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Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22b des Freizügigkeitsgesetzes

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

1 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22b FZG gilt die Tabelle im Anhang. 2 Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22b Absatz 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. 3 Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind: a. die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe b FZG und der Austrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe a FZG; b. die in der Beitragsdauer nach Buchstabe a liegende Ehedauer. 4 Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0,1 Jahre genau.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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