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Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche

Appenzell Innerrhoden · 419.211 · other

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Organisation
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Beiträge und Finanzierung
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12 D. Schlussbestimmungen
  12. Art. 13

12 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz 1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirchgemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendliche im ausserschulischen Bereich. 2 Er kann zu diesem Zweck a) Beiträge ausrichten; b) Angebote im Kanton koordinieren; c) Dienstleistungen vermitteln; d) eigene Freizeitveranstaltungen anbieten; e) Anbieter von Angeboten beraten.

Art. 2

Träger 1 Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger angeboten. 2 Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 419.211 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Anwendungsbereich 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Art. 4 B. Organisation

Departement 1 Der Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses wird dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) übertragen. 2 Das Departement entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen oder die Gutsprache von Defizitbeiträgen im Rahmen des Budgets. Es kann der Kinder- und Jugendkommission (nachstehend Kommission genannt) in diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen.

Art. 5

Kinder- und Jugendkommission 1 Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommission konstituiert sich selbst. 2 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a) einem Vertreter1) des Erziehungsdepartements; b) einem Vertreter der Bezirke; c) einem Vertreter der Schulgemeinden; d) einem Vertreter der Kirchgemeinden; e) einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils; f) einem Elternvertreter der Primarschule g) je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem Gymnasium; h) einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung. 3 Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbesondere folgende Aufgaben: a) sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit den Anbietern; 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Kanton Appenzell Innerrhoden 419.211 b) sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet gegebenenfalls deren Umsetzung; c) sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag; d) sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unterstützen; e) sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten; f) sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher. 4 Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen beiziehen.

Art. 6 C. Beiträge und Finanzierung

Beitragsvoraussetzungen a) hinsichtlich der Institution 1 Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die a) nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen können; b) ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten; c) ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich machen; d) zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind; e) eine angemessene eigene Leistung erbringen; f) Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht; g) ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen. Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen 1 Beiträge werden ausgerichtet: a) an Freizeitveranstaltungen; die mindestens fünf Teilnehmer umfassen; b) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten werden. 419.211 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 8

c) Hinsichtlich des Materials 1 In begründeten Fällen kann ein Beitrag auch an Materialkosten gesprochen werden.

Art. 9

Beitragsverfahren 1 Wer Beiträge nach diesem Standeskommissionsbeschluss beansprucht, hat der Kommission ein Beitragsgesuch mit Kostenvoranschlag, Beschreibung des Angebotes, Bezeichnung der verantwortlichen Leitung und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen einzureichen. 2 Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission, leitet diese das Gesuch mit Antrag an das Departement weiter. 3 Die Träger von Angeboten sind verpflichtet, nach der Durchführung einer Veranstaltung, für die Beiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen.

Art. 10

Ausrichtung und Rückerstattung 1 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. 2 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 11

Finanzierung 1 Die Mittel sind über das jährliche Budget zu bewilligen. 2 Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden können sich an den Kosten beteiligen.

Art. 12 D. Schlussbestimmungen

Ausführungserlasse 1 Das Departement erlässt zum Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13

Inkrafttreten 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 419.211 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 12.04.2011 12.04.2011 Erlass Erstfassung - 419.211 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 12.04.2011 12.04.2011 Erstfassung -

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