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9 provisions
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
1
Diese Absenzenordnung gilt für sämtliche Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten ab der ersten Grundstufe bis und mit der dritten Oberstufe.
2
Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebs.
Art. 2 Pflichten
1
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht vorschriftsgemäss zu besuchen.
2
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten und Termine ihres Kindes soweit möglich während der unterrichtsfreien Zeit zu vereinbaren. Sie sind verpflichtet, um Bewilligung für Absenzen nachzusuchen respektive den Grund für Abwesenheiten mitzuteilen.
3
Die Fachlehrpersonen sind verpflichtet, das Nichterscheinen von Schülerinnen und Schülern der Klassenlehrperson zu melden. Zudem machen die Lehrpersonen in der Regel innert zwei Stunden nach Unterrichtsbeginn auf der Oberstufe resp. innert 15 Minuten auf allen anderen Stufen Meldung an eine erziehungsberechtigte oder als Notfallkontakt angegebene Person.
4
Die Klassenlehrperson ist verpflichtet, eine Absenzenkontrolle zu führen. Bei mehr als drei voneinander unabhängigen Absenzen innert sechs Wochen muss sie die Schulleitung informieren. Auf der Sekundarstufe I trägt sie die Anzahl begründeter Abwesenheiten resp. bewilligter Absenzen sowie unbegründeter Abwesenheiten in Halbtagen im Zeugnis ein.
Art. 3 Abwesenheiten
1
Abwesenheiten folgender Natur sind der Klassenlehrperson unter Nennung des Grundes zu melden:
a)
eigene Krankheit oder Unfall, ansteckende Krankheit im nahen Umfeld;
b)
schwere Erkrankung oder Unfall oder Todesfall in der Familie;
c)
unaufschiebbare Arzt- und Therapeutenbesuche;
d)
Berufsberatung, Vorstellungsgespräche;
e)
Aufnahmeprüfungen, Anlässe im Zusammenhang mit Ausbildung und (Musik-)Schule;
f)
amtliche Aufgebote;
g)
Wohnungswechsel der Familie;
h)
aktive Teilnahme am Brauchtum der Gemeinde («Chlauseseln», Morgartenschiessen).
2
Die Meldung der Absenz hat so bald als bekannt zu erfolgen.
3
Die Lehrperson ist berechtigt, eine Bestätigung (z. B. Arztzeugnis) zu verlangen.
Art. 4 Schnuppertage Berufswahl
1
Schnuppertage im Rahmen des Berufswahlunterrichts sind nach Möglichkeit während der Schulferien zu absolvieren.
2
Die Klassenlehrperson kann zusätzliche Tage während des Unterrichts bewilligen.
Art. 5 Kurzabsenzen
1
Kurzabsenzen sind Absenzen aufgrund eines oder mehrerer terminlich gebundenen Ereignisse und einer persönlichen Betroffenheit, welche insgesamt vier Halbtage pro Schuljahr nicht überschreiten und weder in der ersten noch letzten Woche des Schuljahres liegen.
2
Für Kurzabsenzen ist bei der Klassenlehrperson, um Bewilligung nachzusuchen.
3
Das begründete Gesuch ist mindestens eine Woche, auf der Oberstufe mindestens 10 Tage vor der Kurzabsenz schriftlich einzureichen.
4
Die Klassenlehrperson kann das Gesuch bewilligen, wenn sie die Kurzabsenz als mit dieser Absenzenordnung vereinbar erachtet. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung. Es werden keine zusätzlichen Ferientage bewilligt.
Art. 6 Absenzen
1
Sämtliche Abwesenheiten und Absenzen, welche weder von Art. 3, Art. 4, noch Art. 5 erfasst sind, fallen unter diesen Artikel.
2
Für sie ist bei der Schulleitung, um Bewilligung nachzusuchen.
3
Das begründete, schriftliche Gesuch ist mindestens vier Wochen vor der Absenz einzureichen.
4
Die Schulleitung kann das Gesuch bewilligen, wenn es die persönlichen und schulischen Verhältnisse zulassen und einer der folgenden Gründe vorliegt:
a)
bedeutsamer Anlass oder Ereignis im persönlichen Umfeld;
b)
hoher Feiertag oder besonderer Anlass religiöser oder konfessioneller Art;
c)
Vorbereitung oder aktive Teilnahme an bedeutendem wissenschaftlichem, kulturellem oder sportlichem Anlass;
d)
aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen.
Art. 7 Verpasster Unterrichtsstoff
1
Die Schülerinnen und Schüler sind zusammen mit ihren Erziehungsberechtigten verantwortlich für das selbstständige Aufarbeiten des verpassten Unterrichtsstoffes inklusive der Hausaufgaben.
2
Es besteht kein Anspruch auf Nachhilfe durch die Lehrperson.
3
Die Lehrperson bestimmt den Termin für verpasste Prüfungen.
Art. 8 Rechtspflege
1
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Schulgesetz (BGS 412.11).
2
Beschwerden gegen Entscheide sind schriftlich und begründet an die nächsthöhere Instanz zu richten.
Art. 9 Disziplinarische und strafrechtliche Folgen
1
Verstösse gegen die Absenzenordnung wie namentlich unbegründete Abwesenheiten oder das Fernbleiben vom Unterricht ohne bewilligte Absenz oder Kurzabsenz, können disziplinarische und / oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
2
Diese richten sich nach der Verordnung über das Schul- und Disziplinarwesen (SRS 4.2-2) und das Schulgesetz (BGS 412.11).