Bestehende Vereinbarungen
1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat
ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.
2) Es sind beigetreten: NW 2. Sept. 2010; SZ 3. Nov. 2010; OW 17. Nov. 2010; UR und ZG
30. Nov. 2010.
3) Mit Beitritt LU vom 13. Jan. 2011 ist auch Abschnitt II. in Kraft.
Art. 42
Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr
gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt
ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
Art. 43
Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die
Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen
der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für
die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in
Kraft getreten sind.
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom
25. August 1978 ausser Kraft.
Art. 45
Streitbeilegung
1 Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses
gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni
2005 (IRV).
Das Konkordat wurde ratifiziert durch den Kantonsrat des Kantons Zug am
30. September 2010.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.11.2009 10.12.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 771
28.11.2017 01.01.2018 Art. 15 Abs. 1 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.11.2009 10.12.2010 Erstfassung GS 30, 771
Art. 15 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075