Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement dient als Grundlage für die Benützung des Mehrzweckraums Eu. Die Gültigkeit dieses Reglements erstreckt sich über den Mehrzweckraum, die Küche und die Aussenanlagen.
Menzingen · 6.6-1 · communal act
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In force since 2015-10-20, as the publisher states.
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1 Dieses Reglement dient als Grundlage für die Benützung des Mehrzweckraums Eu. Die Gültigkeit dieses Reglements erstreckt sich über den Mehrzweckraum, die Küche und die Aussenanlagen.
1 Eigentümerin des Mehrzweckraums Eu und den dazugehörenden Anlagen ist die Einwohnergemeinde Menzingen.
1 Aufsichtsorgan ist der Gemeinderat Menzingen. Er kann im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Einrichtungen jederzeit zusätzliche Weisungen erlassen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gemeinderat.
1 Der Gemeinderat bestimmt die Liegenschaftsverwaltung und den Hauswart als Betriebsorgan. 2 Die Liegenschaftsverwaltung nimmt Reservationen entgegen, erteilt dem Veranstalter die erforderlichen Weisungen und Auskünfte und bewilligt die Benützung. 3 Der Hauswart überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und des Inventars vor.
1 Allfällige Bewilligungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen (z.B. für die Abgabe alkoholhaltiger Getränke, Tombola etc.) sind vom Veranstalter bei den zuständigen Stellen selber einzuholen.
1 Die Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart und dessen Stellvertreter oder den von ihnen instruierten Personen bedient werden. Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hauswart vorgenommen werden.
1 Bei Streitigkeiten gilt Zug als Gerichtsstand.
1 Jeder Verein oder jede Körperschaft, welche den Mehrzweckraum benützen möchte, stellt ein Gesuch an die Liegenschaftsverwaltung Menzingen. 2 Der Mehrzweckraum Eu darf nur mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Betriebsorgans benützt werden.
1 Auf die Anwohner ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Benützung der Lokalität setzt voraus, dass Lärmimmissionen vor, während und nach der Veranstaltung auf ein Minimum zu beschränken sind.
1 In allen Räumen des Gebäudes herrscht striktes Rauchverbot. 2 Die Küche inkl. Geschirr und sämtliche Räume sind vom Veranstalter zu reinigen. Das Mobiliar wie Tische und Stühle sind vor dem Abräumen zu reinigen. Bei ungenügender Reinigung kann der Veranstalter nachträglich beigezogen werden oder der Mehraufwand des Hauswartes wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3 Sämtliches benötigtes Mobiliar ist nach Schluss des Anlasses an den Bestimmungsort zu versorgen. Benütztes Inventar, das nicht zur Standardausrüstung gehört, ist unmittelbar nach dem Anlass an den Bestimmungsort zurückzuführen. 4 Materialverluste und Beschädigungen sind dem Hauswart sofort zu melden. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 5 Jeder Verein oder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass abends die Lichter gelöscht und die Türen und Fenster geschlossen werden.
1 Ausserhalb des Gebäudes darf nur mit einer speziellen Bewilligung eine Veranstaltung durchgeführt werden. Diese ist zusammen mit dem Reservationsgesuch zu beantragen.
1 Bei einem allfälligen Ernstfall kann der Raum ohne vorherige Ankündigung durch die Feuerwehr Menzingen belegt werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Real- oder Schadenersatz.
1 Abfälle (Kehricht, Grüngut, Gebinde etc.) sind durch den Veranstalter zu dessen Lasten sofort zu entsorgen. Sollte die Einwohnergemeinde die Entsorgung vornehmen müssen, werden die entsprechenden Gebühren sowie der Arbeitsaufwand verrechnet.
1 Gemäss Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 21. Juni 2016 ist die Belegung des Mehrzweckraums auf maximal 50 Personen beschränkt.
1 Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Hauswart zu besprechen. Wände und Decke dürfen durch Dekorationen nicht beschädigt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
1 Gegen Unterschrift wird jedem Verein oder Veranstalter, der die Bewilligung zur Benützung des Mehrzweckraumes Eu vorweisen kann, ein Schlüssel ausgehändigt. Bei Verlust haftet der Benützer für den Ersatz des Schlüssels. 2 Für Schäden jeder Art an Inventar, Räumlichkeiten und Aussenanlagen haften die Veranstalter und die Benützer des Mehrzweckraums Eu. 3 Für Diebstähle wird von der Einwohnergemeinde keine Haftung übernommen.
1 Versicherungen für Personen- und Sachschäden, die aus der Organisation und Durchführung von Anlässen erwachsen, sind Sache des Veranstalters. Die Einwohnergemeinde lehnt für solche Schäden jegliche Haftung ab.
1 Die Gebühren für die Benützung des Mehrzweckraums Eu werden vom Gemeinderat in einem separaten Gebührentarif festgelegt. Dieser Gebührentarif bildet integrierender Bestandteil dieses Benützungsreglementes.
1 Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
1 Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen dieses Reglement oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu bezahlen.
1 Gegen Verfügungen der Betriebsorgane kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Verfügungen des Gemeinderates sind endgültig und können an keine andere Instanz weitergezogen werden.
1 Grundgebühren: Der Mehrzweckraum steht ohne Grundgebühr zur Verfügung für: a) Menzinger Vereine und Organisationen b) Vereine, deren Statuten die Mitgliedschaft von Menzinger Einwohnern vorsehen c) Kantonale, regionale oder eidg. Delegiertenversammlungen d) Bankette im öffentlichen Interesse 2 Zusätzliche Gebühren: a) Bei Wirtschaftsführung inkl. Stromverbrauch: CHF 50.00 b) Heizung: CHF 30.00 c) Hauswart pro Stunde: CHF 35.00 d) Inventar und Geschirr: gemäss Fehlbestand
1 Grundgebühren: a) Grundgebühr inkl. Stromverbrauch: CHF 150.00 2 Zusätzliche Gebühren: a) Heizung: CHF 30.00 b) Hauswart pro Stunde: CHF 35.00 c) Inventar und Geschirr: gemäss Fehlbestand
1 Für Veranstaltungen von Firmen und Privaten findet Tarif 2 (Auswärtige) Anwendung.
1 Bei caritativen oder sozialen Veranstaltungen kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin die Gebühren reduzieren oder gänzlich erlassen.
1 In allen Räumen des Gebäudes herrscht striktes Rauchverbot.