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Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

Obwalden · 775.111 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9

8 provisions

Art. 1

1 Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 4 des Gesetzes).

Art. 2

1 Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig: a. Vernehmlassung über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 des Gesetzes); b. Vernehmlassung zu Konzessions- und Bewilligungsgesuchen für die gewerbsmässige Luftfahrt (Art. 28 des Gesetzes); c. Vernehmlassung zu Gesuchen für die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen in der gewerbsmässigen Luftfahrt (Art. 32 des Gesetzes); d. Vernehmlassung zu Projekten betreffend die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 37 des Gesetzes); e. Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung). 1) SR 748.0 2) AS 1950, 496 OGS 1958, 46 775.111

Art. 3

1 Für die Mitwirkung bei administrativen Untersuchungen von Flugunfällen ist die Untersuchungs- und Überweisungsbehörde zuständig (Art. 24 des Gesetzes).

Art. 4

1 Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Vorsteher des Justizdepartementes (Art. 25 des Gesetzes). 2 An das kantonale Baudepartement sind zu richten: a. Anmeldungen von Bauvorhaben, die nach erfolgter Ausführung Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Vollziehungsverordnung); b. Anmeldungen von Bauvorhaben, die eine Verlegung oder wesentliche Veränderung von Flughindernissen zum Gegenstand haben (Art. 69 Abs. 1 Vollziehungsverordnung); c. Anmeldungen betreffend den Eigentumswechsel an Flughindernissen oder die Entfernung solcher Hindernisse (Art. 69 Abs. 3 Vollziehungsverordnung).

Art. 6

1 Das kantonale Baudepartement wird beauftragt: a. mit der Antragstellung in allen in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Geschäften, in Fällen von Art. 2 Bst. e nach Verständigung mit dem Polizeidepartement; b. mit der Beschaffung von Unterlagen, die das eidgenössische Luftamt für die Erstellung des Verzeichnisses der Flughindernisse benötigt (Art. 74 Vollziehungsverordnung).

Art. 7

1 Kantonales Mitglied der Rekurskommission zur Beurteilung von Anständen im Sinne von Art. 82 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung ist der Vorsteher des Baudepartementes.

Art. 8

1 Das Polizeidepartement ist zuständig: a. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 Vollziehungsverordnung); 775.111 b. zur Stellungnahme zu Gesuchen um Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Art. 115 Vollziehungsverordnung).

Art. 9

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 775.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.01.1953 17.01.1953 Erlass Erstfassung OGS 1958, 46 775.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.01.1953 17.01.1953 Erstfassung OGS 1958, 46

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