Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für das Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Menzingen.
Menzingen · 1.4-1 · communal act
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1 Diese Richtlinie gilt für das Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Menzingen.
1 Temporäre politische Werbung darf frühestens 6 Wochen vor dem Wahl- bzw. Abstimmungstag aufgestellt werden. Sie muss spätestens an dem auf den Wahl- oder Abstimmungstag folgenden Samstag wieder abgeräumt werden.
1 Für das zeitlich begrenzte Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten ist kein Bewilligungsgesuch erforderlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin muss vorliegen.
1 Die Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 96 ff. der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) angebracht werden. Der Standort jedes Plakats muss so gewählt sein, dass er keine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.
1 Die Einwohnergemeinde Menzingen hat keine bestimmten Standorte für Wahl- und Abstimmungsplakate. Auf der Parzelle GS 144, bei der Einmündung der Seminarstrasse, ist jegliches Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten verboten. 2 Die kantonalen Standorte sind unter zugmap.ch ersichtlich (Rubrik Bevölkerung und Wirtschaft / Bevölkerung, Gesellschaft, Kultur / Kantonale Standorte Wahl- und Abstimmungsplakate).
1 Unrechtmässig aufgestellte bzw. nicht dieser Richtlinie entsprechende Wahl- und Abstimmungsplakate werden von der Einwohnergemeinde Menzingen ohne Vorankündigung und ohne Entschädigungsanspruch entfernt.
1 Vgl. Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21).