Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 L 2341: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)." 2. In Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält die Anpassung q) folgende Fassung: "q) In Art. 308b Abs. 15 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "diese Richtlinie" mit "Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011" ersetzt." 3. Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: "31d. 32016 L 2341: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)." Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 56 Abs. 1 Bst. c werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)" die Wörter "und, für Informationen, die von den EFTA-Staaten übermittelt werden oder diese betreffen, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt. b) In Art. 60 Abs. 4 werden im zweiten Satz nach dem Wort "EIOPA" die Wörter "die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten" eingefügt."