176.110 Besoldung und Dienstverhältnis des Beauftragten in Beschwerdesachen Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 19711 Gestützt auf Art. 41 lit. h der Gemeindeordnung2 werden folgende Vorschriften über die Besoldung und das Dienstverhältnis des Beauftragten in Beschwerdesachen erlassen: 1. Die Besoldung wird auf Fr. 103 179 (Maximum der 30. Besoldungsklasse), Stand 1. Januar 1975, festgesetzt. Teuerungsbedingte oder reale Besoldungserhöhungen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall beschlossen. Im Übrigen findet die Besoldungsverordnung für das städtische Personal sinngemäss Anwendung. 2. Bezüglich Amtsdauer, Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Beendigung des Dienstverhältnisses gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften von Abschnitt B des Personalrechtes. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften des Personalrechtes sind nicht anwendbar. 3. Die Übernahme eines öffentlichen Amtes, zu dessen Annahme keine Verpflichtung besteht, sowie die Ausübung eines Nebenberufes im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Personalrechtes bedürfen der Zustimmung des Büros des Gemeinderates. 4. Das Versicherungsverhältnis wird nach Massgabe der Statuten der Versicherungskasse geordnet. 1 BS 1, 117. 2 BS 1, 3.
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Besoldung und Dienstverhältnis des Beauftragten in Beschwerdesachen Gemeinderatsbeschluss
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