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Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe

Confederation · 0.812.21 · treaty

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe
  2. Art. 2 Mit der Ausarbeitung der Europäischen Pharmakopöe beauftragte Organe
  3. Art. 3 Zusammensetzung des Komitees für das Gesundheitswesen
  4. Art. 4 Befugnisse des Komitees für das Gesundheitswesen
  5. Art. 5 Zusammensetzung der Kommission
  6. Art. 6 Befugnisse der Kommission
  7. Art. 7 Beschlüsse der Kommission
  8. Art. 8 Sitz und Tagungen der Kommission
  9. Art. 9 Sekretariat der Kommission
  10. Art. 10 Finanzen
  11. Art. 11 Inkrafttreten
  12. Art. 12 Beitritt
  13. Art. 13 Räumlicher Geltungsbereich
  14. Art. 14 Geltungsdauer
  15. Art. 15 Notifikationen
  16. Art. 16 Zusatzvereinbarungen
  17. Art. 17 Vorläufige Anwendung

17 provisions

Art. 1 Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe

Die Vertragsparteien verpflichten sich, (a) schrittweise eine Pharmakopöe auszuarbeiten, die für die beteiligten Staaten gemeinsam gelten und den Namen «Europäische Pharmakopöe» erhalten soll; (b) die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die auf Grund der Artikel 6 und 7 angenommenen Monographien, welche die Europäische Pharmakopöe bilden werden, amtliche, innerhalb ihrer Hoheitsgebiete anwendbare Normen darstellen. Die Europäische Pharmakopöe wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (SR 172.041.11) vorgesehenen Bedingungen bezogen werden.

Art. 2 Mit der Ausarbeitung der Europäischen Pharmakopöe beauftragte Organe

Die Ausarbeitung der Europäischen Pharmakopöe wird von folgenden Organen besorgt: (a) das Komitee für das Gesundheitswesen, das auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 im Rahmen des Europarates tätig ist und im Folgenden als «Komitee für das Gesundheitswesen» bezeichnet wird; (b) die europäische Pharmakopöekommission, die zu diesem Zweck vom Komitee für das Gesundheitswesen geschaffen und im folgenden als «Kommission» bezeichnet wird.

Art. 3 Zusammensetzung des Komitees für das Gesundheitswesen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens besteht das Komitee für das Gesundheitswesen aus nationalen Delegationen, die von den Vertragsstaaten bestellt werden.

Art. 4 Befugnisse des Komitees für das Gesundheitswesen

1. Das Komitee für das Gesundheitswesen beaufsichtigt ganz allgemein die Tätigkeit der Kommission, die ihm zu diesem Zweck über jede ihrer Tagungen Bericht erstattet. 2. Alle von der Kommission gefassten Beschlüsse, die sich nicht auf Fach- oder Verfahrensfragen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch das Komitee für das Gesundheitswesen. Genehmigt dieses einen Beschluss nicht oder nur teilweise, so weist es ihn zur erneuten Prüfung an die Kommission zurück. 3. Das Komitee für das Gesundheitswesen setzt unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Buchstabe d vorgesehenen Empfehlungen der Kommission die Fristen fest, innerhalb derer Beschlüsse fachlicher Art, die sich auf die Europäische Pharmakopöe beziehen, in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien durchzuführen sind.

Art. 5 Zusammensetzung der Kommission

1. Die Kommission besteht aus nationalen Delegationen, die von den Vertragsstaaten bestellt werden. Jede Delegation besteht aus höchstens drei Mitgliedern, die auf Grund ihrer Sachkenntnis im Aufgabenbereich der Kommission ausgewählt werden. Jeder Vertragsstaat kann die gleiche Anzahl gleichermassen sachverständiger Stellvertreter ernennen. 2. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung. 3. Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder in geheimer Abstimmung ihren Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und die Bedingungen für seine Wiederwahl werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt; jedoch beträgt die Amtszeit des zuerst gewählten Vorsitzenden drei Jahre. Während seiner Amtszeit darf der Vorsitzende nicht Mitglied einer nationalen Delegation sein.

Art. 6 Befugnisse der Kommission

Vorbehaltlich des Artikels 4 hat die Kommission folgende Befugnisse: (a) sie bestimmt die allgemeinen Grundsätze, die bei der Ausarbeitung der Europäischen Pharmakopöe anzuwenden sind; (b) sie beschliesst über die hierzu geeigneten Untersuchungsmethoden; (c) sie veranlasst die Ausarbeitung der in die Europäische Pharmakopöe aufzunehmenden Monographien und nimmt diese an; (d) sie empfiehlt die Festsetzung der Fristen, innerhalb derer ihre Beschlüsse fachlicher Art, die sich auf die Europäische Pharmakopöe beziehen, in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten durchzuführen sind.

Art. 7 Beschlüsse der Kommission

1. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen nationalen Delegationen hat eine Stimme. 2. In allen fachlichen Angelegenheiten, einschliesslich der Frage der Reihenfolge, in der die in Artikel 6 vorgesehenen Monographien auszuarbeiten sind, bedürfen Kommissionsbeschlüsse der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Delegationen mit Sitz in der Kommission. 3. Alle anderen Beschlüsse der Kommission bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Delegationen mit Sitz in der Kommission.

Art. 8 Sitz und Tagungen der Kommission

1. Die Kommission tagt in Strassburg, dem Sitz des Europarates. 2. Sie tritt auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden so oft wie nötig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. 3. Die Tagungen sind nicht öffentlich; Arbeitssprachen sind die Amtssprachen des Europarates. 4. Das Komitee für das Gesundheitswesen kann einen Beobachter bestellen, der den Tagungen der Kommission beiwohnt.

Art. 9 Sekretariat der Kommission

Die Kommission verfügt über ein Sekretariat, dessen Leiter und dessen Fachpersonal vom Generalsekretär des Europarates nach Stellungnahme der Kommission und in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften für die Beamten des Europarates ernannt werden. Die anderen Mitglieder des Kommissionssekretariats werden in Konsultation mit dessen Leiter vom Generalsekretär ernannt.

Art. 10 Finanzen

1. Die Ausgaben des Kommissionssekretariats sowie alle anderen aus der Durchführung dieses Übereinkommens sich ergebenden gemeinsamen Ausgaben gehen nach Massgabe des Absatzes 2 zu Lasten der Vertragsparteien. 2. Bis zum Abschluss einer entsprechenden, von allen Vertragsstaaten genehmigten Sondervereinbarung gelten für die finanzielle Regelung der auf Grund dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten die Bestimmungen für den Voranschlag des Teilabkommens für das Sozialwesen, soweit sich dieser Voranschlag auf Arbeiten bezieht, die unter die in der Präambel erwähnte Resolution (59) 23 fallen.

Art. 11 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichnerregierungen. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen. 2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 12 Beitritt

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates in der Zusammensetzung als engeres Komitee der Vertreter der Vertragsparteien jeden anderen Mitgliedstaat des Rates zu Bedingungen, die es für angebracht hält, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. 2. Nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Inkrafttreten kann das Ministerkomitee zu Bedingungen, die es für angebracht hält, europäische Nichtmitgliedstaaten des Europarates einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. 3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 13 Räumlicher Geltungsbereich

1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jede Regierung kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Gebiet ausdehnen, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder für das sie Verpflichtungen eingehen kann. 3. Jede auf Grund des Absatzes 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Gebiet nach dem in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren widerrufen werden.

Art. 14 Geltungsdauer

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 15 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Vertragsstaaten: (a) jede Unterzeichnung; (b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; (c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 11; (d) jede nach Artikel 13 eingegangene Erklärung; (e) den Eingang jeder Notifikation nach Artikel 14 und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.

Art. 16 Zusatzvereinbarungen

Hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens im Einzelnen können später Zusatzvereinbarungen abgeschlossen werden.

Art. 17 Vorläufige Anwendung

Um jegliche Verzögerung in der Durchführung dieses Übereinkommens zu vermeiden, kommen die Unterzeichnerstaaten überein, es bis zu seinem Inkrafttreten nach Artikel 11 vom Tag der Unterzeichnung an in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Vorschriften vorläufig anzuwenden.

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