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5 provisions
Art. 1 Regelung
1 Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwohnergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem
Vertrag die Erfüllung kommunaler Aufgaben und Dienstleistungen für
das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen:
a. Bildung,
b. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz,
c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,
d. Wasserversorgung und Abwasser,
e. Spitex,
f. Sozialhilfe,
g. Jugendberatung,
h. Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei.
2 Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung
des Kantons Zürich.
Anwendbares
Art. 2 Recht
Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Aufgabe zu, so
a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an,
vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag,
b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres
Kantons,
c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem
Recht ihres Kantons.
Art. 3 Schiedsgericht
1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach
Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem
Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.
3 Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geldforderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2
SchKG2).
131.5 Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr
Art. 4 Kündigung
Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Inkrafttreten,
Art. 5 Publikation
1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone veröffentlicht.
1 OS 62, 500.
2 SR 281.1.