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Tierschutzverordnung

Appenzell Ausserrhoden · 422.2 · decree

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation und Vollzug (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Art. 7 * …
  9. Art. 9
  10. Art. 10 II. Bewilligung von Wildtierhaltungen8) (2.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Handel und Werbung mit Tieren14) (3.)
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Tierversuche (4.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 V. Kaution und Gebühren31) (5.)
  19. Art. 19
  20. Art. 20 VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen (6.)
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen (7.)
  25. Art. 25

25 provisions

Art. 1 I. Organisation und Vollzug (1.)

Organisation 1 Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 und die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 werden durch die folgenden Organe vollzogen: a) Regierungsrat, b) * Departement Gesundheit und Soziales, c) Kantonstierarzt, d) Kommission für Tierversuche, e) Wildhüter, f) * … g) Kantonspolizei, h) Gemeindebehörden.

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über den VolIzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton. 1) TSchG (SR 455) 2) TSchV (SR 455.1) 3) aGS I/1 (heute: bGS 111.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 124 1 422.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Departement Gesundheit und Soziales * 1 Das Departement Gesundheit und Soziales übt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus. * 2 Dem Departement Gesundheit und Soziales obliegen ferner * a) die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Tierpfleger, b) die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Tierpfleger4), c) die Anerkennung der zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen.

Art. 4

Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Soweit kein anderes Organ dafür zuständig ist, erteilt er die Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung. 3 Er anerkennt die Ausbildungskurse für Tierpfleger. 4 Er kann Sachverständige beiziehen.

Art. 5

Überwachung von Tierversuchen5) 1 Der Regierungsrat setzt für die Überwachung der Tierversuche eine Kommission ein. 2 Er ist befugt, diese Aufgabe auch in Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu regeln.

Art. 6

Wildhüter 1 Der Wildhüter bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden6). 2 Veranstaltungen, bei denen Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, sind ihm rechtzeitig vor der Durchführung zu melden7).

Art. 7

TSchG, Art. 8, 9 TSchV 5) Art. 58–64 TSchV 6) Art. 33 Abs. 1 und 3 TSchV 7) Art. 33 Abs. 3 TSchV Ausserrhodische Gesetzessammlung 422.2

Art. 8 Art. 7 * …

Gemeinden 1 Die Gemeinden sind zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.

Art. 9

Tierschutzorganisationen 1 Für den Vollzug können Tierschutzorganisationen beigezogen werden.

Art. 10 II. Bewilligung von Wildtierhaltungen8) (2.)

Wildtierhaltungen a) Bewilligungen 1 Gesuche für die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltungen sind auf besonderem Formular dem Kantonstierarzt einzureichen9). Dieser erteilt die Bewilligung nach Art. 43 TSchV. 2 Wesentliche Änderungen im Tierbestand oder an Bauten sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Er entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist10). 3 Er überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich11).

Art. 11

b) Tierbestandeskontrollen 1 ln der Tierbestandeskontrolle12) für Wildtierhaltungen sind anzugeben: a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere, c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d) Herkunft und Abnehmer der Tiere, 8) Art. 38–44 TSchV 9) Art. 41 Abs. 1 und 2 TSchV 10)Art. 44 Abs. 2 TSchV 11)Art. 44 Abs. 3 TSchV 12)Art. 44 Abs. 1 TSchV 422.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung e) Todesursache. 2 Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Kontrolle geführt werden. 3 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen. 4 Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle13) aufgeführt werden.

Art. 12 III. Handel und Werbung mit Tieren14) (3.)

Bewilligungen 1 Dem Kantonstierarzt sind die Gesuche einzureichen für a) die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren. Das Gesuch für den Handel ist auf besonderem Formular einzureichen15). b) die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen. 2 Das Departement Gesundheit und Soziales anerkennt die zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen16). * 3 Der Kantonstierarzt erteilt die übrigen Bewilligungen für den Handel und für die Werbung mit Tieren. Er überprüft bewilligte Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre17). Er kann diese Kontrolle einem andern Tierarzt oder einer andern Person übertragen, die über das nötige Fachwissen verfügt.

Art. 13

Kontrollen 1 In Tierhandlungen muss eine Kontrolle geführt werden über a) die Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen, 13)Art. 44 Abs. 1 TSchV 14)Art. 45–51 TSchV 15)Art. 45 und 46 TSchV 16)Art. 50 TSchV 17)Art. 45, 46 und Art. 49 Abs. 1 TSchV Ausserrhodische Gesetzessammlung 422.2 b) Hunde und Katzen, c) Papageien und Sittiche. 2 In der Tierbestandeskontrolle für Tierhandlungen sind anzugeben: a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere, c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d) Herkunft und Abnehmer der Tiere, e) Todesursache. 3 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen. 4 Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen18).

Art. 14 IV. Tierversuche (4.)

Meldepflicht; Bewilligungen 1 Dem Kantonstierarzt sind alle Tierversuche schriftlich zu melden19). Gesuche für die Bewilligung von Tierversuchen nach Art. 13 TSchG sind auf besonderem Formular einzureichen20). 2 Der Kantonstierarzt erteilt die BewiIligung. Er legt Art und Dauer allfälliger Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest21). 3 Er teilt die Bewilligungen für Tierversuche und abgelehnte Gesuche der Kommission für Tierversuche und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit22). 4 Der Abschluss von Tierversuchen ist auf besonderem Formular innert zwei Monaten nach Versuchsende dem Kantonstierarzt zu melden23). 18)Art. 49 Abs. 2 TSchV 19)Art. 60 Abs. 1 TSchV 20)Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 TSchV 21)Art. 62 Abs. 3 TSchV 22)Art. 61 TSchV 23)Art. 63 Abs. 3 TSchV 422.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 15

Kommission für Tierversuche a) Aufgaben 1 Die Kommission für Tierversuche berät den Kantonstierarzt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen. Sie nimmt Stellung zu Gesuchen, die der Kantonstierarzt ihr vorlegt. Sie überprüft Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen selbständig oder im Auftrag des Kantonstierarztes. 2 Die Kommission oder die vom Präsidenten bestimmten Delegationen haben das Recht, Betriebe, Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder in denen Tierversuche durchgeführt werden, zu besuchen und der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. In der Regel sollen mindestens zwei Kommissionsmitglieder delegiert werden. Die Kommission orientiert die Betriebsleiter der Institute und Laboratorien bei Beginn der Kontrollen. 3 Der Kantonstierarzt kann Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen unabhängig von der Kommission auch selbst überprüfen.

Art. 16

b) Kontrollen 1 Die Kommission überprüft mindestens einmal im Jahr Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen24). 2 Sie überprüft insbesondere, ob a) die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden25), b) die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden26), c) die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden27), d) die Tierbestandeskontrolle28) und das Protokoll über den Tierversuch29) vorschriftsgemäss geführt werden. 24)Art. 63 Abs. 2 TSchV 25)Art. 15 Abs. 3 TSchG und Art. 58 und 59 TSchV 26)Art. 62 TSchV 27)Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 TSchG 28)Art. 63 Abs. 1 TSchV und Art. 18 kant. Verordnung

Art. 17

TSchG Ausserrhodische Gesetzessammlung 422.2 3 Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des Kantonstierarztes ein kurzes Protokoll; Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilligungen nach sich ziehen könnten, werden dem Betrieb, Institut oder Laboratorium vom Kantonstierarzt mitgeteilt. 4 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Art. 17 Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen 1 In der Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen sind anzugeben: a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere, c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d) Herkunft und Abnehmer der Tiere, e) Verwendungszweck, f) Todesursache. 2 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen. 3 Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen30).

Art. 18 V. Kaution und Gebühren31) (5.)

Kautionen 1 Das Departement Gesundheit und Soziales bestimmt, in welchen Fällen für Bewilligungen gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigen Handels mit Tieren Kautionen zu leisten sind. Diese sind bei der Appenzell A.Rh. Kantonalbank zu hinterlegen. * 30)Art. 63 Abs. 1 TSchV 31)Art. 68 TSchV 422.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 19

Gebühren 1 Für Kontrollen, Bewilligungen, Verfügungen und dergleichen werden dem Aufwand entsprechende Gebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

Art. 20 VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen (6.)

Rekurs 1 Verfügungen der Vollzugsorgane können beim Departement Gesundheit und Soziales, dessen Verfügungen beim Regierungsrat angefochten werden. * 2 Rekursentscheide sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar.32) *

Art. 21

Zutritt 1 Die Vollzugsorgane haben nach Art. 34 TSchG Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.

Art. 22

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei unterstützt die Vollzugsorgane. Sie meldet Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonstierarzt.

Art. 23

Meldepflicht 1 Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen. 32)Vgl. Art. 44 ff. G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1), Art. 28 f. Justizgesetz (bGS 145.31) Ausserrhodische Gesetzessammlung 422.2

Art. 24 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen (7.)

Übergangsbestimmungen 1 Dem Kantonstierarzt sind bis Ende 1986 einzureichen: a) der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen33), b) das Gesuch um Erteilung eines Fähigkeitsausweises nach Art. 75 Abs. 2 TSchV als Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.

Art. 25

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft34). Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 198335) 33)Art. 73 Abs. 2 TSchV 34)6. September 1983 35)Abl. 1983, S. 629 422.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 24.10.1994 01.01.1995 Art. 20 Abs. 1 geändert 520 / 1994, S. 887 24.10.1994 01.01.1995 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 520 / 1994, S. 887 18.11.1996 18.11.1996 Art. 1 Abs. 1, f) aufgehoben 626 / 1996, S. 1021 18.11.1996 18.11.1996 Art. 7 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021 11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 Ausserrhodische Gesetzessammlung 422.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 1 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 1 Abs. 1, f) 18.11.1996 18.11.1996 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021 Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 7 18.11.1996 18.11.1996 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021 Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 18 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 20 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 520 / 1994, S. 887 Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 20 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 eingefügt 520 / 1994, S. 887

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