Meldepflicht
1 Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Gemeinde oder dem
zuständigen Departement unverzüglich zu melden.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen über archäologische Hinterlassenschaften unverzüglich dem Departement zu melden. Sie haben vor Beginn
von Aushubarbeiten, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, das Departement zu benachrichtigen.
3 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Hinterlassenschaften entdeckt, müssen die Arbeiten an der betreffenden Stelle sofort unterbrochen werden.
Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmen sind verpflichtet, das Departement unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 42
Archäologische Untersuchungen
1 Archäologische Untersuchungen dürfen nur vom zuständigen Departement oder
mit dessen Bewilligung vorgenommen werden.
2 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach
archäologischen Objekten ist bewilligungspflichtig.
3 In Fällen gemäss § 41 Abs. 3 sind die notwendigen Untersuchungen unverzüglich
durchzuführen.
§ 43
Unterschutzstellung
1 Die Unterschutzstellung von archäologischen Stätten oder Teilen davon sowie von
archäologischen Objekten, die am Ort belassen werden, setzt voraus, dass
a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. b vorliegt und
b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Unterschutzstellung und legt den
sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen fest.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 44
Verlegung; Zerstörung
1 Ist die Unterschutzstellung einer zu schützenden archäologischen Hinterlassenschaft am Fundort nicht möglich oder nicht sinnvoll, entscheidet das zuständige Departement über eine allfällige Verlegung und Aufbewahrung.
2 Können archäologische Stätten oder Teile davon nicht erhalten werden, sind sie
vor der Zerstörung wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren.
§ 45
Weitere Schutzbestimmungen
1 Die §§ 28–33 finden bei den archäologischen Hinterlassenschaften sinngemäss Anwendung.
4.3. Leistungen des Gemeinwesens
§ 46
Entschädigung bei Nutzungsbeschränkungen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen über
archäologischen Fundstellen werden vom Kanton finanziell entschädigt für Ertragsminderungen beziehungsweise Ertragsausfälle, die sich aus den vereinbarten oder
vom zuständigen Departement verfügten Nutzungsbeschränkungen ergeben.
2 Über streitige Ansprüche entscheidet das Spezialverwaltungsgericht. *
§ 47
Beiträge des Kantons
1 Der Kanton leistet Beiträge an Erhaltung und Pflege von kantonal geschützten
Baudenkmälern. Er kann auch deren Erforschung, Dokumentation und Erwerb sowie
Planungen mit Beiträgen unterstützen.
2 Der Kanton leistet Beiträge an Erforschung, Dokumentation, Erhaltung und Pflege
von unter Schutz gestellten archäologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort
belassen werden.
3 Für bewegliche Kulturgüter, die in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes
aufgenommen wurden, kann der Kanton Beiträge an Untersuchung, Erhaltung und
Pflege ausrichten.
4 Der Regierungsrat legt die Kriterien für Ausrichtung und Bemessung der Beiträge
durch Verordnung fest und regelt das Beitragsverfahren.
§ 48
Unentgeltliche Beratung
1 Das zuständige Departement steht für die denkmalpflegerische und archäologische
Beratung unentgeltlich zur Verfügung.
4.4. Weitere Bestimmungen
§ 49
Vertragliche Regelung von Schutzmassnahmen
1 Schutzmassnahmen können zwischen dem durch das zuständige Departement vertretenen Kanton und Eigentümerinnen und Eigentümern auch vertraglich geregelt
werden. Davon ausgenommen sind Unterschutzstellungen gemäss den §§ 27 und 43.
§ 50
Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen
1 Die Gemeinden und Kirchgemeinden beteiligen sich im Rahmen von 0–50 % an
den Kosten von archäologischen Untersuchungen aktenkundiger archäologischer
Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben.
2 Die Bauherrschaften von nicht realisierten Bauvorhaben beteiligen sich im Rahmen
von 10–50 % an den Kosten von Rettungsgrabungen aktenkundiger archäologischer
Fundstellen, die sie mit dem Bauvorhaben ausgelöst haben.
3 Die Bauherrschaften von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beteiligen
sich im Rahmen von 30–50 % an den Kosten von
a) archäologischen Untersuchungen aktenkundiger Fundstellen, die sie durch
Erdarbeiten ausgelöst haben,
b) archäologischen Prospektionen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
4 Die Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach deren Zumutbarkeit (Absatz
1–3) und nach der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (Absatz 1 und 3 lit. a). Können
sich der durch das zuständige Departement vertretene Kanton und die Bauherrschaft
über die Kostenbeteiligung nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
§ 50a * Verfahrenskosten
1 Erstinstanzliche Verfahren über die Anordnung, Bewilligung und Aufhebung von
Schutzmassnahmen sowie über die Kostenbeteiligung gemäss § 50 sind unentgeltlich.
§ 51
Erwerb von Kulturgütern durch den Kanton
1 Der Kanton kann Kulturgüter von erheblicher kantonaler Bedeutung allein oder in
Partnerschaft mit anderen Personen erwerben.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele
endgültig zuständig für den Abschluss der Verträge.
§ 52
Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele
endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss
Art. 13 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli
1966 2).
§ 53
Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
1 Für die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz zum
Schutz der Kulturgüter ergeben, sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung über
den Verwaltungszwang massgebend.
2 Bei Widerhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf erlassene Entscheide gelangen die Bestimmungen der Baugesetzgebung über die
Verwaltungsstrafe zur Anwendung.
2) SR 451
5. Schlussbestimmungen
§ 54
Wirkungskontrolle
1 Der Kanton überprüft periodisch, jedoch mindestens alle sechs Jahre, die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat darüber Bericht.
§ 55
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen.
§ 56
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 31. März 2009 Präsident des Grossen Rats
MARKWALDER
Protokollführer
i.V. OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009
Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2009
§§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vom Bund genehmigt am: 14. Juli 2009
Inkrafttreten: 1. Januar 2010 3)
3) RRB vom 4. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.03.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 288
06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 5 aufgehoben 2013/1-09
19.09.2023 01.07.2024 § 50a eingefügt 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.03.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 288
§ 15 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 50a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01