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Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso (Transitverkehr Nord/Süd)

Confederation · 0.631.252.945.460.7 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1. In Chiasso-Brogeda merci werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. 2. Die schweizerische Ausgangs- und die italienische Eingangsabfertigung im Transitverkehr in Richtung Nord/Süd werden bei diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt. 3. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961 wird die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegene italienische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Como zugeordnet. 4. Die Vorkehrungen, welche in den Titeln II, III und IV des erwähnten Abkommens vom 11. März 1961 enthalten sind, mit Ausnahme von Artikel 14, sind sinngemäss Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 2

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «Transitverkehr in Richtung Nord/Süd» den Warenverkehr über die Grenze in der Richtung von Norden nach Süden, der im gemeinschaftlich-gemeinsamen T1 oder T2 oder mit anderen internationalen Transitdokumenten abgefertigt wird.

Art. 3

1. Die für die schweizerische Ausgangs- und die italienische Eingangsabfertigung vorgesehene Zone umfasst zwei Sektoren: a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:– die zwei ersten Abschnitte der Importrampe neben dem Revisionsraum, deren Perimeter mit einer ununterbrochenen gelben Linie bezeichnet ist; – die Brückenwaage neben der Eingangsschranke des schweizerischen Zollamtsplatzes; – die Südseite des Eingangspavillons auf dem schweizerischen Areal; b) einen von den italienischen Bediensteten benützten Sektor, der die Fläche ihrer im gemeinsamen Gebäude befindlichen Büros umfasst. 2. Ein amtlicher Zonenplan wird in den Dienstgebäuden beider Staaten angeschlagen. 3. Damit die Personenkontrollen stattfinden können, werden die Befugnisse der beiden Staaten, die in den Artikeln 4–7 des Abkommens vom 11. März 1961 vorgesehen sind, am Ausgang beziehungsweise am Eingang des Staatsgebietes ausgeübt.

Art. 4

1. Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Como und das Kommando der II. Grenzpolizeizone in Como andererseits regeln im gegenseitigen Einvernehmen die wichtigen Fragen betreffend den Verkehrsablauf im Sinne des Abkommens vom 11. März 1961. 2. Das Zollinspektorat Chiasso Strada und das Zollamt von Ponte Chiasso regeln ihrerseits im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten, auch in Bezug auf den Gebrauch des Kontrollscheins nach Artikel 3 der Vereinbarung vom 18. November 1981 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenlegung der Grenzkontrollen beim Strassenübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso. 3. Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die unmittelbar oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; grundsätzliche Entscheide dagegen sind von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen immer gemeinsam zu treffen. SR 0.631.252.945.461.1

Art. 5

Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates stellen dem Nachbarstaat in der Zone die für die Amtstätigkeit der Grenzabfertigungsdienste erforderlichen Räume und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung, einschliesslich der Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser. Die Kosten für Heizung, Wasser und Reinigung sind vom Gebietsstaat zu tragen.

Art. 6

1. Diese Vereinbarung tritt am Datum der Unterzeichnung in Kraft. 2. Jeder der beiden Staaten kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die sechs Monate beginnen am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats.

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