St. Gallen · 275.11 · ordinance
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24 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt:
a) die Zuständigkeiten für die Kulturförderung des Kantons;
b) die Beurteilung des Bezugs kultureller Aktivitäten zum Kanton sowie von deren Qualität nach Art. 17 Bst. a und c des Kulturförderungsgesetzes vom
15. August 20173;
c) die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen massgebenden weiteren Voraussetzungen, anrechenbaren Kosten und Verfahren;
d) die Übertragung von Kantonsaufgaben an Organisationen mit kantonaler Beteiligung, regionale Förderorganisationen oder Dritte.
Art. 2
Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) Projektbeiträge: Kantonsbeiträge für kulturelle Projekte oder an Investitionen
für kulturelle Institutionen und Organisationen sowie kantonale Kulturstandorte;
b) Jahresbeiträge: einmalige, jährlich wiederkehrende oder mehrjährige
Kantonsbeiträge an den Betrieb kultureller Institutionen und Organisationen
sowie kantonaler Kulturstandorte;
c) Werkbeiträge: Kantonsbeiträge zur Förderung von Kulturschaffenden.
1 sGS 275.1; abgekürzt KFG.
2 Abgekürzt KFV. In Vollzug ab 1. August 2019.
3 sGS 275.1.
nGS 2019-047
Art. 3 II. Zuständigkeiten für die Kulturförderung des Kantons (2.)
Kantonale Kulturstandorte (Art. 27 bis 29 KFG)
1 Das Departement des Innern ist zuständiges Departement für den Abschluss der
Vereinbarung mit der Trägerschaft des kantonalen Kulturstandorts zur Regelung
der Fördermassnahmen des Kantons und der Leistungen des kantonalen Kulturstandorts.
2 Die Zuständigkeiten für die Bereitstellung, Instandsetzung und Erneuerung sowie Veränderung von im Eigentum des Kantons stehenden Immobilien richten
Art. 4 sich nach der Immobilienverordnung vom 15. Dezember 2015.4
Übrige Fördermassnahmen
1 Das Amt für Kultur ist zuständig für den sonstigen Vollzug des KFG und dieses
Erlasses in Bezug auf die Kulturförderung des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.
III. Voraussetzungen für Fördermassnahmen des Kantons (3.)
1. Allgemein (3.1.)
Art. 5
Bezug zum Kanton (Art. 17 Bst. a KFG)
1 Ein Bezug zum Kanton St.Gallen ist insbesondere gegeben bei:
a) Kulturschaffenden, wenn sie:
1. seit wenigstens einem Jahr ihren Wohnsitz im Kanton haben oder hauptsächlich im Kanton kulturell tätig sind oder
2. langjährig mit dem Kanton verbunden sind durch Herkunft oder ehemalige Wohnsitznahme oder kulturelle Tätigkeit im Kanton;
b) bei kulturellen Projekten, wenn:
1. die das Projekt tragende Institution oder Organisation ihren Sitz im
Kanton hat oder
2. die für das Projekt massgeblichen Kulturschaffenden die Anforderungen
nach Bst. a dieser Bestimmung erfüllen oder
3. das Projekt ein st.gallisches Thema behandelt oder im Kanton stattfindet;
c) kulturellen Institutionen und Organisationen, wenn sie:
1. ihren Sitz im Kanton haben oder
2. ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben und entweder ein st.gallisches
Thema behandeln, Angebote im Kanton für die Bevölkerung oder Kulturschaffende bereitstellen oder im Interesse des Kantons liegen.
4 sGS 733.1.
Art. 6
Qualitative Beurteilungskriterien (Art. 17 Bst. c KFG)
1 Die Qualität kultureller Aktivitäten wird insbesondere anhand folgender Kriterien beurteilt:
a) kulturelle und gesellschaftliche Relevanz;
b) Resonanz;
c) inhaltliche Eigenständigkeit und Einzigartigkeit;
d) Professionalität.
2 Vorrangig unterstützt werden kulturelle Aktivitäten, welche die Kriterien in einer
Gesamtbetrachtung besonders gut erfüllen.
2. Kantonsbeiträge (3.2.)
Art. 7
Ausschluss (Art. 25 Abs. 2 KFG)
1 Ausgeschlossen sind Kantonsbeiträge:
a) an kulturelle Aktivitäten, die:
1. schwerpunktmässig im Rahmen der Ausbildung, der Öffentlichkeitsarbeit
sowie der Tourismus- und Wirtschaftsförderung oder von Messen und
Kongressen durchgeführt werden;
2. bereits vom Kanton unterstützt wurden oder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitrag einer anderen Stelle des Kantons haben;
3. nicht auf eine finanzielle Unterstützung des Kantons angewiesen sind;
b) an kulturelle Aktivitäten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgeschlossen sind;
c) in Form eines Jahresbeitrags an den Betrieb von kulturellen Institutionen und
Organisationen, die sich im Aufbau befinden.
Art. 8
Anrechenbare Kosten (Art. 25 Abs. 1 Bst. a KFG)
1 Anrechenbar sind bei Projektbeiträgen und Jahresbeiträgen die Kosten, soweit
sie:
a) der Durchführung des Projekts oder dem Betrieb unmittelbar dienen;
b) den Grundsätzen eines wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes entsprechen.
2 Für die Bestimmung der Höhe der Werkbeiträge werden keine anrechenbaren
Kosten ermittelt. Die Beitragshöhe richtet sich insbesondere nach dem Zeit- und
Materialaufwand, den Reisekosten und dem Aufwand für Kooperationen, die Kulturschaffenden im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben entstehen.
Art. 9 IV. Zuständigkeiten und Verfahren für Kantonsbeiträge (4.)
Art der Verfahren (Art. 22 KFG)
a) Gesuche
1 In der Regel werden Kantonsbeiträge über das Gesuchsverfahren nach Art. 11 ff.
dieses Erlasses vergeben.
Art. 10
b) Ausschreibungen und Wettbewerbe
1 Das Amt für Kultur kann zur gezielten Förderung von:
a) bestimmten kulturellen Ausdrucksformen und Aktivitäten die Ausrichtung
von Kantonsbeiträgen öffentlich ausschreiben;
b) Kulturschaffenden, kulturellen Institutionen und Organisationen oder bestimmten kulturellen Ausdrucksformen und Aktivitäten die Ausrichtung von
Kantonsbeiträgen als Wettbewerb öffentlich ausschreiben.
2 Die Ausschreibungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung umfassen jeweils insbesondere:
a) die Teilnahmebedingungen;
b) allfällig notwendige, Art. 7 dieses Erlasses ergänzende Ausschlussgründe;
c) die Vorgaben zur Einreichung der Bewerbung, insbesondere zu Form und Inhalt sowie zu den Terminen;
d) das Auswahlverfahren;
e) allfällig notwendige, Art. 6 dieses Erlasses ergänzende qualitative Beurteilungskriterien.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen zum Gesuchsverfahren nach Art. 11 ff.
dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
Art. 11
Beitragsgesuch (Art. 22 KFG)
a) Grundsatz
1 Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht dem Amt für Kultur das Gesuch
mit dem Gesuchsformular ein.
2 Das Amt für Kultur stellt Gesuchsformulare für die verschiedenen Beitragsarten
zur Verfügung. Es kann ein Verfahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.
Art. 12
b) Form und Inhalt
1 Das Gesuch um einen Projektbeitrag muss wenigstens enthalten:
a) das vollständig ausgefüllte Gesuchformular;
b) eine Beschreibung des Projekts;
c) Budget und Finanzierungsplan des Projekts.
2 Das Gesuch um einen Jahresbeitrag muss wenigstens enthalten:
a) das vollständig ausgefüllte Gesuchformular;
b) eine Beschreibung der Institution oder Organisation oder des Kulturstandorts;
c) Jahresbericht und Jahresrechnung des abgelaufenen Betriebsjahrs;
d) Jahresprogramm, Budget und Finanzierungsplan des laufenden Betriebsjahrs.
3 Das Amt für Kultur kann die Einreichung weiterer Unterlagen oder Angaben
verlangen.
Art. 13
c) Bestätigung Eingang; Prüfung
1 Das Amt für Kultur bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den
Eingang des Beitragsgesuchs.
2 Es prüft, ob:
a) die Anforderungen an Form und Inhalt des Gesuchs erfüllt sind und die zeitlichen Bestimmungen nach Art. 7 Bst. b dieses Erlasses erfüllt sind. Es kann
das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an
Form und Inhalt nicht erfüllt sind, oder eine Nachfrist zur Nachreichung von
Unterlagen gewähren;
b) die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags erfüllt sind;
c) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die verfügbaren Mittel die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben;
d) die Beitragsausrichtung mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden ist.
3 Es tritt auf ein Beitragsgesuch nicht ein, wenn:
a) das Gesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt;
b) die kulturelle Aktivität zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgeschlossen ist;
c) übrige Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung offensichtlich nicht erfüllt sind.
4 Es kann zur fachlichen Beurteilung der Beitragsgesuche Expertinnen und Experten beiziehen sowie beratende Fachjurys oder Fachkommissionen einsetzen.
Art. 14
Beitragszusicherung
a) Projektbeiträge ab Fr. 10'000.– ohne Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds
1. Antrag
1 Für Gesuche um Projektbeiträge ab Fr. 10'000.–, für deren Finanzierung kein
Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds besteht, bereitet das zuständige Departement zuhanden der Regierung den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses für die
erforderlichen Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds vor, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und
b) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die Mittel des Lotteriefonds die
Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben.
2 Das Amt für Kultur informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nach
der Beschlussfassung in der Regierung über den Antrag.
Art. 15
2. Beschluss
1 Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds beschlossen hat, beschliesst das Amt für Kultur:
a) die Zusicherung der Kantonsbeiträge;
b) die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.
2 Es lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Beitrags mangels Nachtragskredit nicht möglich ist.
Art. 16 b) übrige Beiträge
1 In den übrigen Fällen beschliesst das Amt für Kultur die Zusicherung des Beitrags und die mit ihr verbundenen Auflagen und Bedingungen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtungen eines Beitrags erfüllt sind und
b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel
aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder dem Lotteriefonds (Rahmenkredite)
und der anderen Gesuche möglich ist.
2 Es lehnt Gesuche ab, bei denen:
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags nicht erfüllt sind oder
b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel
und der anderen Gesuche nicht möglich ist.
Art. 17
c) Mitteilung Beschluss
1 Das Amt für Kultur teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss mit.
2 Die Mitteilung erfolgt:
a) bei Zusicherung eines Beitrags durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung
nach Art. 23 KFG;
b) bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des
Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Art. 18
d) Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistungsvereinbarungen betreffend die Zusicherung von Kantonsbeiträgen
regeln wenigstens:
a) die zu erfüllende Leistung der Institution oder Organisation;
b) die Abgeltung dieser Leistung durch Kantonsbeiträge;
c) die Eigenleistungen und den anzustrebenden Eigenfinanzierungsgrad der Institution oder Organisation;
d) Vorgaben für die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung;
e) die Berichterstattung und die Leistungsüberprüfung;
f) weitere Auflagen und Bedingungen;
g) die Folgen bei ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen;
h) Vertragsdauer und Kündigung.
Art. 19
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, im Zusammenhang mit dem zugesicherten Kantonsbeitrag dem Amt für Kultur:
a) und der Finanzkontrolle des Kantons auf Verlangen alle nötigen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen;
b) wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden;
c) unaufgefordert innert der in der Beitragszusicherung festgelegten Frist einen
schriftlichen Schlussbericht und ausser im Fall von Werkbeiträgen eine
Schlussabrechnung vorzulegen. Das Amt für Kultur kann die Frist angemessen verlängern.
2 Art. 18 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
Art. 20
Auszahlung des Beitrags
a) Projektbeitrag
1 Nach der Prüfung von Schlussbericht und Schlussabrechnung veranlasst das Amt
für Kultur die Auszahlung des zugesicherten Projektbeitrags, wenn:
a) das Projekt gemäss Beschreibung im Gesuch umgesetzt worden ist;
b) Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind;
c) die Schlussabrechnung dem Budget und Finanzierungsplan entspricht.
2 In begründeten Fällen können Beiträge teilweise als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt werden.
Art. 21
b) Jahresbeitrag
1 Das Amt für Kultur veranlasst die Auszahlung des zugesicherten Jahresbeitrags:
a) bei einem mit Leistungsvereinbarung zugesicherten Beitrag:
1. im ersten Jahr, wenn die Leistungsvereinbarung von beiden Vertragsparteien unterzeichnet ist;
2. in den folgenden Jahren, wenn die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind;
b) bei einem mit Verfügung zugesicherten Beitrag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zur Beitragszusicherung.
2 Auf Antrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers können Beiträge ab Fr. 10'000.– in begründeten Fällen als Vorschuss oder in Raten ausbezahlt
werden.
Art. 22
c) Werkbeitrag
1 Das Amt für Kultur veranlasst die Auszahlung des zugesicherten Werkbeitrags
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Beitragszusicherung.
Art. 23
Verfall, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen (Art. 24 Abs. 2
KFG)
1 Zugesicherte Kantonsbeiträge verfallen oder können gekürzt werden, wenn:
a) der Beitrag zu Unrecht zugesichert wurde;
b) ein Gewinn erwirtschaftet wurde;
c) die vertraglichen Pflichten nach Art. 18 dieses Erlasses und die Pflichten nach
Art. 19 dieses Erlasses nicht erfüllt werden;
d) die Voraussetzungen für die Auszahlung des Beitrags nach Art. 20 und 21 dieses Erlasses nicht oder ungenügend erfüllt sind.
2 Ausbezahlte Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
b) Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden;
c) Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden.
Art. 24 V. Übertragung von Kantonsaufgaben (5.)
Leistungsvereinbarungen mit beauftragten Organisationen oder Dritten (Art. 10 Abs. 3 KFG)
1 Die Leistungsvereinbarungen des Kantons mit beauftragten Organisationen mit
kantonaler Beteiligung, regionalen Förderorganisationen oder Dritten regeln wenigstens:
a) die vom Beauftragten zu erfüllenden Leistungen, insbesondere die vom
Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse;
b) die Abgeltung der vom Beauftragten zu erfüllenden Leistungen durch den
Kanton;
c) Vorgaben für die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung;
d) die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Beauftragten;
e) weitere Bedingungen und Auflagen;
f) die Folgen bei ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen;
g) Vertragsdauer und Kündigung.
Art. 25 VI. Schlussbestimmungen (6.)
Übergangsbestimmung
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Beitragsverfahren werden nach
neuem Recht beurteilt.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung bisherigen Rechts, soweit die Anwendung
des neuen Rechts für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit wesentlichen
Nachteilen verbunden ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-047 18.06.2019 01.08.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2019 01.08.2019 Erlass Grunderlass 2019-047