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Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen
  2. Art. 2 Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten
  3. Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen

Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.

Art. 2 Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22a Absatz 2 FMG besteht oder droht. 2 Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben. [AS 1997 3029, 1999 3588, 2000 2489, 2005 5029, 2007 987, 2009 5829, 2014 1115, 2015 1251]

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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