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Reglement über die Anstellung von Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen Schulsports (Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport, AFS)

Zürich (city) · 177.615 · regulation

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Arbeitsverhältnis
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 (AFS) 177.615
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Lohn
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 D. Rechte und Pflichten
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 E. Schlussbestimmungen

22 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt die Anstellung von Kursleiterinnen und Kursleitern des freiwilligen Schulsports mit öffentlichrechtlichem Vertrag. 2 Die Bezeichnung Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports umfasst: a. die Kursleiterinnen und Kursleiter; b. die Kursassistentinnen und Kursassistenten; c. die Kursbegleiterinnen und Kursbegleiter; d. die Junior Coaches; e. die Vikarinnen und Vikare.

Art. 2

Enthält dieses Reglement keine Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT) und deren Ausführungsbestimmungen (AVLT)3. 1 AS 177.500 2 Begründung siehe STRB Nr. 724 vom 7. Juli 2021. 3 vom 18. Dezember 2019, AS 177.501. Gegenstand und Geltungsbereich Verhältnis zu VLT und AVLT 2Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport (AFS)177.615

Art. 3 B. Arbeitsverhältnis

1 Grundlage für die Erteilung von Kursen bildet die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag im Sinn eines Rahmenvertrags. 2 Mit dem Abschluss des Rahmenvertrags beginnt das Arbeitsverhältnis. 3 Der Rahmenvertrag wird in der Regel unbefristet begründet. 4 Der Rahmenvertrag gibt keinen Anspruch auf Zuteilung eines Kurses und begründet keine Einsatzpflicht der Kursleiterin oder des Kursleiters des freiwilligen Schulsports.

Art. 4

1 Die Vereinbarung über die Erteilung eines Kurses kommt mit Zustellung der Kursbestätigung an die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports zustande. 2 Die Kursbestätigung umfasst: a. Daten und Dauer der Kurseinsätze; b. die Bezeichnung der massgebenden Lohngruppe und des Entschädigungsansatzes gemäss Art. 11 Abs. 1; c. bei den Lohngruppen, die die Erfüllung der Rahmenbedingungen von Jugend+Sport voraussetzen, zusätzlich die Festsetzung jener Lohngruppe, die für den Fall der Nichterfüllung dieser Rahmenbedingungen massgebend ist. 3 Eine Vereinbarung über die Erteilung eines Kurses kann unabhängig vom bestehenden Rahmenvertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Kursleiterin oder des Kursleiters des freiwilligen Schulsports und der Anstellungsinstanz aufgelöst werden.

Art. 5

1 Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. 2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit aufgelöst werden. 3 Bei einer faktischen Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert, höchstens jedoch auf sechs Monate. 4 Die Probezeit kann einvernehmlich wegbedungen oder verkürzt werden. Rahmenvertrag Kursbestätigung Probezeit 3Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport

Art. 6 (AFS) 177.615

1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses betragen nach Ablauf der Probezeit: a. im ersten Dienstjahr einen Monat; b. ab dem zweiten Dienstjahr drei Monate. 2 Die Beendigung erfolgt jeweils auf das Monatsende. 3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. 4 Die Kündigung erfasst auch laufende oder bestätigte Kurse.

Art. 7

1 Die Anstellungsinstanz erlässt die Kündigung schriftlich und ohne Begründung; die Verfügung enthält den Hinweis auf den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolge gemäss Abs. 2. 2 Innerhalb von 30 Tagen kann die Kursleiterin oder der Kursleiter des freiwilligen Schulsports schriftlich eine Begründung mit Rechtsmittelbelehrung verlangen; andernfalls wird das Recht auf Anfechtung verwirkt. 3 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts4 sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. 4 Eine Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten bedarf keiner Ansetzung einer Bewährungsfrist; Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen mitgeteilt und dokumentiert werden. 5 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.

Art. 8

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 2 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz, GlG)5.

Art. 9

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. 2 Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. 4 SR 220 5 vom 24. März 1995, SR 151.1. Kündigung, Fristen und Termine Kündigungsschutz a. Verfahren, Voraussetzungen, Entschädigung b. bei Kündigung zur Unzeit und bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 4Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport (AFS)177.615 3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 4 Die fristlose Kündigung erfasst auch laufende oder bestätigte Kurse.

Art. 10

Es besteht kein Anspruch auf Abfindung oder Lohnfortzahlung nach Entlassung.

Art. 11 C. Lohn

1 Der Lohn für eine Dauer von 45 Minuten richtet sich nach dem Anhang zu den AVLT. 2 Dieser Lohn umfasst: a. den Unterricht sowie dessen Vorbereitung und Nachbearbeitung; b. die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten des Sportamts, von Jugend+Sport oder von Drittanbietenden; c. die altersunabhängige Vergütung von 5 Wochen Ferien zu 11,39 Prozent; d. den 13. Monatslohn; e. allfällige Vergütungen für Nacht-, Sonntagsarbeit oder Überstunden.

Art. 12

Entschädigt werden während der Dauer eines bestätigten Kurses: a. die tatsächlich geleisteten Kurseinsätze; b. die nicht geleisteten Kurseinsätze infolge unverschuldeter Arbeitsverhinderung einer Kursleiterin oder eines Kursleiters des freiwilligen Schulsports gemäss Art. 14; c. Ausfälle von Kurseinsätzen bei Arbeitgeberverzug.

Art. 13

1 Der Lohn wird vierteljährlich nach Einreichung des schriftlichen Arbeitsrapports ausbezahlt. 2 Ist die Höhe der Entschädigung von der Erfüllung der Rahmenbedingungen von Jugend+Sport abhängig, erfolgen zwei Lohnzahlungen wie folgt: a. die erste Lohnzahlung im nächsten Lohnlauf nach Einreichung des schriftlichen Arbeitsrapports in der Höhe des gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c tieferen Entschädigungsansatzes; Abfindung und Lohnfortzahlung nach Entlassung Lohnhöhe Lohnanspruch Lohnzahlung 5Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport (AFS) 177.615 b. die zweite Lohnzahlung im nächsten Lohnlauf nach der Bestätigung der Erfüllung der Rahmenbedingungen von Jugend+Sport in der Höhe der Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Entschädigungsansatz gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b und c.

Art. 14

1 Während der Dauer eines bestätigten Kurses haben Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in ihrer Person liegen wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, Lohnanspruch gemäss Art. 324a Abs. 1 OR (Zürcher Skala), längstens bis zum Ablauf des bestätigten Kurses. 2 Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach der in der Kursbestätigung festgelegten Entschädigung.

Art. 15

1 Kursleiterinnen des frewilligen Schulsports haben ab dem Tag der Niederkunft Anspruch auf unbezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen. Kursleiter des freiwilligen Schulsports haben Anspruch auf unbezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, der innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes und wochenweise zu beziehen ist. 2 Der Erwerbsersatz während des unbezahlten Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz)6. 3 Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports haben während ihrer Abwesenheit infolge Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensts Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Der Erwerbsersatz während diesen Abwesenheiten richtet sich nach dem Erwerbsersatzgesetz. 4 Die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports beantragen die Entschädigung gemäss Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse.

Art. 16

Es wird keine Verpflegungszulage ausgerichtet.

Art. 17

Es wird keine Einmalzulage ausgerichtet.

Art. 18

Es bestehen keine Treueansprüche gemäss Art. 21 VLT. 6 vom 25. September 1952, SR 834.1. Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung Elternschaft, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst Verpflegungszulage Einmalzulage Treueansprüche 6Anstellungsreglement freiwilliger Schulsport (AFS)177.615

Art. 19 D. Rechte und Pflichten

1 Das Sportamt stellt für die Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports ein kostenloses Weiterbildungsangebot zur Verfügung. 2 Bei Bedarf kann die Anstellungsinstanz die Teilnahme an einem solchen Weiterbildungsangebot anordnen. 3 Die Teilnahme und Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsangeboten von Jugend+Sport und weiteren Drittanbietenden ist Sache der Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.

Art. 20

1 Dienstliche Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig und massvoll sind. 2 Die Auslagen sind vorgängig durch die Anstellungsinstanz zu bewilligen. 3 Die Anstellungsinstanz kann für bestimmte Auslagen bei Bedarf Pauschalspesen festsetzen.

Art. 21

1 Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports, die einen Kurseinsatz nicht persönlich leisten können, haben dies dem Sportamt unverzüglich zu melden. 2 Bei planbaren Absenzen haben sie einen Vorschlag für die Stellvertretung zu unterbreiten. 3 Die Anstellungsinstanz errichtet ein Vikariat.

Art. 22 E. Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt am 1. August 2021 in Kraft. Weiterbildung Vergütung von Auslagen Stellvertretung Inkrafttreten

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