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13 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das vereinfachte Verfahren zur Erhebung von
Ordnungsbussen bei Widerhandlungen gegen das kantonale Übertretungs- und Verwaltungsstrafrecht (kantonales Ordnungsbussenverfahren).
2 Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der
Gemeinderat. Die Bussen fallen den Gemeinden zu.
3 Von den Gemeinderäten aufgestellte Bussenlisten werden durch den
Regierungsrat auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Mit Ordnungsbusse wird bestraft, wer eine Widerhandlung begeht, die
in einem der folgenden Erlasse aufgeführt ist:
1. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt2);
2. kantonales Strafgesetz3);
2a. * Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz4);
3. Gewässergesetz5);
1) SR 311.0
2) NG 122.1
3) NG 251
4) NG 614.1
5) NG 631.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
261.3
4. Gesundheitsgesetz6);
5. Hundegesetz7);
6. kantonales Waldgesetz8);
7. Fischereigesetz9);
8. Gastgewerbegesetz10).
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Übertretungstatbestände durch Ordnungsbussen zu ahnden sind.
3 Das kantonale Ordnungsbussenverfahren im Bereich der Jagd richtet
sich nach der Jagdgesetzgebung11).
Art. 3
Höhe der Ordnungsbusse
1 Die Ordnungsbusse beträgt je Widerhandlung höchstens Fr. 300.-; der
Regierungsrat legt den jeweiligen Bussenbetrag in einer Verordnung
fest.
2 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.
Art. 4
Zuständige Organe, Ausweispflicht
1 Die Polizeiorgane sind für die Erhebung aller kantonaler Ordnungsbussen zuständig.
2 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung weitere Organe, die
in ihrem Sachbereich für die Erhebung kantonaler Ordnungsbussen zuständig sind.
3 Die für die Erhebung von kantonalen Ordnungsbussen zuständigen
Organe haben sich gegenüber der beschuldigten Person über ihre
Funktion auszuweisen; vorbehalten bleibt Art. 52 Abs. 1 Polizeigesetz12).
Art. 5
Voraussetzung
1 Das kantonale Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn das
zuständige Organ die Übertretung selbst festgestellt hat.
6) NG 721.1
7) NG 826.3
8) NG 831.1
9) NG 842.1
10) NG 854.1
11) NG 841.1
12) 911.1
261.3
Art. 6
Ausnahmen
1 Eine Übertretung wird nicht im kantonalen Ordnungsbussenverfahren
geahndet, wenn:
1. sie von einer beschuldigten Person begangen worden ist, die im
Zeitpunkt der Übertretung das 15. Altersjahr noch nicht vollendet
hat;
2. die beschuldigte Person im Zusammenhang mit der Übertretung
jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;
3. der beschuldigten Person zusätzlich eine Übertretung vorgeworfen wird, die nicht in der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist;
4. Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung13) erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.
Art. 7
Konkurrenz von Straftaten
1 Erfüllt eine beschuldigte Person durch eine oder mehrere gleichzeitige
Handlungen oder Unterlassungen mehrere Übertretungstatbestände,
die jeweils im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sind, werden die
einzelnen Beträge zusammengezählt und eine Gesamtordnungsbusse
festgelegt.
2 Beträgt die zu erwartende Gesamtordnungsbusse mehr als Fr. 600.-,
wird für alle Widerhandlungen ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.
Art. 8
Verfahren
1 Die beschuldigte Person kann die Ordnungsbusse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen.
2 Das zuständige Organ hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass
diese das kantonale Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. Lehnt
die beschuldigte Person dieses Verfahren für eine oder mehrere ihr vorgeworfene Widerhandlungen ab, wird ein ordentliches Strafverfahren
eingeleitet.
3 Bezahlt die beschuldigte Person sofort, wird ihr eine Quittung ohne ihren Namen ausgestellt.
4 Bezahlt die beschuldigte Person nicht sofort, ist ihre Identität festzustellen. Sie erhält ein Bedenkfristformular und einen Einzahlungsschein.
Das zuständige Organ behält eine Kopie des Formulars zurück.
13) SR 312.0
261.3
5 Bezahlt die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb der Bedenkfrist, wird diese Kopie vernichtet. Bezahlt sie die Ordnungsbusse
innerhalb der Bedenkfrist nicht, wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.
6 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Inhalt der Quittung
und des Bedenkfristformulars sowie die elektronische Abwicklung.
Art. 9
Sicherstellung, Einziehung
1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Art. 69 und 70 StGB14) einzuziehen sind, sichergestellt.
2 Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Ordnungsbusse als eingezogen.
Art. 10
Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Ordnungsbusse nicht
sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene
Sicherheit zu leisten.
2 Läuft die Bedenkfrist nach Art. 8 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert
die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Diese gilt mit der Verrechnung als bezahlt.
Art. 11
Rechtskraft
1 Mit der Bezahlung oder Verrechnung wird die Ordnungsbusse
rechtskräftig.
Art. 12
Amtliche Kosten
1 Im kantonalen Ordnungsbussenverfahren werden keine amtlichen
Kosten erhoben.
Art. 13
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
14) SR 311.0
261.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025-026
13.05.2026 01.09.2026 Art. 2 Abs. 1, 2a. eingefügt 2026-031
261.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.02.2025 01.07.2025 Erstfassung 2025-026
Art. 2 Abs. 1, 2a. 13.05.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-031