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Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.

§ 2

Prüfung der Zuständigkeit 1 Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.

§ 3

Unterstellungsbeschluss 1 Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine ent - sprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.

§ 4

Register 1 Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses enthält folgende Angaben: 1. Name; 2. Sitz; 3. Zustelladresse; 4. Stiftungszweck; 5. Name des Stifters; 6. Gründungsdatum; 7. Änderung der Stiftungsurkunde; 1) Heute: § 37 EG ZGB (RB 210.1) 2) RB 188.21 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 188.272 V des Kath. Kirchenrates - Stiftungsaufsicht 8. Stiftungsrat; 9. Zeichnungsberechtigung; 10. Stiftungskapital per Ende Jahr.

§ 5

Prüfung der Jahresrechnung 1 Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revisor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.

§ 6

Vermögensverwaltung 1 Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu verwalten.

§ 7

Stiftungen in Verwaltung des Kirchenrates 1 Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenrates betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rechnung.

§ 8

Rechtsmittel 1 Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können innert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden. 2 Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG1) sind singemäss anwendbar.

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft2). 1) RB 188.21 2) In Kraft getreten auf den 29. Januar 1983. V des Kath. Kirchenrates - Stiftungsaufsicht 188.272 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.12.1982 29.01.1983 Erstfassung 4/1983

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