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5 provisions
Art. 1 I. Bezugsberechtigung
Wohnsitz (Art. 4 FAZ-Reglement)
Die Bezugsberechtigung besteht nur, wenn die Gesuchstellenden am
1. Januar des jeweiligen Bezugsjahres ihren Wohnsitz seit mindestens
3 Jahren ununterbrochen in der Stadt Luzern haben und solange
kontrollamtlich angemeldet sind.
Propose a changeArt. 2 II. Einkommens- und Vermögensgrenze
Einkommensgrenzen (Art. 5 Abs. 1 FAZ-Reglement)
Die Einkommensgrenzen entsprechen den höchstzulässigen Einkommensgrenzen gemäss den entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über
die Ergänzungsleistungen zu den AHV/IV-Renten (ELG) und den entsprechenden bundesrätlichen Verordnungen.
Propose a changeArt. 3
3 Vermögensgrenzen (Art. 5 Abs. 2 FAZ-Reglement)
Die Vermögensgrenzen werden wie folgt festgesetzt:
a. für Alleinstehende Fr. 30’000.–;
b. für Ehepaare Fr. 50’000.–;
c. für jedes Kind zusätzlich Fr. 15’000.–.
Propose a changeArt. 4 III. Abzüge (Sonderregelung)
4 Mietzinsabzug (Art. 6 Ziff.4 FAZ-Reglement)
1 Der Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten wird für Alleinerziehende mit
einem Kind bis zum Höchstbetrag von Fr. 18'900.– jährlich in Abzug
gebracht. Für Paare mit einem Kind oder für Alleinerziehende mit zwei
Kindern beträgt der Höchstbetrag Fr. 20'700.–.
2 Für jedes weitere Kind im gemeinsamen Haushalt erhöht sich der Höchstbetrag um Fr. 1'800.– pro Jahr.
3–4 Fassung gemäss Änderung vom 31. März 2021, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2021.
Seite 3/4
Propose a changeArt. 5 IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis
zum Inkrafttreten einer Regelung des Bundes oder des Kantons in diesem
Bereich. Sie ist zu veröffentlichen.5
Luzern, 13. Januar 2010
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 23. Januar 2010.
Seite 4/4
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende vom 13. Januar 2010
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 287 6.4.11 16.4.11
Art. 3 geändert 1.5.11
2. StB 228 31.3.21 10.4.21
Art. 3, Art. 4 geändert 1.1.21
Propose a change