Art. 1
1 Der Kanton Bern tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)2) bei.
Bern · 945.3 · other
Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 dca4708bfdb9adf19968baef8efca2447dc7e06a84662992f1c5886a4423f365
1 Der Kanton Bern tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)2) bei.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss Artikel 7 Absatz 1 zu kündigen.
1 Der Grossratsbeschluss vom 4. September 2002 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (BSG 945.3) wird aufgehoben.
1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2020 in Kraft.
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. 1) BSG 101.1 2) BSG 945.3-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-078 945.3 2 Bern, 10. März 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. August 2020 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer 3 945.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.03.2020 01.09.2020 Erlass Erstfassung 20-078 945.3 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.03.2020 01.09.2020 Erstfassung 20-078