Law

Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle

Zug · 824.27 · other

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d0024d18b74c05fcac8a0751e526f1db88a80474e0bf6212bf63f633e6794ffe

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Gebühren für die Fleischuntersuchung 1 Die Grundgebühr je Besuch und Schlachtbetrieb beträgt Fr. 20.– (die Schlachttieruntersuchung und der Besuch auf dem Schlachtbetrieb für die Fleischkontrolle gelten als zwei unterschiedliche Besuche). 2 Zusätzlich je Tier: a) Grossvieh (Rind ab 6 Wochen, Pferd) Fr. 12.– b) Kleinvieh (Schwein, Schaf, Ziege) Fr. 6.– c) Kalb (Rind unter 6 Wochen) Fr. 5.– d) Gehege- und anderes Wild Fr . 6.– e) anderes Schlachtvieh Fr. 6.– f) Geflügel und Kaninchen –.20 Die Kosten für obligatorische Trichinenuntersuchungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 3 Bei Beanstandungen zusätzlich: a) Für die Kontrolle der Gefrierbehandlung je Schlachtkörper Fr. 10.– b) Für die Probenerhebung zur bakteriologischen Untersuchung einschliesslich Nachkontrolle, je Schlachtkörper Fr. 45.– 1) BGS 824.2 2) SR 817.0 3) SR 817.190 GS 31, 681 1 824.27 c) Für übrige Probenerhebungen nach Zeitaufwand pro Minute Fr. 2.– Weiter werden die Kosten für Laboruntersuchungen sowie sämtliche Auslagen in Rechnung gestellt. Bei Schlachtungen krankerscheinender Tiere trägt der Kanton die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen und für Seuchenabklärungen.

§ 2

Gebühren für die Bewilligung von Schlachtanlagen 1 Für die Bewilligung von Schlachtanlagen gelten die Gebühren gemäss Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 19744).

§ 3

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen 1 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen: nach Zeitaufwand, Stundenansatz Fr. 130.–.

§ 4

Inkrafttreten 1 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 24. November 19985). 4) BGS 641.1 5) nicht in GS 824.27 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.11.2012 01.12.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 681 824.27 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.11.2012 01.12.2012 Erstfassung GS 31, 681

← Find another law