732.313 Wärmepumpen-Rückvergütung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Rückvergütung WP ewz) Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2012 1. Geltungsbereich Die Rückvergütung WP ewz gilt für Wärmepumpenanlagen ab einer elektrischen Leistung von 2 kW, die der Raumheizung, der Prozesswärme oder der Warmwasserbereitung dienen und als Wärmequelle Umgebungswärme (aus Luft, Erde, Grundwasser sowie Oberflächen- und Fliessgewässern) oder Abwärme nutzen. Die Leistung einer allfälligen elektrischen Zusatzheizung darf 3 kW nicht überschreiten. 2. Bedingungen 1Die Rückvergütung WP ewz wird nur für Wärmepumpenanlagen gewährt, die ewz.ökopower oder ewz.naturpower beziehen und die technischen Anforderungen erfüllen, die der Stadtrat zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebsetzung für die Ausrichtung von Beiträgen an entsprechende Anlagen aus dem Stromsparfonds festgelegt hat. Dabei kommen Mindestmerkmale bezüglich Qualität und Leistung zur Anwendung, die auf einem anerkannten, dynamischen Label oder Zertifikat beruhen. 2Natürliche und juristische Personen, die in der Stadt Zürich elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 kW betreiben, wird die Rückvergütung WP ewz bei Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von über 50 kW nur gewährt, soweit der Bezug für die Wärmepumpe in der betreffenden Tarifzeit die Stromproduktion für den Eigenbedarf übersteigt. 3Für weitere energetisch sinnvolle Wärmepumpenanwendungen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe Rückvergütung WP ewz gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Rückvergütungen WP ewz besteht nicht. 3. Rückvergütung 1Die Rückvergütung WP ewz beträgt:1 Hochtarif: 1.8 Rp./kWh Niedertarif: 0.9 Rp./kWh 2Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 4. Anpassung der Ansätze Wenn der teuerungsbereinigte Ölpreis den Wert von Fr. 50.– / 100 kg überschreitet oder von Fr. 35.–/100 kg unterschreitet, passt der Stadtrat die Ansätze proportional zum Ölpreis an. Berechnungsbasis für die Entwicklung des teuerungsbereinigten Ölpreises ist der gleitende Durchschnitt, gebildet aus den letzten zehn Jahresmittelwerten der Heizöl-Detailhandelspreise der Stadt Zürich, Kategorie 6001–9000 Liter, exklusive Mehrwertsteuer. 5. Allgemeine Bestimmungen 5.1 Energiemessung Voraussetzung für die Gewährung einer Rückvergütung WP ewz ist die separate Messung zur Erfassung des Energiebezugs der Wärmepumpenanlage. Die Kosten der Installationsanpassungen, der Lieferung und der Montage der Tarifapparate gehen zulasten der Kundin oder des Kunden. 5.2 Missbrauch Wenn die Kundin oder der Kunde vorsätzlich durch falsche Angaben die Gewährung von Rückvergütungen WP ewz erwirkt oder die Bedingungen nicht einhält, kann das ewz mit sofortiger Wirkung die gewährten Rückvergütungen WP ewz aufheben und zurückfordern. 6. Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.2 1 Anpassung gemäss STRB vom 4. Juli 2012 gestützt auf Ziff. 4; Inkraftsetzung 1. Januar 2013. 2 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.
Law
Wärmepumpen-Rückvergütung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (Rückvergütung WP ewz) Gemeinderatsbeschluss
Zürich (city) · 732.313 · decree
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2013-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 5d7b15311888b8b40c43aac9073ba79a4ba55c52395818c10d96654217999a14