Artikel 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die amtierenden und, im Rahmen der freiwilligen Versicherung, für die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats.
Uri · 2.3325 · decree
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die amtierenden und, im Rahmen der freiwilligen Versicherung, für die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats.
Zugehörigkeit zur Pensionskasse Uri 1 Die Mitglieder des Regierungsrats sind obligatorisch bei der Pensionskasse Uri zu versichern. 2 Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem das Regierungsratsmitglied sein Amt antritt und endet mit dem Tag, an dem es aus dem Amt ausscheidet. Vorbehalten bleibt die freiwillige Weiterführung der Versicherung. 3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, haben die Mitglieder des Regierungsrats im Verhältnis zur Pensionskasse Uri die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen versicherten Personen.
Versicherter Lohn und Koordinationsabzug 1 Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreshonorar gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) samt dem 13. Monatslohn und den Teuerungszulagen, vermindert um den vollen Koordinationsabzug der Pensionskasse Uri. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.3325 Kanton Uri
Zusätzliche Altersgutschriften und deren Finanzierung 1 Zusätzlich zu den Altersgutschriften gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse Uri wird dem Mitglied des Regierungsrats in der Pensionskasse Uri eine jährliche zusätzliche Altersgutschrift auf sein Altersguthaben gutgeschrieben. Während den ersten acht Amtsjahren sind es 15 Prozent, während den nächsten vier Amtsjahren 11.5 Prozent des versicherten Lohns. 2 Der Kanton entrichtet der Pensionskasse Uri monatlich die gesamten Beiträge für die zusätzlichen Altersgutschriften.
Eintrittsleistung und freiwillige Leistungen der Versicherten 1 Für die Eintrittsleistungen und die freiwilligen Eintrittsleistungen der Mitglieder des Regierungsrats gelten die Bestimmungen der Pensionskasse Uri. Die freiwillige Eintrittsleistung darf aber die Invalidenrente gemäss Artikel 5 auf höchstens 60 Prozent des versicherten Lohns erhöhen.
Freiwillige Versicherung 1 Scheidet das Mitglied vor Vollendung des 58. Altersjahrs aus dem Regierungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen, sofern es die Freizügigkeitsleistung nicht verlangt. Scheidet das Mitglied nach Vollendung des 58. Altersjahrs und vor Vollendung des 65. Altersjahrs aus dem Regierungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen, sofern es die Altersleistungen nicht verlangt. 2 Die Versicherung kann nur freiwillig weitergeführt werden, wenn der neue Arbeitgebende zustimmt. Der während der freiwilligen Versicherung geltende versicherte Lohn wird auf der Basis des neuen AHV-Lohns berechnet, entspricht aber höchstens dem versicherten Lohn eines amtierenden Regierungsratsmitglieds. Kanton Uri 2.3325 3 Wird die Versicherung bei der Pensionskasse Uri freiwillig weitergeführt, so haben die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats die gesamten Beiträge der Arbeitgebenden und der versicherten Personen nach der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV, RB 2.4221) und nach Artikel 4 und 5 auf Basis des neuen versicherten Lohns solange zu entrichten, bis sie zwölf Amtsjahre vollendet hätten. Auf all diesen Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrags gemäss Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) kein Alterszuschlag von 4 Prozent. Während dieser Zeit werden ihrem Altersguthaben neben den Zinsen sowohl die Altersgutschrift nach den Bestimmungen der Pensionskasse Uri als auch die zusätzliche Altersgutschrift gemäss Artikel 4, beides berechnet auf Basis des neuen versicherten Lohns, gutgeschrieben. 4 Nach Ablauf von zwölf hypothetischen Amtsjahren entrichten die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats Risikobeiträge, welche von der Pensionskasse Uri festgelegt werden. Das Altersguthaben wächst dann nur noch um die jährlichen Zinsen. 5 Die freiwillige Versicherung endet auf Wunsch des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrats, spätestens jedoch bei Tod, Invalidität oder bei Vollendung des 65. Altersjahrs.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 24. Mai 2000 über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung 1 Für ehemalige Mitglieder des Regierungsrats, deren Rechtsanspruch unter der Verordnung vom 4. November 1963, unter der Verordnung vom 10. Mai 1976 oder unter der Verordnung vom 24. Mai 2000 begründet wurde, gilt jenes Recht, unter dem der Rechtsanspruch entstanden ist. Artikel 9a *Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2018 1 Für ehemalige Mitglieder des Regierungsrats, deren Rechtsanspruch nach bisherigem Recht begründet wurde, gilt jenes Recht, unter dem der Rechtsanspruch entstanden ist. 2.3325 Kanton Uri
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Kanton Uri 2.3325 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung AB 05.07.2013 05.09.2018 01.01.2019 Artikel 5 aufgehoben AB 14.09.2018 05.09.2018 01.01.2019 Artikel 9a eingefügt AB 14.09.2018 2.3325 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.06.2013 01.01.2014 Erstfassung AB 05.07.2013 Artikel 5 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 14.09.2018 Artikel 9a 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AB 14.09.2018