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Anstaltsordnung «cura unita glarus»

Glarus · 8.1-3 · communal act

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 Rechtsform; Sitz
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Eigentümerstrategie
  4. Art. 4 Auftrag; Leistungsvereinbarung
  5. Art. 5 Datenbekanntgabe
  6. Art. 6 Gemeindeversammlung
  7. Art. 7 Geschäftsprüfungskommission
  8. Art. 8 Gemeinderat
  9. Art. 9 Organe
  10. Art. 10 Funktion und Aufgaben
  11. Art. 11 Zusammensetzung und Wahl; Entschädigung
  12. Art. 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Zeichnungsberechtigungen
  13. Art. 13 Stellung, Aufgaben und Kompetenzen
  14. Art. 14 Ernennung und Amtsdauer
  15. Art. 15 Aufgaben
  16. Art. 16 Anstellungsverhältnisse
  17. Art. 17 Personalkommission
  18. Art. 18 Grundkapital und Finanzierung
  19. Art. 19 Rechnungslegung
  20. Art. 20 Finanz- und Immobilienplanung
  21. Art. 21 Rechtsverhältnisse zu Dritten
  22. Art. 22 Haftung
  23. Art. 23 Auflösung
  24. Art. 24 Betriebsübernahme; Besitzstandwahrung für Mitarbeitende
  25. Art. 25 Auflösung der Alters- und Pflegeheime Glarus
  26. Art. 26 Erstmalige Amtsdauer des Verwaltungsrats
  27. Art. 27 Weitergeltung des bisherigen Rechts

27 provisions

Art. 1 Rechtsform; Sitz

1 Unter dem Namen "cura unita glarus“ (cug; Institution) besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Glarus mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Glarus. 2 Die Institution ist rechtsfähig und im Handelsregister eingetragen. 3 Sie führt eine eigene Rechnung mit eigenem Vermögen.

Art. 2 Zweck

1 Zweck der Institution ist die Erbringung von Dienstleistungen der Hilfe, Betreuung und Pflege entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung sowie nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung. 2 Die Institution kann alle Leistungen erbringen, Geschäfte durchführen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Institution zu fördern, oder die damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sie im Rahmen ihres Leistungsauftrags andere Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts zu Eigentum erwerben, Beteiligungen eingehen, selber Unternehmen gründen sowie Grundeigentum erwerben, belasten, verwalten und veräussern.

Art. 3 Eigentümerstrategie

1 Die Eigentümerstrategie für die Institution umfasst insbesondere: a) mittelfristige Ziele der Gemeinde als Eigentümerin und Vorgaben zu deren Erreichung; b) finanzielle Zielwerte; c) Vorgaben zur Rechnungslegung, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling. 2 Die Eigentümerstrategie ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und nachzuführen.

Art. 4 Auftrag; Leistungsvereinbarung

1 Die Institution: a) stellt insbesondere die bedarfsgerechte und qualitätsorientierte Versorgung für hilfs-, betreuungs- und pflegebedürftige Personen sicher; b) erbringt weitere Leistungen hinsichtlich einer möglichst optimalen, ganzheitlichen und lückenlosen Gesundheitsversorgungskette; c) unterstützt die Umsetzung der kantonalen und kommunalen Gesundheits- und Generationenpolitik; d) ist auf eine hohe Kundenzufriedenheit ausgerichtet; e) arbeitet grundsätzlich selbsttragend und führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend, jedoch nicht gewinnorientiert. 2 Die Institution ist berechtigt, zu mindestens kostendeckenden Preisen weitere gewerbliche Leistungen anzubieten, die ihre angestammte Tätigkeit als Gesundheitsversorgungsunternehmen in geeigneter Weise ergänzen oder die Anziehungskraft ihres Angebots als Gesundheitsversorgungsunternehmen steigern. 3 Sie kann ihre Leistungen auch ausserhalb des Gebiets der Gemeinde Glarus erbringen, sofern dies mindestens kostendeckend erfolgt und die Leistungserbringung für die Versorgungsaufgaben in der Gemeinde Glarus dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4 Der Gemeinderat schliesst mit der Institution in Ergänzung zu den Vorgaben des Kantons, insbesondere zur kantonalen Versorgungsplanung, eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt die Aufgaben und Pflichten der beiden Parteien.

Art. 5 Datenbekanntgabe

1 Die Institution und die Gemeinde Glarus stellen sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten gegenseitig und unentgeltlich zur Verfügung. 2 Der Datenschutz wird gewährleistet.

Art. 6 Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung übt die Oberaufsicht über die Institution aus. 2 Ihr stehen folgende Befugnisse zu: a) Erlass und Änderung der Anstaltsordnung; b) Genehmigung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

Art. 7 Geschäftsprüfungskommission

1 Der Geschäftsprüfungskommission stehen die in der Gemeindeordnung festgelegten Befugnisse zu.

Art. 8 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Institution aus. 2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass, Überprüfung und Nachführung der Eigentümerstrategie; b) Abschluss der Leistungsvereinbarung; c) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats; d) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; e) Genehmigung des Entschädigungsreglements des Verwaltungsrats; f) Antragstellung an die Gemeindeversammlung betreffend die Belange gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; g) Genehmigung von Unternehmensübernahmen, Beteiligungen und Unternehmensgründungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2. 3 Das für die Finanzen und das Controlling zuständige Departement der Gemeinde Glarus ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung sowie in Protokolle, Verträge und die weiteren Geschäftsunterlagen der Institution Einsicht zu nehmen.

Art. 9 Organe

1 Die Organe der Institution sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.

Art. 10 Funktion und Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Führungsorgan der Institution. Er ist verantwortlich für die oberste Leitung der Institution, insbesondere für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und die Erfüllung der Leistungsaufträge bzw. -vereinbarungen von/mit Kanton und Gemeinde. 2 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: a) oberste Leitung der Institution, namentlich die strategische Führung; b) Konstituierung und Festlegung der Organisation; c) Finanzkontrolle (inklusive angemessenes Risikomanagement und internes Kontrollsystem), Finanzplanung und Ausgestaltung des Rechnungswesens; d) Festsetzung des jährlichen Budgets; e) Beschlussfassung über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Gemeinde; f) Anstellung und Abberufung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen; g) Überwachung der und Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen; h) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton und der Gemeinde. 3 Der Verwaltungsrat erlässt ein Organisationsreglement sowie die weiteren wichtigen und grundlegenden Reglemente sowie Richtlinien, namentlich betreffend das Personal und dessen Entlöhnung und betreffend die Tarife für die Angebote und Dienstleistungen der Institution. Er ist befugt, den Erlass untergeordneter Regelungen an die Geschäftsleitung zu delegieren. 4 Der Verwaltungsrat vertritt die Institution in den strategischen Belangen nach aussen und beschliesst über alle weiteren Angelegenheiten der Institution, für die nicht nach übergeordnetem Recht, nach dieser Anstaltsordnung oder nach Reglement ein anderes Organ der Institution zuständig ist. 5 Der Verwaltungsrat informiert den Gemeinderat periodisch über die Unternehmensentwicklung und sofort bei ausserordentlichen Vorkommnissen.

Art. 11 Zusammensetzung und Wahl; Entschädigung

1 Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied gehört dem Gemeinderat an. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Der Verwaltungsrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen beiziehen. 2 Der Gemeinderat wählt das Präsidium, das nicht aus seiner Mitte stammen darf, und die weiteren Mitglieder. Er achtet darauf, dass die Mitglieder Fachwissen aus Bereichen wie Gesundheitswesen, Unternehmensführung, Finanzwesen, Bauwesen und Recht einbringen. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und fällt mit derjenigen des Gemeinderats zusammen. Wiederwahl ist zulässig. Der Gemeinderat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats können ihre Mitgliedschaft während der Amtsdauer mit schriftlicher Mitteilung an den Gemeinderat beenden, ordentlicherweise unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, aus wichtigen Gründen per sofort. 5 Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt nach einem vom Verwaltungsrat zu erlassenden Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat.

Art. 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; Zeichnungsberechtigungen

1 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung sowie weitere Belange der Geschäftsordnung werden im Organisationsreglement geregelt. 2 Das Präsidium und das Vizepräsidium des Verwaltungsrats zeichnen für die Institution gemeinsam oder mit einem Mitglied des Verwaltungsrats kollektiv zu zweien. Der Verwaltungsrat regelt die weiteren Zeichnungsberechtigungen.

Art. 13 Stellung, Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der Institution. 2 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Geschäftsführung und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. 3 Die Geschäftsleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) operative Leitung der Institution nach den Vorgaben des Verwaltungsrats in allen betrieblichen und administrativen Belangen; b) Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats; c) Anstellung, Führung und Entlassung des Personals. 4 Im Einzelnen werden die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sowie der Geschäftsführung im Organisationsreglement festgelegt.

Art. 14 Ernennung und Amtsdauer

1 Der Gemeinderat wählt nach Genehmigung der Jahresrechnung des Vorjahrs auf Antrag des Verwaltungsrats für ein bis drei Geschäftsjahre eine Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen des übergeordneten Rechts erfüllt. 2 Das Amt der Revisionsstelle endet nach Genehmigung der letzten Jahresrechnung. Wiederwahl ist zulässig. Bei unsachgemässer Auftragserfüllung oder aus anderen wichtigen Gründen kann der Gemeinderat die Revisionsstelle jederzeit fristlos abberufen.

Art. 15 Aufgaben

1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sowie das Rechnungswesen der Institution. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben und der Prüfungsumfang nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 2 Sie erstattet über ihre Tätigkeit dem Verwaltungsrat, dem Gemeinderat, der Geschäftsprüfungskommission und der Gemeindeversammlung Bericht. 3 Die Geschäftsprüfungskommission und der Gemeinderat können von der Revisionsstelle zusätzliche Abklärungen und Berichte zu speziellen Fragestellungen verlangen. 4 Die zuständigen Organe der Institution sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 16 Anstellungsverhältnisse

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Institution und ihren Mitarbeitenden richten sich nach dem Privatrecht. 2 Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsrecht. 3 Die Mitarbeitenden sind bei der Glarner Pensionskasse versichert. Die Institution bildet mit der Gemeinde Glarus und den Technischen Betrieben Glarus eine gemeinsame paritätische Vorsorgekommission. Der Gemeinderat erlässt ein Reglement für diese Vorsorgekommission. 4 Der Verwaltungsrat erlässt ein Personalreglement.

Art. 17 Personalkommission

1 Die Personalkommission vertritt die Anliegen und Interessen der Mitarbeitenden gegenüber Verwaltungsrat und Geschäftsleitung. 2 Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die alle vier Jahre durch die Mitarbeitenden der Institution gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Verwaltungsrat erlässt ein Reglement betreffend die Personalkommission. Er bezieht die Mitarbeitenden in geeigneter Weise in dessen Erarbeitung ein.

Art. 18 Grundkapital und Finanzierung

1 Die Institution übernimmt gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2022 alle Aktiven und Passiven (inklusive zweckgebundene und nicht zweckgebundene Fondskapitalien) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Alters- und Pflegeheime Glarus zu Buchwerten. Die Vermögensübertragung erfolgt entschädigungslos. 2 Die Institution übernimmt mit Wirkung per Inkrafttreten dieser Anstaltsordnung gestützt auf einen Vermögensübertragungsvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) alle Aktiven und Passiven (inklusive zweckgebundene und nicht zweckgebundene Fondskapitalien) des Vereins Spitex Glarus zu Buchwerten. Die Vermögensübertragung erfolgt entschädigungslos. 3 Die Gemeinde kann der Institution für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als neue Ausgabe im Sinne der Finanzhaushaltgesetzgebung. 4 Im Weiteren finanziert sich die Institution selber, insbesondere durch: a) Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen (vor allem Leistungsabgeltungen von Versicherern, Gebühren und Entgelte von Leistungsbezügern, Restfinanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand); b) Aufnahme von Fremdkapital in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen; c) Legate, Schenkungen und dergleichen. 5 Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Gebühren- und Entgeltpolitik, zur Absicherung betrieblicher Risiken und zur Finanzierung von Investitionen bildet die Institution Reserven.

Art. 19 Rechnungslegung

1 Die Institution führt eine eigene, über alle ihr angeschlossenen Betriebe konsolidierte Rechnung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts oder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard und nach den Vorgaben der einschlägigen Branchenverbände. Vorbehalten bleiben allfällige zwingende Vorgaben des kantonalen Rechts betreffend den Finanzhaushalt von Institutionen der Hilfe, Pflege und Betreuung bzw. von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten von Gemeinden. Das Finanzhaushaltgesetz des Kantons Glarus gilt für die Institution nicht. 2 Die Jahresrechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. 3 Der Verwaltungsrat orientiert den Gemeinderat jährlich über die Gesamtlohnsumme der Geschäftsleitung sowie das höchste Einzelgehalt (unter Einbezug allfälliger Zulagen, Prämien und Spesen). 4 Im Geschäftsbericht sind die Gesamtentschädigungssumme des Verwaltungsrats und die Gesamtlohnsumme der Geschäftsleitung aufzuführen.

Art. 20 Finanz- und Immobilienplanung

1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich eine mittelfristige Finanzplanung und informiert den Gemeinderat darüber. 2 Die Institution koordiniert Planungen zu ihren Immobilien mit der Immobilienplanung der Gemeinde.

Art. 21 Rechtsverhältnisse zu Dritten

1 Die Institution schliesst mit ihren Kunden privatrechtliche Verträge ab. Auch die übrigen Rechtsbeziehungen gegenüber privaten Dritten richten sich nach dem Privatrecht. 2 Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsrecht.

Art. 22 Haftung

1 Die Institution haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem eigenen Vermögen. Eine Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen. 2 Im Übrigen richtet sich die Haftung der Institution und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals nach dem kantonalen Staatshaftungsrecht. 3 Die Institution ist verpflichtet, sich für ihre Risiken angemessen zu versichern.

Art. 23 Auflösung

1 Über die Auflösung oder den Verkauf von Teilen oder der ganzen Institution und deren Liquidation entscheidet die Gemeindeversammlung. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös fällt an die Gemeinde.

Art. 24 Betriebsübernahme; Besitzstandwahrung für Mitarbeitende

1 Mit Inkrafttreten dieser Anstaltsordnung: a) führt die Institution den Betrieb der bisherigen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Alters- und Pflegeheime Glarus und des Vereins Spitex Glarus weiter; b) gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt Alters- und Pflegeheime Glarus betreffen, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal, auf die Institution über, soweit diese nicht ausdrücklich gekündigt worden sind. 2 Der Übergang der Rechtsverhältnisse, welche den Verein Spitex Glarus betreffen, erfolgt mit Wirkung per Inkrafttreten dieser Anstaltsordnung gestützt auf einen Vermögensübertragungsvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz). 3 Die Zweckbestimmungen aller bestehenden Fonds und Stiftungen, die zugunsten der Alters- und Pflegeheime Glarus bzw. der Spitex Glarus errichtet wurden, bleiben erhalten. 4 Für bisherige Mitarbeitende der Alters- und Pflegeheime Glarus und der Spitex Glarus gilt eine Besitzstandswahrung von mindestens einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Anstaltsordnung. Das Aussprechen betriebsübernahme- bzw. reorganisationsbedingter Kündigungen durch die Institution ist während mindestens eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Anstaltsordnung ausgeschlossen. 5 Der Gemeinderat, bzw. nach dessen Wahl soweit zuständig der Verwaltungsrat der Institution, erlässt die notwendigen Übergangsregelungen und schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab und vollzieht diese, damit die Institution per Inkrafttreten dieser Anstaltsordnung ihren Betrieb aufnehmen kann.

Art. 25 Auflösung der Alters- und Pflegeheime Glarus

1 Die Alters- und Pflegeheime Glarus werden spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Anstaltsordnung aufgelöst.

Art. 26 Erstmalige Amtsdauer des Verwaltungsrats

1 Die erstmalige Amtsperiode des Verwaltungsrats der Institution endet am 30. Juni 2026.

Art. 27 Weitergeltung des bisherigen Rechts

1 Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Erlasse (Reglemente, Richtlinien usw.) der Alters- und Pflegeheime Glarus und der Spitex Glarus sinngemäss weiter.

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