Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Im Sinne dieses Abkommens sind:
a) «Kontrollen» alle Massnahmen, durch die der Zoll oder ein anderer Kontrolldienst das Verkehrsmittel oder die Waren selbst einer Prüfung oder Sichtkontrolle unterzieht, um sicherzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Ursprung, ihrem Zustand, ihrer Menge oder ihrem Wert mit den Angaben in den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen;
b) «Formalitäten» alle Formalitäten, die die Verwaltung dem Beteiligten auferlegt und die in der Vorlage bzw. Prüfung der Dokumente, der die Waren begleitenden Zertifikate oder anderer Angaben über die Waren oder die Verkehrsmittel bestehen, auf welche Weise oder auf welchem Träger sie auch immer gemacht werden;
c) «Risiko»: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die sich auf dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien befinden und die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder der Schweiz, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt;
d) «Risikomanagement»: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Massnahmen sowie die regelmässige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder auf internationaler Ebene festgesetzt werden.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen ist dieses Abkommen auf Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft sowie auf zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen anwendbar, die im Rahmen des Güterverkehrs aus oder in Drittländer durchzuführen sind.
(2) Dieses Abkommen ist nicht auf Kontrollen und Formalitäten anwendbar, die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist.
Art. 4 Stichprobenkontrollen und Formalitäten, bei denen es sich nicht um zollrechtliche Sicherheitskontrollen nach Kapitel III handelt
(1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Massnahmen, damit:
– die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
– die Kontrollen, ausser in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfolgt die Stichprobe nicht anhand der Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern anhand der Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder einem anderen Kontrolldienst im Laufe eines bestimmten Zeitraums vorgeführten Sendungen.
(3) Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollstellen, einschliesslich der im Inneren ihres Gebietes gelegenen Zollstellen, in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten am besten entspricht.
Art. 5 Kompetenzdelegation
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle stellen die betreffenden Behörden sicher, dass die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Art. 6 Anerkennung der Kontrollen und Dokumente
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennt die Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, dass die Waren den in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgesehenen Bedingungen oder den entsprechenden Bedingungen des Ausfuhrlandes genügen.
Art. 7 Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen
(1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass:
a) die Grenzübergangsstellen, ausser bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass:– der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, ausser wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist,
– die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, ausser wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;
b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, und dazu gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.
(2) Befinden sich in unmittelbarer Nähe ein und desselben Grenzgebiets mehrere Grenzübergangsstellen, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich gemäss Absatz 1 abfertigen können.
(3) Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, dass die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen ausserhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.
Art. 8 Schnellspuren
Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Drittländer die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und anzuwenden und somit an ihren jeweiligen Aussengrenzen ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmassnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.
(3) Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschliessen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen abweichen.
Art. 10 Vorabanmeldungen bei Ein- und Ausgang der Waren
(1) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus einem Drittland in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum der Zollgebiete lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.
(2) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum der Zollgebiete lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.
(3) Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in die Zollgebiete oder aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbracht werden.
(4) Besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Waren, die in die Zollgebiete oder aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbracht werden, und wurde diese Anmeldung nicht abgegeben, so hat eine der in den Absätzen 5 oder 6 genannten Personen unverzüglich eine solche Anmeldung oder mit Erlaubnis der Zollbehörden an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die mindestens die für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält. In diesen Fällen führen die Zollbehörden die Risikoanalyse dieser Waren zu Sicherheitszwecken auf der Grundlage der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung durch.
(5) Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen für die Abgabe summarischer Ausgangsanmeldungen verantwortlich sind und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Anmeldungen zuständig sind.
(6) Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.
Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag der Beförderer handelt;
b) von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren bei der ersten Eingangszollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen.
In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlich sind, von den in Unterabsatz 1 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.
Jede Person, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegt, ist für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.
(7) Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels legt bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs I genannten elektronischen Systems jede Vertragspartei fest, welche Personen summarische Eingangsanmeldungen abzugeben haben, sowie die Mittel und Wege für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, für den Austausch diesbezüglicher Informationen und für Anträge auf Änderung und/oder Ungültigerklärung.
(8) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können die Fälle festlegen, in denen eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden kann, sofern:
a) die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung alle für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält; und
b) die Ersatzanmeldung vor Ablauf der Frist bei der für die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zuständigen Zollstelle abgegeben wird.
(9) In Anhang I wird Folgendes festgelegt:
– das elektronische System für die summarische Eingangsanmeldung;
– Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung;
– Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der Eingangs- oder Ausgangsanmeldung;
– Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;
– die Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;
– die technischen Modalitäten für die elektronischen Systeme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung;
– die Finanzierungsvereinbarung bezüglich der Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des Einfuhrkontrollsystems 2;
– alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
Art. 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
(1) Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet und im Falle der Schweiz in ihren Zollexklaven Samnaun und Sampuoir niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange «zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten» zu.
Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.
Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt.
(2) In Anhang II wird Folgendes geregelt:
– die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien;
– die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden;
– die Regeln für die Aussetzung, die Rücknahme oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
– die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen;
– alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
Art. 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement
(1) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen basieren in erster Linie auf Risikoanalysen, die mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand der von den Vertragsparteien entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmassnahmen zu entwickeln, durchgeführt werden.
(2) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehör-den der Vertragsparteien basiert. Die Zollbehörde der Schweiz trägt durch ihre Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex nach Artikel 23 zur Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmassnahmen und prioritärer Kontrollbereiche in Bezug auf die Angaben in den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen bei. Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen werden unbeschadet anderer Zollkontrollen durchgeführt.
3) Die Vertragsparteien verwenden ein gemeinsames Risikomanagementsystem für den Austausch risikobezogener Informationen, von Informationen über die Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, über gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche und über das Zollkrisenmanagement sowie über Ergebnisse von Risikoanalyse und über Kontrollergebnisse.
(4) Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.
(5) Der Gemischte Ausschuss beschliesst alle anderen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
Art. 13 Begleitende Massnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen
(1) Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmungen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens überprüfen müssen.
(2) Die begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 können insbesondere bestehen in:
– einer regelmässigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen;
– einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen;
– der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können.
(3) Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Massnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wahren.
Art. 14 Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten
Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Massnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen. Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt nach den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts der übermittelnden Vertragspartei.
Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Informationen erhält, weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.
Art. 15 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen
(1) Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.
(2) Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, dass diejenigen Personen, die an einem Güterverkehr im Sinne dieses Abkommens beteiligt sind, die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden schnell über allfällige beim Grenzübertritt aufgetretene Probleme zu unterrichten.
(3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:
a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;
b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinander liegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;
c) die Angleichung der Zuständigkeiten der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;
d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.
Art. 16 Unterrichtung über neue Stichprobenkontrollen und Formalitäten, die nicht unter Kapitel III fallen
Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem Bereich, der nicht unter Kapitel III fällt, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Massnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.
Art. 17 Verkehrsfluss
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die durch die Kontrollen und Formalitäten verursachten Wartezeiten die für deren ordnungsgemässe Durchführung notwendige Dauer nicht überschreiten. Zu diesem Zweck stellen sie mit Regelungen für die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten sicher, dass die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung soweit wie irgend möglich verkürzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder, in deren Gebiet es zu schweren Störungen des Güterverkehrs kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Länder.
(3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Länder treffen unverzüglich geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass der Verkehr ungehindert fliesst. Die Massnahmen werden dem Gemischten Ausschuss mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Massnahmen berät.
Art. 18 Amtshilfe
(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für die andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschliesslich Verwaltungsberichten und ‑feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind.
(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(3) Bei Aussetzung oder Verweigerung der Amtshilfe sind die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.
(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
Art. 19 Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.
(2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 20 Konzertierungsgruppen
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler oder lokaler Tragweite einsetzen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden eines Landes zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemischten Ausschuss regelmässig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.
Art. 21 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses
(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann Kapitel III sowie die Anhänge durch Beschluss abändern.
(3) Über die in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle hinaus fasst er Beschlüsse über Durchführungsmassnahmen technischer und administrativer Natur, die zur Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten beitragen sollen.
(4) Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen Regeln umgesetzt.
(5) Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.
Art. 22 Weiterentwicklung des Rechts
(1) Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften ausarbeitet, die unter Kapitel III fallen, ersucht sie die schweizerischen Sachverständigen auf informellem Weg genauso um ihre Meinung, wie sie um die Meinung der Sachverständigen von Mitgliedstaaten bittet.
(2) Unterbreitet die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten oder dem Rat ihre Vorschläge, so übersendet sie der Schweiz davon eine Abschrift.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.
(3) Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung des Gemeinschaftsrechtsaktes im Rahmen eines kontinuierlichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss.
(4) Änderungen des Kapitels III, die erforderlich werden, um die Weiterentwicklung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Kapitels zu berücksichtigen, werden so früh wie möglich beschlossen, damit sie unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den geänderten Gemeinschaftsvorschriften zur Anwendung kommen können.
Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.
(5) Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern.
Art. 23 Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex
Die Gemeinschaft stellt sicher, dass die schweizerischen Sachverständigen zu den Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex, der die Europäische Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bereichen, die unter Kapitel III fallen, unterstützt, teilnehmen können.
Art. 24 Streitbeilegung
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 werden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss vorgetragen, der sich um eine gütliche Beilegung bemüht.
Art. 25 Abkommen mit Drittstaaten
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Vertragspartei mit einem Drittstaat in einem Bereich, der unter Kapitel III fällt, geschlossene Abkommen für die andere Vertragspartei nicht bindend sind, es sei denn der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes.
Art. 26 Zahlungsmöglichkeiten
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.
Art. 27 Durchführung des Abkommens
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, den Güterverkehr an den Grenzen zu erleichtern und etwaige bei Anwendung dieses Abkommens entstehende Schwierigkeiten zur beiderseitigen Zufriedenheit zu lösen.
Art. 28 Revision
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.
Art. 29 Ausgleichende Massnahmen
(1) Eine Vertragspartei kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III dieses Abkommens ergreifen, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält, oder wenn die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen beider Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet ist.
Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.
(2) Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet, weil die in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Änderungen nicht beschlossen wurden, kann eine Vertragspartei die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III ab dem Datum, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, aussetzen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendung aufrechtzuerhalten.
(3) Die Tragweite und die Dauer der oben genannten Massnahmen sind auf das notwendige Mass zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen und gegebenenfalls zu beschliessen, eine diesbezügliche Streitigkeit dem in Anhang III vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts decken, können nicht in diesem Rahmen geklärt werden.
Art. 30 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren
Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen für Waren nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Art. 31 Kündigung
Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 32 Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 33 Ratifizierung
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Tritt das Abkommen nicht am 1. Juli 2009 in Kraft, so tritt es am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die Vertragsparteien wenden dieses neue Abkommen bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Juli 2009 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an.
(4) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. November 1990 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr.
Art. 34 Sprachen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundneun.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Rudolf Dietrich
Für die
Europäische Gemeinschaft:
Milena Vicenova
Walter Deffa
Art. 1 Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
(1) Das elektronische Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) wird für Folgendes genutzt:
a) Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschliesslich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Massnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;
b) Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Massnahmen, einschliesslich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;
c) Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmassnahmen und prioritären Kontrollbereiche.
(2) Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Inbetriebnahme des Systems nach diesem Anhang sind im Projekt Zollkodex der Union: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission aufgeführt.
Von den Vertragsparteien wird erwartet, dass sie für die Inbetriebnahme eines jeden Release gleichzeitig zu Beginn des Zeitfensters bereit sind. Die Vertragsparteien können den Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls gestatten, sich schrittweise bis zum Ende des für jedes Release festgelegten Inbetriebnahmefensters mit dem System zu verbinden. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Fristen und die Anweisungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf ihrer Webseite.
(3) Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.
(4) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können gestatten, dass für die Abgabe der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme verwendet werden, sofern diese Systeme die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 7 genannten Fristen vorliegen.
Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2: 15.3.2021-1.10.2021; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 2 des ICS2: 1.3.2023-2.10.2023; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 3 des ICS2: 1.3.2024-1.10.2024; Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. EU L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
Art. 2 Form und Inhalt der summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die summarische Eingangsanmeldung und die Ankunftsmeldung eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs enthalten die in den folgenden Spalten von Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vorgesehenen Angaben:
a) F10-F16;
b) F20-F33;
c) F40-F45;
d) F50 und F51;
e) G2.
Die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung entsprechen den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und werden gemäss den Erläuterungen in diesen Anhängen ausgefüllt.
(2) Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz von mehr als einer Person vorgelegt werden.
(3) Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden.
Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.
(4) Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen.
Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.
(5) Gemäss Artikel 10 Absatz 8 des Abkommens können die Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Systems die sicherheitsrelevante Risikoanalyse auf der Grundlage der im Neuen EDV-gestützten Versandverfahren (New Computerised Transit System – NCTS) nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren abgegebenen Versandanmeldung für Waren, die auf dem See-, Binnenschiffs-, Strassen oder Schienenweg befördert werden, einschliesslich des Austauschs von Informationen über die Risikoanalyse zwischen den beteiligten Vertragsparteien durchführen.
NCTS ist das elektronische System, das die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien sowie zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten zum Zwecke der Abgabe einer Zollanmeldung für das Versandverfahren einschliesslich aller für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben und der sich auf diese Waren beziehenden Mitteilungen ermöglicht.
Vor der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Systems prüfen die Vertragsparteien, ob die Zollbehörden nach diesem Zeitpunkt die Risikoanalyse weiterhin auf der Grundlage der Versandanmeldung mit den Angaben einer im NCTS abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung durchführen dürfen, und ändern das Abkommen erforderlichenfalls.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung der Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 (ABl. EU L 63 vom 23.2.2021, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 558), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 (ABl. EU L 63 vom 23.2.2021, S. 386).
SR 0.631.242.04; Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG L 226 vom 13.8.1987, S. 2, einschliesslich vom Gemischten Ausschuss beschlossener bisheriger und künftiger Änderungen dieses Übereinkommens).
Das NCTS wird aktualisiert, um die neuen Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L EU 269 vom 10.10.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 111 vom 25.4.2019, S. 54), abzudecken. Die Einführung der schrittweisen Aktualisierung des NCTS ist im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission dargelegt.
Art. 3 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:
a) elektrische Energie;
b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;
c) Briefsendungen, das heisst Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;
d) nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren in Postsendungen unter folgenden Voraussetzungen:1. wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und eine Vertragspartei als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist,
2. wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist,
3. wenn die Postsendungen auf dem See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist;
e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
h) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung des Gebiets zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden;
j) die folgenden direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:1. Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solchen Offshore-Anlagen eingebaut wurden,
2. Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden,
3. Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden,
4. ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;
k) Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen:1. wenn die Waren in Sendungen auf dem Luftweg von einem Betreiber oder unter Verantwortung eines Betreibers befördert werden, der integ-rierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt (im Folgenden «Expressgutsendungen»), bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist,
2. wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist,
3. wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
l) Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;
m) Waren, die aus Ceuta und Melilla, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno und den Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;
n) die folgenden Waren an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen:1. Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden,
2. Waren für den Betrieb der Motoren, Maschinen und anderen Ausrüstungen dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge,
3. Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
o) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen einer der Vertragsparteien aus dem Meer ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien gewonnen werden;
p) Schiffe einschliesslich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer einer der Vertragsparteien ausschliesslich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;
q) Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird.
(2) Eine summarische Eingangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3) Eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren bei der Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen zwei Orten in den Zollgebieten der Vertragsparteien vorübergehend aus diesen Zollgebieten verbracht werden, ohne einen Zwischenstopp in einem Drittland einzulegen.
SR 0.191.01
SR 0.191.02
SR 0.191.2
Art. 4 Ort der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Drittland oder Drittgebiet eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll (im Folgenden «erste Eingangszollstelle»).
(2) Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort in den Zollgebieten der Vertragsparteien, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.
(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese der ersten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben umgehend elektronisch übermittelt oder zur Verfügung stellt.
Art. 5 Registrierung einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die Zollbehörden registrieren jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die Hauptbezugsnummer (Master Reference Number) der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.
(2) Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Beförderer abgegeben, werden Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu diesem elektronischen System haben, ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, umgehend von der Registrierung in Kenntnis gesetzt.
Art. 6 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 10 des Abkommens, und findet Artikel 3 des vorliegenden Anhangs Anwendung, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:
a) für auf dem Luftweg beförderte Waren:1. reichen Expressbeförderer ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sendungen ein,
2. reichen Postbetreiber ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sendungen mit einer Vertragspartei als Endbestimmungsort ein,
3. durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 dieses Systems festgelegt ist;
b) für im See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder Eisenbahnverkehr beförderte Waren durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 dieses Systems festgelegt ist.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen