Art. 41
Verfahren
1. bei Antrag und einem Gegenvorschlag
1 Bei einer Abstimmung über einen Antrag und einen Gegenvorschlag
werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel die
drei folgenden Fragen vorgelegt:
1. ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorzieht;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl der
Antrag als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
2 Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden;
das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.
3 Werden sowohl der Antrag als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage; bei Stimmengleichheit
entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den beiden ersten Fragen,
welche Vorlage in Kraft tritt.
Art. 42 2. bei Antrag und mehreren Gegenvorschlägen
a) Stimmzettel
1 Bei einer Abstimmung über einen Antrag und mehrere Gegenvorschläge werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel
die folgenden Hauptfragen vorgelegt:
1. ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie den Gegenvorschlag A, B usw. dem geltenden Recht vorzieht.
2 Die stimmberechtigte Person hat mittels einer Rangordnung zudem
anzugeben, welche Vorlage in Kraft treten soll, wenn mehrere Vorlagen
angenommen werden (Zusatzfragen). Jeder Rang darf nur einmal vergeben werden, sonst ist die Beantwortung der Zusatzfragen ungültig.
Art. 43 b) Auswertung der Hauptfragen
1 Alle Hauptfragen können unabhängig voneinander beantwortet werden; das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und
leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.
Art. 44 c) Auswertung der Zusatzfragen
1 Das kommunale Abstimmungsbüro hat die Rangordnung derart umzusetzen, dass zum Ausdruck kommt, welche Vorlage die stimmberechtigte Person der anderen vorzieht. Die jeweils vorgezogene Vorlage erhält
eine Stimme.
2 Für die Ermittlung des Mehrs der Zusatzfragen werden nur die gültigen
Rangordnungen berücksichtigt. Ist aufgrund der Rangordnung eine der
Zusatzfragen nicht beantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.
3 Werden aufgrund der Auswertung der Hauptfragen mehrere Vorlagen
angenommen, entscheidet das Ergebnis der Zusatzfragen; bei gleicher
Anzahl Siege entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den entsprechenden Hauptfragen, welche Vorlage in Kraft tritt.
Art. 45 3. bei einer konsultativen Abstimmung
a) Grundsatz
1 Für das Verfahren bei konsultativen Abstimmungen gelten sinngemäss
die Bestimmungen über das Antragsrecht.
Art. 46 b) konsultative Abstimmung mit zwei Varianten
1 Werden der stimmberechtigten Person in der gleichen Angelegenheit
im Rahmen einer Konsultativabstimmung zwei Varianten unterbreitet,
sind ihr auf dem gleichen Stimmzettel die drei folgenden Fragen vorzulegen:
1. ob sie die erste Variante dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie die zweite Variante dem geltenden Recht vorzieht;
3. welche der Varianten sie bevorzugt, wenn sowohl die erste Variante als auch die zweite Variante mehr Ja-Stimmen als Nein-
Stimmen erhalten.
2 Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden;
das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.
3 Werden sowohl die erste Variante als auch die zweite Variante angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.
Art. 47 Ausfüllen der Stimm- beziehungsweise Wahlzettel
1 Die Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen.
Art. 48 * Ungültige Stimmabgabe
1 Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind ungültig, wenn:
1. sie nicht amtlich sind;
2. sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
3. mehr Kandidaturen als freie Sitze angekreuzt worden sind;
4. sie den Willen der Person, die das Aktivbürgerrecht ausübt, nicht
eindeutig erkennen lassen;
5. sie ehrverletzende Äusserungen, Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
2 Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung
mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als
eine ungültige Stimme. *
3 Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit
zu vermerken. *
6 Abstimmungsergebnis
Art. 49 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
1. Sachvorlagen
1 Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und
ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.
2 Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen abgegeben worden sind.
3 Bei Stimmengleichheit ist die Sachvorlage abgelehnt.
4 Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über einen Antrag
und einen oder mehrere Gegenvorschläge sind im weiteren Art. 41 Abs.
2 und 3 sowie Art. 43 und 44 anwendbar.
Art. 50 2. Wahlen
1 Das Abstimmungsergebnis der Wahlen in den Landrat ist gemäss den
Bestimmungen über die Verhältniswahl des Landrates und jenes der
Wahlen in den Regierungsrat gemäss Art. 71–73 zu ermitteln.
2 Das Abstimmungsergebnis für die Wahl der Abordnung in den Ständerat ist sinngemäss nach Art. 71–73 zu ermitteln. *
Art. 51 Abstimmungsprotokoll
1 Über das Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll zu erstellen, das
von allen Mitgliedern des kommunalen beziehungsweise des kantonalen Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.
2 Das Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:
1. die Anzahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten;
2. die Anzahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise;
3. die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel beziehungsweise Wahlzettel;
4. * bei Sachvorlagen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie bei
Abstimmungen mit Gegenvorschlägen das Ergebnis der Zusatzfragen;
5. bei Wahlen: die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und
Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen, wobei für die Reihenfolge die Stimmenzahl massgebend ist;
6. das Ergebnis eines allfälligen Losentscheides.
Art. 52 Bekanntgabe und Erwahrung
1 Das kantonale Abstimmungsbüro gibt unmittelbar nach Beendigung
der Auszählung unter Vorbehalt der Erwahrung das Abstimmungsergebnis bekannt.
2 Der Regierungsrat stellt nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).
3 Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
7 Wahlen
7.1 Landrat
Art. 53 Wahlkreis
1 Die Einteilung der Wahlkreise richtet sich nach Art. 58 der Kantonsverfassung.
Art. 54 Sitzverteilung
1. Grundsatz
1 Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise ist die kantonale
Einwohnerinnen- und Einwohnerstatistik (Personen mit Schweizerbürgerrecht sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs- und
Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31. Dezember des zweiten der Wahl
vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.
Art. 55 2. Wahlzahl
1 Die Wahlzahl ergibt sich, indem die Zahl der Kantonseinwohnerinnen
und Kantonseinwohner durch die Mandatszahl 60 geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
Art. 56 3. Sitzzahl
1 Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Sitze, als die Wahlzahl in der
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Wahlkreises enthalten ist.
2 Die auf diese Weise nicht zugeteilten Sitze fallen den Wahlkreisen mit
den grössten Restzahlen zu; bei gleichen Restzahlen entscheidet das
vom Landammann zu ziehende Los über die Zuteilung des betreffenden
Restmandates.
3 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze; Wahlkreise,
die sonst nicht mindestens auf zwei Sitze kommen, erhalten die letzten
Restmandate.
4 Der Regierungsrat stellt in dem der Wahl vorausgehenden Kalenderjahr durch Beschluss fest, wie viele Mitglieder des Landrates in jedem
Wahlkreis zu wählen sind.
Art. 57 Wahlfähigkeit
1 Für die Wahlfähigkeit gelten die Bestimmungen des Behördengesetzes2).
Art. 58 Verfahren
1 Die Wahlen sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verhältniswahl des Landrates3) durchzuführen.
2) NG 161.1
3) NG 132.1
7.2 Regierungsrat
Art. 59 Wahltag
1 Die Regierungsratswahlen sind gleichzeitig mit den Landratswahlen
durchzuführen.
2 Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.
Art. 60 * Wahlvorschläge
1. Vorschlagsrecht
1 Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse zu unterzeichnen.
2 Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen
Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungültig.
3 Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die
erstunterzeichnende Person als Vertretung.
4 Die Vertretung ist berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden die zur
Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich
abzugeben und den Wahlvorschlag nach dem ersten Wahlgang zurückzuziehen
Art. 61 2. Inhalt
1 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wahlfähiger
Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind; die Kandidatinnen und
Kandidaten sind mit Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Wohnadresse zu bezeichnen.
2 … *
Art. 62 3. Einreichung
1 Wahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen
sein. *
2 Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser
Betracht.
3 Wahlvorschläge können nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr zurückgezogen werden.
Art. 63 * 4. Bestätigung
1 Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich
bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt.
2 Personen, die nicht dem Amtszwang unterstehen, werden bei fehlender Bestätigung nicht auf den Wahlzettel aufgenommen.
Art. 64 5. Bereinigung
1 Das kantonale Abstimmungsbüro prüft die Antragsberechtigung der
Antragstellenden und die Wahlfähigkeit der vorgeschlagenen Personen.
2 Wahlvorschläge, die von Unberechtigten eingereicht werden, sind auszuscheiden; die Namen von vorgeschlagenen Personen, welche die
Wahlfähigkeit nicht besitzen, sind zu streichen.
3 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Sitze zu besetzen sind,
sind die Namen der überzählig vorgeschlagenen Personen zu streichen.
Art. 65 6. Auflage
1 Die Wahlvorschläge sind nach erfolgter Bereinigung bis zum Abstimmungstag zur Einsichtnahme in der Staatskanzlei öffentlich aufzulegen.
Art. 66 Kandidatinnen- und Kandidatenliste
1 Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge den Wahlzettel mit den vorgedruckten Kandidaturen. *
2 Werden bei Erneuerungswahlen bisherige Mitglieder in Vorschlag gebracht, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze des
Wahlzettels zu setzen; im Übrigen sind die Namen der vorgeschlagenen
Personen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. *
3 Sofern der Wahlvorschlag im Auftrag einer politischen Interessengruppe eingereicht wurde, ist die Zugehörigkeit der vorgeschlagenen Person
zu dieser Interessengruppe in Klammer anzugeben; ebenso ist der Zusatz «bisher» anzubringen.
Art. 67 * Wahlakt
1. Grundsatz
1 Es können nur Personen gewählt werden, die auf dem Wahlzettel vorgedruckt sind.
2 Für die Stimmabgabe kreuzt die Wählerin oder der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug der Kandidaturen an.
Art. 68 2. stille Wahl
1 Überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Personen die Zahl
der zu besetzenden Sitze nicht, werden jene durch den Regierungsrat
ohne Wahlgang als gewählt erklärt.
Art. 69 3. erster Wahlgang
1 Findet keine stille Wahl statt, ist der erste Wahlgang durchzuführen.
2 Wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden, ist ebenfalls der erste Wahlgang durchzuführen; in diesem Fall hat der Regierungsrat für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist anzusetzen und allenfalls den Abstimmungstag neu festzulegen.
Art. 70 * 4. zweiter Wahlgang
1 Für die Sitze, die aufgrund des ersten Wahlganges nicht besetzt worden sind, ist spätestens 6 Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchzuführen; Art. 68 bleibt vorbehalten.
2 Neue Wahlvorschläge können bis 12.00 Uhr am Donnerstag nach erfolgter Durchführung des ersten Wahlganges eingereicht werden; Personen, die für den ersten Wahlgang keine Wahlvorschläge eingereicht
haben, sind nicht berechtigt, Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang
einzureichen.
3 Untersteht eine neu vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang,
hat sie auf dem Wahlvorschlag schriftlich zu bestätigen, dass sie die allfällige Wahl annimmt.
4 Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge den Wahlzettel für den zweiten Wahlgang; auf
diesen hat es auch alle vorgeschlagenen Personen zu setzen, die im
ersten Wahlgang nicht gewählt und deren Wahlvorschläge nicht bis
12.00 Uhr am Donnerstag nach erfolgter Durchführung des ersten
Wahlganges durch die Vertretung des Wahlvorschlages schriftlich zurückgezogen worden sind.
5 Der Wahlzettel für den zweiten Wahlgang ist zusammen mit dem übrigen Stimmmaterial den Stimmberechtigten spätestens 5 Tage vor dem
Abstimmungstag zuzustellen.
Art. 71 Ermittlung des Wahlergebnisses
1. Bereinigung der Wahlzettel
1 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses fallen die leeren und ungültigen Wahlzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht. *
2 Auf den gültigen Wahlzetteln sind Stimmen, die auf nicht vorgedruckte
Kandidaturen lauten, vom Abstimmungsbüro zu streichen. *
Art. 72 2. massgebendes Mehr
1 Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Die Zahl der in
Betracht fallenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das
absolute Mehr. *
2 Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend; gewählt sind
die Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Art. 73 3. Ausscheidung
1 Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das absolute Mehr, sind
jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.
2 Erreichen zwei oder mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des kantonalen Abstimmungsbüros im Beisein der übrigen
Mitglieder sofort gezogen werden muss.
7.3 Ständerat
Art. 74 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Abordnung in den Ständerat beträgt vier Jahre.
Art. 75 Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Abordnung in den Ständerat entspricht jener des
Nationalrates.
Art. 76 Wahl
1 Die Wahl der Abordnung in den Ständerat erfolgt zusammen mit der
Nationalratswahl.
2 Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60–73 sinngemäss.
8 Rechtsschutz
Art. 77 Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen erstinstanzliche Entscheide kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. *
2 Mit der Verwaltungsbeschwerde können auch Unregelmässigkeiten
bei Wahlen und Abstimmungen geltend gemacht werden.
Art. 78 * Verfassungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates gemäss Art. 77
kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates und des Landrates über die
Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen
und Abstimmungen kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden; davon ausgenommen sind die Entscheide gemäss Art. 21,
34 sowie 38 Abs. 1.
Art. 78a * Frist
1 Die Beschwerde ist binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung beziehungsweise nach Publikation des Entscheides einzureichen.
2 Soll eine Unregelmässigkeit oder ein Entscheid, der nicht zugestellt
oder publiziert worden ist, angefochten werden, beginnt die Frist mit
dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten beziehungsweise vom Entscheid
Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss.
Art. 79 Legitimation
1 Zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verfassungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt:
1. wer ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines
Entscheides hat;
2. politische Interessengruppen, wenn sie als juristische Person
konstituiert und im Kanton politisch tätig sind.
Art. 80 * Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
2 Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden:
1. bei Wahlen;
2. wenn sich die Beschwerde auf eine Abstimmung bezieht und die
Beschwerde vor dem Abstimmungstag eingereicht worden ist;
3. gegen Verfügungen und Entscheide gemäss Art. 10 Abs. 4.
3 Wird einer Beschwerde bei Wahlen durch die Beschwerdeinstanz die
aufschiebende Wirkung erteilt, haben die bisherigen Amtsinhaberinnen
und Amtsinhaber bis zum rechtskräftigen Entscheid Sitz und Stimme.
9 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 81 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit
Busse bestraft. *
Art. 82 Vollzug
1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden.
Art. 83 Änderung bestehender Gesetze
1. Proporzgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates4) wird wie folgt geändert: …
4) NG 132.1
Art. 84 2. Behördengesetz
1 Das Gesetz vom 25. April 1971 über die kantonalen und kommunalen
Behörden (Behördengesetz)5) wird wie folgt geändert: …
Art. 85 3. Gerichtsgesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz)6) wird wie folgt geändert: …
Art. 86 Amtsdauer des Regierungsrates und der Abordnung in
den Ständerat
1 Die amtierenden Mitglieder des Regierungsrates bleiben bis zum
30. Juni 1998 im Amt.
2 Der amtierende Landammann und der amtierende Landesstatthalter
bleiben bis zum 30. Juni 1997 im Amt.
3 Das amtierende Mitglied des Ständerates bleibt bis zum 26. April 1998
im Amt.
Art. 87 Landratsverordnung und Regierungsratsverordnung
1 Bis zum Erlass des Geschäftsverkehrsgesetzes für den Landrat (Landratsgesetz) und des Geschäftsverkehrsgesetzes für den Regierungsrat
(Regierungsratsgesetz) bleiben die Landratsverordnung7) und die Regierungsratsverordnung8) in Kraft.
Art. 88 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.
3 Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens9) festzulegen.
5) NG 161.1
6) NG 261.1
7) NG 151.11
8) NG 151.12
9) Vom Bund genehmigt am 30. April 1997; in Kraft seit 15. Juni 1997
4 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1967 über die Organisation
und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen
Gewalten (Organisationsgesetz)10), das Gesetz vom 26. April 1970 über
die politischen Rechte der Frauen in den Gemeinden11) sowie das Gesetz vom 30. April 1972 über die politischen Rechte der Frauen im
Kanton12).
10) A 1967, 537; 1972, 722, 1047; 1974, 776; 1981, 532; 1988, 871; 1989, 1542
11) A 1970, 710
12) A 1972, 719
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.1997 15.06.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 509, 859
23.06.1999 29.11.1999 Art. 37 Abs. 1, 4. aufgehoben A 1999, 937, 1906
23.06.1999 29.11.1999 Art. 50 Abs. 2 geändert A 1999, 937, 1906
12.06.2002 01.09.2002 Art. 51 Abs. 2, 4. geändert A 2002, 978, 1311
25.10.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 1, 4. geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
25.10.2006 01.01.2007 Art. 81 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
27.05.2009 01.09.2009 Art. 38a eingefügt A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 40 Abs. 1, 1. geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 40 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 48 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 62 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 66 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 66 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 67 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 71 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524
14.12.2011 01.01.2013 Erlasstitel geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.09.2015 Art. 78 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.09.2015 Art. 78a eingefügt A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.09.2015 Art. 80 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
12.04.2017 01.08.2017 Art. 4 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 26 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 31 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 37 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 48 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 48 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 60 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 61 Abs. 2 aufgehoben A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 63 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 70 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 71 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 72 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.1997 15.06.1997 Erstfassung A 1997, 509, 859
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 1 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 4 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 25 Abs. 1, 4. 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
Art. 26 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 31 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 37 Abs. 1, 4. 23.06.1999 29.11.1999 aufgehoben A 1999, 937, 1906
Art. 37 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 38a 27.05.2009 01.09.2009 eingefügt A 2009, 919, 1524
Art. 40 Abs. 1, 1. 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 40 Abs. 1, 5. 27.05.2009 01.09.2009 aufgehoben A 2009, 919, 1524
Art. 48 27.05.2009 01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
Art. 48 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 48 Abs. 3 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 50 Abs. 2 23.06.1999 29.11.1999 geändert A 1999, 937, 1906
Art. 51 Abs. 2, 4. 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 978, 1311
Art. 60 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 61 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 aufgehoben A 2017, 593, 1263
Art. 62 Abs. 1 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 63 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 66 Abs. 1 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 66 Abs. 2 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 67 27.05.2009 01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
Art. 70 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 71 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 71 Abs. 2 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 72 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 77 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 78 27.05.2015 01.09.2015 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 78a 27.05.2015 01.09.2015 eingefügt A 2015, 881, 1338
Art. 80 27.05.2015 01.09.2015 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 81 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5