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25 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von
Auslagen für Amtshandlungen vor den Verwaltungsbehörden des
Kantons sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des
Kantons, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch
Verfügung gemäss Staatsverwaltungsgesetz2) zu erledigen sind.
2 Das Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.
Art. 2
Verwaltungsgebühren
1 Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme von
Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden. Darunter fallen insbesondere
Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Kontrollen, Beratungen und
Registerauszüge.
Art. 3
Kanzleigebühren
1 Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordern.
Darunter fallen insbesondere Gebühren für das Erstellen von Fotokopien
und die Zustellung von Urkunden.
1) GDB 101.0
2) GDB 130.1
Art. 4 OGS 2005, 29
Benützungsgebühren
1 Benützungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen geschuldet werden, wenn sie den Gemeingebrauch übersteigt. Darunter fallen insbesondere Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und für die Sondernutzung an Strassen und
Gewässern sowie für die Benützung von Gebäuden und Einrichtungen.
Art. 5
Auslagen
1 Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
erwachsen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Beweiserhebungen (Augenscheine, Gutachten, Zeugengelder), Veröffentlichungen, Übersetzungen, Abklärungen, Porti und Telefongespräche.
2 Kleine Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen.
2. Gebührenbemessung
Art. 6
Allgemeine Grundsätze
1 Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Äquivalenz.
Art. 7
Verwaltungs- und Kanzleigebühren
1 Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich zusätzlich nach
dem massgeblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip).
2 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Art. 8
Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren bemessen sich zusätzlich nach dem
wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung ergibt.
2 Die Benützungsgebühr kann für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder der Gemeinde haben, erhöht werden, sofern sich
aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.
Art. 9
Bemessung innerhalb eines Gebührenrahmens
1 Innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach
dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der erforderlichen Sachkenntnis und der
wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person.
Art. 10
Nicht hoheitliche Tätigkeiten
1 Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich nicht verpflichtet
ist, können die Gebühren nach den Honoraransätzen der Berufsverbände
oder privater Fachleute bemessen werden.
3. Gebührenordnung
Art. 11
Gebührenrahmen
1 Der Kantonsrat legt den Gebührenrahmen für die Amtshandlungen der
Staatsverwaltung durch Verordnung fest.
Art. 12
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Amtshandlungen der
Staatsverwaltung im Einzelnen und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen des Kantons in Ausführungsbestimmungen fest.
2 Der Regierungsrat kann regeln, dass die Gebühren für einzelne Geschäfte:
a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen sind;
b. so abzustufen sind, dass den öffentlichen Interessen und Zielen des
Gemeinwesens Rechnung getragen wird, namentlich durch höhere
oder niedrigere Ansätze, durch Zuschläge oder Abzüge.
4. Gebührenerhebung
Art. 13
Grundsatz der Erhebung
1 Die Staatsverwaltung erhebt für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und stellt ihre Auslagen in Rechnung.
Art. 14
Gebührenpflichtige Person
1 Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt.
2 Handeln mehrere Personen gemeinsam, so haften sie für Gebühren und
Auslagen solidarisch, soweit keine andere Regelung besteht.
Art. 15
Kostenbevorschussung
1 Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine öffentliche Einrichtung
benützen will, kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden
muss.
2 Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten. Wird der
Kostenvorschuss nicht fristgerecht und trotz Androhung des Rechtsnachteils nicht geleistet, so wird auf das Gesuch oder das Geschäft nicht eingetreten.
Art. 16
Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren
1 Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft als einmalige Gebühr eingefordert werden.
Art. 17
Bezug
1 Gebühren und Auslagen werden mit der Amtshandlung oder der Zusage
der Benützung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und geleistet werden.
2 Wird eine Rechnung ausgestellt, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung
der Rechnung ein.
3 Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebührenpflichtige Person zu mahnen. Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in
Rechnung gestellt.
4 Werden Gebühren und Auslagen nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so erfolgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person.
5 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens kann eine Gebühr erhoben werden. *
Art. 18
Verzugszins
1 Ab Zustellung der ersten Mahnung sind Gebühren und Auslagen zu verzinsen. Wird ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt, eine Einsprache
oder eine Beschwerde eingelegt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht.
2 Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Art. 19
Ermässigung und Erlass
1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichten, wenn:
a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt;
b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden;
c. besondere Gründe vorliegen.
Art. 20
Verjährung
1 Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, verjährt fünf Jahre
nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen
Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens
nach zehn Jahren.
2 Das Recht, rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder
Unterbrechung spätestens nach zehn Jahren.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird;
b. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens;
c. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
a. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht
wird;
b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person;
c. der Einreichung eines Erlassgesuchs.
Art. 21 * Vollstreckbarkeit
1 Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide über
Gebühren richtet sich nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs3).
5. Rechtsschutz
Art. 22
Beschwerdefähiger Entscheid
1 Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung
der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, so erlässt die zuständige Behörde vor einer Betreibung einen kostenpflichtigen, beschwerdefähigen Entscheid.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmung
1 Das Gesetz wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens eingeleitet werden.
Art. 24
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang4) geregelt.
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 19795)
wird aufgehoben.
3) SR 281.1
4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen aufgenommen und können unter OGS 2005, 29 konsultiert werden
5) OGS 1980, 5, OGS 1980, 62, OGS 1989, 95, OGS 1991, 79, OGS 1993, 94, OGS
2000, 32, OGS 2001, 83
Art. 26
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.6) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 29
geändert durch
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 12., OGS 2010, 41),
- das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket
vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April
und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35
und 44)
6) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.04.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 29
21.05.2010 01.01.2011 Art. 21 totalrevidiert OGS 2010, 33
19.05.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 5 eingefügt OGS 2016, 35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.04.2005 01.07.2005 Erstfassung OGS 2005, 29
Art. 17 Abs. 5 19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35
Art. 21 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33