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörde kann eine Gebühr für die Erteilung, die Erneuerung,
die Verweigerung, den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung sowie für eine Verwarnung erheben, sofern dies in einem Reglement vorgesehen ist.
Art. 10
Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
1 Den Taxiführerinnen und Taxiführern ist es untersagt, sich dem Publikum an
Ort und Stelle durch Zurufe oder in sonstiger Weise anzubieten oder durch
Drittpersonen anbieten zu lassen, insbesondere die Strassen ohne bestimmtes
Fahrziel lediglich zur Kundenwerbung zu befahren (sog. Wischen). Sie dürfen
ihre Dienste nicht in öffentlichen Lokalen anbieten.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet,
a eine schriftliche Fahrtenkontrolle zuhanden der Taxihalterin oder des Taxihalters zu führen,
b die Taxiführerbewilligung jederzeit im Fahrzeug mitzuführen,
c * das Fahrzeug innen und aussen stets sauber zu halten,
d * das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren
und diese im öffentlichen Fundbüro abzugeben, falls sie dem Fahrgast
nicht unmittelbar zurückgegeben werden können,
e * der Bewilligungsbehörde während der Dauer der Bewilligung rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
und b und rechtskräftige Administrativmassnahmen im Strassenverkehrsbereich gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e innert 14 Tagen schriftlich
zu melden.
3 Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, *
a * die Tarife gut sichtbar aussen am Fahrzeug bekannt zu geben, sofern mit
dem Fahrzeug nicht ausschliesslich Fahrten durchgeführt werden, die auf
Bestellung erfolgen,
b * die schriftliche Fahrtenkontrolle gemäss Absatz 2 Buchstabe a mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren,
935.976.1 6
c * der Bewilligungsbehörde während der Dauer der Bewilligung rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
und b innert 14 Tagen schriftlich zu melden.
4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Taxihalter- oder Taxiführerbewilligungen
haben die kantonalen und kommunalen Behörden bei Kontrollen zu unterstützen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Art. 10a * Kennzeichnungspflicht
1 Taxis sind mit einer Taxilampe oder einer Vignette der Standortgemeinde zu
kennzeichnen; ausgenommen sind Pferdekutschen und Fahrradrikschas (mit
oder ohne elektrische Tretunterstützung).
2 Die Nutzung von öffentlichen Standplätzen und Busspuren ist nur gestattet,
wenn das Fahrzeug über eine Taxilampe verfügt.
3 Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Fahrten auf Bestellung durchgeführt
werden und die über keine Taxilampe verfügen, sind mit einer Vignette der
Standortgemeinde zu kennzeichnen.
Art. 11 Ergänzendes Gemeinderecht
1 Die Gemeinden werden ermächtigt, innerhalb der Schranken der Wirtschaftsfreiheit ergänzende gewerbepolizeiliche Vorschriften in einem Reglement zu
erlassen.
2 Sie sind namentlich berechtigt,
a * unter Vorbehalt von besonderen Ablehnungsgründen eine Transportpflicht
zu statuieren, sofern öffentliche Standplätze zur Verfügung stehen,
b weitere oder weiter gehende gewerbepolizeiliche Anforderungen an die
Taxihalterinnen und Taxihalter, die Taxiführerinnen und Taxiführer sowie
die Ausrüstung der Taxifahrzeuge aufzustellen,
c Verhaltensanordnungen für die Taxiführerinnen und Taxiführer zu erlassen,
d spezielle Auflagen und Bedingungen für Pferdekutschen, Fahrradrikschas
(mit oder ohne elektrische Tretunterstützung) und dergleichen festzulegen
(beispielsweise ein Verbot, gewisse Strassenzüge zu befahren).
3 Sie organisieren die theoretische und praktische Eignungsprüfung für die Taxiführerinnen und Taxiführer.
7 935.976.1
2a Strafbestimmungen *
Art. 11a * Pflichtverletzungen
Artikel 10und
Artikel 10a
verstösst, wird mit Busse bestraft.
2 Von der Strafe gemäss Absatz 1 ausgenommen ist ein Verstoss gegen die
Pflicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
Übergangsbestimmungen
1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden
sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Bestehende Bewilligungen zum Halten und Führen von Taxis bleiben gültig
bis zu deren Widerruf, Entzug oder Erlöschen.
3 Bisherige Taxiführerinnen und Taxiführer, die um Erneuerung ihrer Bewilligung ersuchen und nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, haben
keine Eignungsprüfung gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f und g abzulegen.
Art. 13
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. November 1993 über das Halten und Führen von Taxis (Taxiverordnung), BSG 935.976.1 wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Bern, 11. Januar 2012 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Nuspliger
935.976.1 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.01.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung 12-16
08.09.2021 01.01.2022 Erlasstitel geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 2, f aufgehoben 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 4 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 2, e geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 2, f geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 4 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 5 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 6 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1, a geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 2, c geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 2, d geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 2, e eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 3, a eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 3, b eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 3, c eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 10a eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 11 Abs. 2, a geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Titel 2a eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Art. 11a eingefügt 21-072
9 935.976.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.01.2012 01.06.2012 Erstfassung 12-16
Erlasstitel 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 4 Abs. 1 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 4 Abs. 2, f 08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-072
Art. 4 Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-072
Art. 4 Abs. 4 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 4 Abs. 5 08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-072
Art. 5 Abs. 2, e 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 5 Abs. 2, f 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 5 Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 5 Abs. 4 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 5 Abs. 5 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 5 Abs. 6 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 7 Abs. 1, a 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 7 Abs. 2 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 10 Abs. 2, c 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 10 Abs. 2, d 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 10 Abs. 2, e 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072
Art. 10 Abs. 3 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Art. 10 Abs. 3, a 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072
Art. 10 Abs. 3, b 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072
Art. 10 Abs. 3, c 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072
Art. 10a 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072
Art. 11 Abs. 2, a 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072
Titel 2a 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072
Art. 11a 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072