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V vom 24. Februar 2026 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung; VlV)

Liechtenstein · 172.011.15 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens
  3. Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
  4. Art. 4 Teilnahme
  5. Art. 5 Bekanntmachung
  6. Art. 6 Frist
  7. Art. 7 Durchführung
  8. Art. 8 Inhalt, Form und Gliederung des Vernehmlassungsberichts
  9. Art. 9 Behandlung der Stellungnahmen
  10. Art. 10 Übergangsbestimmung
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens. 2) Sie gilt für Vernehmlassungsverfahren, die von der Regierung eröffnet werden. 3) Sie lässt besondere Bestimmungen über das Vernehmlassungsverfahren unberührt.

Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Landes.

Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

1) Ein Vernehmlassungsverfahren findet bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen statt; auf eine Durchführung kann verzichtet werden, wenn: a) das Vorhaben keinen Aufschub duldet; b) das Vorhaben nicht von erheblicher politischer, wirtschaftlicher, finanzieller, rechtlicher oder kultureller Tragweite ist; oder c) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 2) Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren muss sachlich begründet sein. 3) Ein Vernehmlassungsverfahren kann auch bei anderen als den in Abs. 1 genannten Vorhaben der Regierung eröffnet werden.

Art. 4 Teilnahme

1) Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen. 2) Zur Stellungnahme eingeladen werden insbesondere die im Einzelfall interessierten Kreise.

Art. 5 Bekanntmachung

1) Die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens ist auf der Internetseite der Regierungskanzlei bekannt zu machen. 2) Die Bekanntmachung enthält: a) den Vernehmlassungsbericht; b) die Vernehmlassungsfrist; c) das für die Durchführung der Vernehmlassung zuständige Ministerium. 3) Die Regierungskanzlei führt eine aktualisierte elektronische Liste der laufenden und abgeschlossenen Vernehmlassungen.

Art. 6 Frist

1) Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. 2) Sie ist unter Berücksichtigung von Ferienzeiten sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen zu verlängern. 3) Bei Dringlichkeit kann die Vernehmlassungsfrist verkürzt werden; die Verkürzung muss sachlich begründet sein.

Art. 7 Durchführung

Das Vernehmlassungsverfahren wird unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der E-Government-Gesetzgebung elektronisch durchgeführt.

Art. 8 Inhalt, Form und Gliederung des Vernehmlassungsberichts

Die Regierung legt Inhalt, Form und Gliederung des Vernehmlassungsberichts fest; sie kann verbindliche Mustervorlagen zur Verfügung stellen.

Art. 9 Behandlung der Stellungnahmen

1) Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden sind auszuwerten und soweit angemessen bei der weiteren Behandlung des Vorhabens zu berücksichtigen. 2) Externe Stellungnahmen sind im vollen Wortlaut und unter Angabe des Namens des Vernehmlassungsteilnehmenden bis zum Ende des der Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres auf der Internetseite der Regierungskanzlei zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hinzuweisen.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt für Vernehmlassungsverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung eröffnet werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

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