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V vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus

Liechtenstein · 946.223.0 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Vorbehaltenes Recht
  3. Art. 3 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
  4. Art. 4 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
  5. Art. 5 Zivil und militärisch verwendbare Güter
  6. Art. 6 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  7. Art. 7 Maschinen
  8. Art. 8 Ausnahmen von Art. 5 bis 7
  9. Art. 9 Bewilligungsverfahren
  10. Art. 10 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
  11. Art. 11 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
  12. Art. 11a Güter für die Luft- und Raumfahrt
  13. Art. 11b Güter und Technologien der Seeschifffahrt
  14. Art. 11c Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
  15. Art. 11d Güter zur Stärkung der Industrie
  16. Art. 11e Luxusgüter
  17. Art. 11f Wirtschaftlich bedeutende Güter
  18. Art. 11g Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse
  19. Art. 11h Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
  20. Art. 12 Weitere Güter
  21. Art. 12a Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern
  22. Art. 13 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  23. Art. 14 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  24. Art. 15 Versicherungen und Rückversicherungen
  25. Art. 16 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel
  26. Art. 17 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten
  27. Art. 18 Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten
  28. Art. 19 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
  29. Art. 19a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen
  30. Art. 19b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Dienstleistungen
  31. Art. 20 Meldepflicht für bestehende Einlagen
  32. Art. 21 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
  33. Art. 22 Verkauf von übertragbaren Wertpapieren
  34. Art. 23 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
  35. Art. 24 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
  36. Art. 25 Banknoten
  37. Art. 25a Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus
  38. Art. 25b Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
  39. Art. 25c Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern
  40. Art. 26 Ein- und Durchreiseverbot
  41. Art. 27 Sperrung des Luftraums
  42. Art. 28 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
  43. Art. 28a Vermeidung der Umgehung von Massnahmen durch bestimmte Drittstaatsunternehmen
  44. Art. 28b Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
  45. Art. 28c Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
  46. Art. 28d Grundsatz
  47. Art. 28e Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
  48. Art. 28f Schadenersatzanspruch des Fürstentums Liechtenstein
  49. Art. 29 Vollzug und Kontrolle
  50. Art. 29a Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
  51. Art. 30 Strafbestimmungen
  52. Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
  53. Art. 32 Übergangsbestimmungen
  54. Art. 33 Inkrafttreten

54 provisions

Art. 27 Sperrung des Luftraums

1) Der liechtensteinische Luftraum ist für Luftfahrzeuge, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschliesslich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, gesperrt. 2) Abs. 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge. 3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann Ausnahmen von der Sperrung nach Abs. 1 für humanitäre Zwecke oder andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke bewilligen. Entsprechende Gesuche sind beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen.

Art. 28 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von: a) Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen; b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus; c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13; d) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach Bst. a bis c handeln; e) natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb des EWR und der Partner, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung verboten sind, an Personen nach Bst. a, b, c oder d oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern oder ausführen. 2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

Art. 28a Vermeidung der Umgehung von Massnahmen durch bestimmte Drittstaatsunternehmen

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich ausserhalb des EWR oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die Massnahmen nach dieser Verordnung untergraben.

Art. 28b Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern

1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 7, 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 3, 4, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV, sofern: a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind; b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz; 2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder 3. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 7, 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind. 2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten. 3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 11f, 11g und 12 Abs. 1 Bst. d, e, f und g betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 7, 9, 10, 11, 12, 22, 23 und 24 aufgeführten Gütern bewilligen, sofern: a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind; b) sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz; 2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder 3. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und c) sich die betreffenden Güter physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 11f, 11g und 12 für diese Güter in Kraft getreten sind. 4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 bis 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 28c Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software

1) Die Regierung kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Art. 25b bewilligen, sofern: a) die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind; b) die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden. 2) Sie lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus, für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten. 3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 28d Grundsatz

1) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von: a) Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis d, die bei Gerichten ausserhalb des EWR und der Schweiz im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht; b) Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als Belarus zur Durchsetzung von Forderungen nach Bst. a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht. 2) Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden: a) für Schadenersatz nach Abs. 1 Bst. a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis d, die ihre Forderungen bei den Gerichten in dem Drittstaat geltend gemacht haben, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens; b) für Schadenersatz nach Abs. 1 Bst. b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung von einer Forderung nach Abs. 1 Bst. b in einem anderen Staat als Belarus anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens. 3) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 28e Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen

1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz geltend gemacht werden von: a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1; b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 28 Abs. 1 sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 28 Abs. 1 kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden. 2) Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb des EWR und der Schweiz werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingeleitet wurde von: a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1; b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 28 Abs. 1 sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 28 Abs. 1 kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

Art. 28f Schadenersatzanspruch des Fürstentums Liechtenstein

1) Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihm entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet wurde. 2) Der Anspruch richtet sich gegen: a) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1, die: 1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben; 2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben; 3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren; 4. die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben; b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Bst. a kontrollieren oder von ihr oder ihm kontrolliert werden. 3) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 29 Vollzug und Kontrolle

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 25c und 28 bis 28cbis. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. 2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter. 2a) Das Amt für Hochbau und Raumplanung überwacht den Vollzug von Art. 27. 3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern. 4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 29a Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren

1) Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und deren Gestellung nach Art. 24 des schweizerischen Zollgesetzes (SR 631.0) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach Art. 47 und 48 des schweizerischen Zollgesetzes überführt werden. 2) Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Abs. 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig. 3) Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus. 4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und die vor dem 19. November 2024 gestellt und nach dieser Verordnung zurückgehalten wurden.

Art. 30 Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 3 bis 8, 11 bis 13, 15 bis 19b und 21 bis 28a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen. 2) Wer gegen Art. 14 und 20 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

1) Die Verordnung vom 24. August 2021 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2021 Nr. 266, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben. 2) Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1) Aufgehoben 2) Aufgehoben 3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 19. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Art. 9 und 10 über das Verfahren gelten sinngemäss. 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben 6) Aufgehoben 7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 4. September 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten nach Art. 11a Abs. 1, 4 und 5 bewilligen, falls: a) dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b) dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 8) Aufgehoben 9) Art. 11d Abs. 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte über Güter der Zolltarifnummer 2602 anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Dezember 2025 erfüllt sind. 10) Art. 11d Abs. 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte der Zolltarifnummer 8708 99 anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Mai 2025 erfüllt sind. 11) Aufgehoben 12) Art. 11f Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610, die vor dem 22. September 2026 vereinbart und bis zum 20. März 2027 erfüllt sind. 13) Art. 12a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbart wurden, bis zu ihrem Ablaufdatum. 14) Art. 11cbis Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juni 2025 vereinbart wurden und bis zum 2. September 2025 erfüllt sind. 15) Art. 3 Abs. 2b ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden. 16) Art. 11d Abs. 1 und 3 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311, die vor dem 22. September 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 20. Dezember 2026 erfüllt sind. 17) Aufgehoben 18) Art. 25b Abs. 1a ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 22. September 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 20. Dezember 2026. 19) Aufgehoben

Art. 33 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tag der Kundmachung in Kraft. 2) Art. 17 Abs. 3 tritt am 12. April 2022 in Kraft. 3) Art. 24 tritt am 27. März 2022 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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