§ 1
Zweck 1 Diese Weisungen dienen der Kontrolle der Wahl- und Stimmabgabe und der Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.
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Zweck 1 Diese Weisungen dienen der Kontrolle der Wahl- und Stimmabgabe und der Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.
Geltungsbereich 1 Diese Weisungen gelten für alle eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen.
Stimmrechtsausweise 1 Das Format und die Adressfelder sind auf die Zustellkuverts abzustimmen (s. § 4). 2 Die Stimmrechtsausweise enthalten: a) den Namen der ausstellenden Gemeinde; b) die Bezeichnung "Stimmrechtsausweis"; c) das Datum des Urnenganges; d) den Namen und Vornamen sowie die Adresse des/der Stimmberechtigten; e) den Vermerk für die Unterschrift; f) den Vermerk für Name, Vorname, Adresse und Unterschrift der Vertrauensperson; g) fakultativ: die Urnenöffnungszeiten, den Ort des Wahl- und Stimmlokals, die Abgabestelle und den Termin für die briefliche Wahl- und Stimmabgabe.
Zustellkuverts 1 Die Gemeinden beziehen bei der Drucksachenverwaltung Zustellkuverts mit zwei Innenfächern (für den Postversand zum Normaltarif) oder Zustellkuverts mit Aussentasche (für den Postversand mit Portozuschlag). 1) BGS 113.111. 2) BGS 113.112. GS 101, 18 113.113
Inkrafttreten / Aufhebung der bisherigen Weisungen 1 Diese Weisungen treten mit der Publikation im Amtsblatt am 10. Februar 2006 in Kraft und ersetzen die bisherigen Weisungen vom 29. April 2005. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Februar 2006.